Guten Tag,
Anfang 2010 steht mein Grundwehrdienst an. Seit Anfang meiner Ausbildung (3 Jahre) habe ich auf Grund dessen eine eigene Wohnung. Dort halte ich mich die Woche über auf und fahre nur an den Wochenenden nach hause zu meinen Eltern. Meinen Wohnsitz habe ich nicht umgemeldet. Ich würde die Wohnung gerne behalten, nur mit dem wenigen Wehrsold wird das nicht funktionieren. Bei der Musterung habe ich die Elterliche Adresse angegeben. Stimmt es das der Bund mir die Miete zahlen würde (müsste)? Wo steht das geschrieben und wie müsste ich jetzt weiter vorgehen?
Für ne Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar.
Gruß krater55
Hallo. Theoretisch ja. Wenn du schon ne Weile da wohnst. Aber ob das auch ohne
Ummeldung geht weiß ich nicht, sorry. Viel Spaß im Dreck,
Florian
Hallo. Theoretisch ja. Wenn du schon ne Weile da wohnst. Aber
ob das auch ohne
Ummeldung geht weiß ich nicht, sorry. Viel Spaß im Dreck,Florian
Hallo und danke für das rasche „Echo“. Also sollte ich mich ummelden, gelle!? Und dann würde der „Verein“ meine Miete übernehmen!?
Gruß Merkheft
servus krater55
die bundeswehr zahlt die volle miete deiner wohnung, selbst lebensversicherungen die seit mindestens ein jahr laufen übernimmt der bund. ich würde dir empfehlen, eine kopie deines mietvertrages der bundeswehr zukomen zu lassen, damit dies von anfang an berücksichtigt wird. wende dich einfach an dein kreiswehrersatzamt, sie helfen dir gerne weiter und kümmern sich darum. leider kann ich dir jetzt nicht genau sagen, wo man dies nach lesen kann, müsste man aber im internet finden. ich wünsche dir eine schöne und spannende zeit bei der bundeswehr.hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.
gruß aus leipzig
rené
Servus,
also es ist folgendermaßen:
Die Bundeswehr will ja was von dir und nicht umgekehrt. Also muss ja auch die Bundeswehr für die Kosten, die dir zusätzlich wegen dem anstehenden Dienst bei der BW entstehen, aufkommen.
Das heißt, die müssen dir auch die Miete einschl. Nebenkosten etc. bezahlen. Jedoch hängt das auch von der Höhe der Miete ab. Also wenn du eine Luxuswohnung mit einer Monatsmiete von 1000 euro hast, wirst du den dir zustehenden höchstbetrag erhalten. weiß zwar net wieviel, aber ich denke mal so mit allem drum und dran 350 eur. Aber du müsstest dann sowieso bei deiner Gemeinde Wohngeld beantragen.
http://www.frieden-schaffen.de/kdv.zdl/kdv.sold/kdv…
Mietbeihilfe
Wohnen im Zivildienst
Von Peter Tobiassen
Manchmal denkt der Zivi: Wäre ich doch Soldat - dann würde mir die Frage „Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern?“ erspart bleiben. Soldaten haben Kasernen, Bett und Zimmer sind sicher. Ob die das überhaupt zu schätzen wissen? Eine der wichtigsten Fragen bei der Suche nach einem Zivildienstplatz ist die Frage nach der Wohnung. Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern? Benötigen Sie eine Unterkunft? Haben Sie etwa eine eigene Wohnung, für die wir die Mietkosten zahlen sollen? Alle, die schon im Zivildienst sind, werden sich an diese Fragen nur zu gut erinnern.
Dienstunterkunft
Dabei ist alles ganz einfach geregelt. Im Normalfall soll es so sein wie bei der Bundeswehr. Die Zivildienststellen sollen Dienstunterkünfte bereithalten. In dieser Unterkunft wird dem Zivi ein Bett zugewiesen und schon gilt er als „Unterkunftsschläfer“. Da es für manche Einrichtungen, die Zivildienstleistende beschäftigen, keinen Sinn macht, Wohnungen oder gar „Dienstunterkünfte“ vorzuhalten, gibt es diese häufig nicht. Deshalb wird dem Dienstleistenden die Erlaubnis erteilt, während des Zivildienstes weiter in seiner bisherigen Wohnung zu wohnen. Dieser Zivi wird „Heimschläfer“ - er schläft nicht im Wohnheim, sondern daheim. (Unterkunftsschläfer und Heimschläfer sind wiederum zu unterscheiden von den „Dienstschläfern“, die schlafen im Dienst. Daraus lassen sich aber keine Kostenerstattungsansprüche ableiten.)
Grundsätze
Ein paar Grundsätze vorweg: Die Zivildienststelle muss immer sicherstellen, dass der Zivi kostenlos wohnen kann.
Ist eine Dienstunterkunft vorhanden, muss die Zivildienststelle diese dem Zivildienstleistenden auch zuweisen.
Gibt es keine Dienstunterkunft, sind alle Kosten, die durch das Wohnen in der bisherigen Wohnung entstehen, durch die Zivildienststelle zu erstatten. Zahlungen Dritter werden aber angerechnet.
Wer in der elterlichen Wohnung wohnt, erhält keine „Mietkosten“ erstattet.
Wer bei Dienstantritt bei der Bundeswehr oder im Zivildienst Mieter von Wohnraum ist, erhält Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - auch dann, wenn ein Bett in der Kaserne oder in der Zivildienstunterkunft bereitgestellt wird.
Zuerst ist immer ein Antrag auf Mietbeihilfe bei der Unterhaltssicherungsbehörde zu stellen. Die Zivildienststelle zahlt nachrangig.
Details
Nun zu den Details. Die Frage des „Wohnens im Zivildienst“ wird immer vor Dienstantritt geklärt. Schon im Einberufungsbescheid wird festgelegt, ob eine Dienstunterkunft zugewiesen oder eine „Heimschlaferlaubnis“ erteilt wird. Trotzdem wird sich manchmal erst nach Dienstantritt herausstellen, ob die auf dem Papier angekündigte Dienstunterkunft auch eine tatsächlich bereitgestellte Unterkunft wird. Erst die tatsächliche Übergabe der Unterkunft mit Bett, Schrank, Stuhl und Tisch, die Aushändigung der nötigen Schlüssel und die hingelegte Bettwäsche machen aus der Theorie die Praxis. Solange diese konkrete Einweisung in die Dienstunterkunft nicht erfolgt ist, bleibt der Zivi Heimschläfer - egal, was auf dem Papier steht. Ab Übergabe der Dienstunterkunft ist die Zivildienststelle von der Zahlung von Miet- und Fahrtkosten an den Zivi frei. Sie hat dann nämlich „in Naturalien“ dafür gesorgt, dass der Zivildienstleistende kostenfrei wohnen kann.
Mietkosten für eigene Wohnung
Wer allerdings bei Antritt der Grundwehrdienstes oder Zivildienstes Mieter einer Wohnung ist, bekommt dennoch seine Mietkosten ganz oder zum Teil erstattet. Alle Grundwehr- und Zivildienstleistenden haben Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, wenn sie Mieter von Wohnraum sind. Geregelt ist das in § 7a Unterhaltssicherungsgesetz. Ein Zivi (und natürlich auch ein Grundwehrdienstleistender) erhält Mietbeihilfe, wenn er alleinstehend und Mieter von Wohnraum ist. Alleinstehend im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes ist derjenige, der nicht mit Eltern, Großeltern, Ehefrau oder Kindern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Bruder, Schwester, Freund, Freundin oder andere Mitbewohner stören den Mietbeihilfeanspruch nicht. Mieter von Wohnraum ist jeder, der eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet hat, egal, ob mit schriftlichem oder mündlichem Mietvertrag, egal, ob als Haupt- oder Untermieter. Außerdem muss er die Wohnung tatsächlich nutzen. Wohnen mehrere Personen gemeinsam, erhält der Zivi Mietbeihilfe nur für den auf ihn entfallenen Mietanteil. Üblicherweise werden die Wohnungskosten einfach durch die Zahl der in der Wohnung wohnenden Menschen geteilt.
Höhe der Mietbeihilfe
Wer bei Beginn des Zivildienstes mindestens sechs Monate alleinstehend und Mieter einer Wohnung ist, erhält die Mietkosten voll erstattet, höchstens aber 298 €. Umzüge von einer eigenen Wohnung in die nächste eigene stören nicht. Der Anspruch bleibt bestehen. Wer kürzer als sechs Monate vor Dienstantritt oder erst während des Dienstes eine eigene Wohnung mietet, weil er diese „dringend benötigt“, zum Beispiel weil in der elterlichen Wohnung kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, erhält ebenfalls die Mietkosten bis zum Höchstsatz voll erstattet. Der Regelhöchstsatz ist 298 €. Dieser erhöht sich auf 45 % des Nettoeinkommens, höchstens auf 615 €, wenn der Zivi vor dem Zivildienst ein eigenes Einkommen hatte.
Wer erstmalig in den sechs Monaten vor Dienstantritt eine eigene Wohnung mietet, erhält nur 70 % der Mietkosten erstattet, höchstens 208 €. Wer ohne dringenden Bedarf erstmalig während des Dienstes eine Wohnung mietet, hat keinen Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Erstattet werden die Kaltmiete und die Nebenkosten, die als Pauschalen regelmäßig an den Vermieter bzw. an die Energieversorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser) zu zahlen sind. Der Antrag ist beim „Amt für Unterhaltssicherung“ zu stellen. Dieses Amt findet man im Kreisamt oder Landratsamt oder in der Stadtverwaltung.
Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhält jeder, unabhängig davon, ob eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Kann die Zivildienststelle keine Unterkunft „in natura“ stellen, muss sie gegebenenfalls die Differenz bis zur vollen Miete einschließlich aller Nebenkosten zahlen.
Ein Beispiel macht vieles deutlich: Die Miete einschließlich aller Nebenkosten beträgt 315 €. Die Wohnung wurde vier Monate vor Dienstantritt angemietet. Das Amt für Unterhaltssicherung zahlt 70 % der Mietkosten, höchstens aber 208 €, in diesem Fall also 208 €. Für die Zivildienststelle, die keine Unterkunft bereitstellen kann, bleiben 107 € zu zahlen.
Wenn die Wohnung bereits sechs Monate vor Dienstantritt angemietet wurde, zahlt das Amt für Unterhaltssicherung 298 €. Für die Zivildienststelle bleibt ein Rest von 17 €.
Zivildienstpflichtige, die Mieter von Wohnraum sind, können den Antrag auf Mietbeihilfe beim Amt für Unterhaltssicherung stellen, wenn der Mietvertrag und der Einberufungsbescheid zum Zivildienst vorliegen. Nach der Bewilligung (oder Ablehnung) der Mietbeihilfe durch das Amt für Unterhaltssicherung ist der nächste Antrag an die Zivildienststelle zu richten. Diese muss - solange sie keine Unterkunft zur Verfügung stellt - die Differenz bis zur vollen Miete einschließlich aller Nebenkosten zahlen. Wenn das Amt für Unterhaltssicherung null € zahlt, bleibt für die Zivildienststelle eben die volle Miete zu zahlen.
Tipps
Die Regelungen zur Mietkostenerstattung sind im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes im Abschnitt F 7 abgedruckt.
Ausführlich erläutert werden die Vorschriften zur Mietbeihilfe und zur Mietkostenerstattung in der Broschüre „Mietbeihilfe im Zivildienst“, zu beziehen über Zentralstelle KDV, Sielstraße 40, 26345 Bockhorn, E-Mail: [email protected] (4,77 € incl. Porto). Wichtige Urteile zur Mitbeihilfe sind nachzulesen unter http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=33
Anträge auf Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz können bis drei Monate nach dem Ende des Zivildienstes gestellt werden. Erstattet wird auch rückwirkend für die ganze Zeit des Zivildienstes.
Anträge auf Mietkostenerstattung durch die Zivildienststelle können bis vier Jahre nach dem Ende des Zivildienstes gestellt werden.
Wer einen abschlägigen Bescheid erhält, kann Widerspruch einlegen. Gegebenenfalls einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen! Geeignete Anwälte sind im Internet zu finden unter http://www.zentralstelle-kdv.de/anwalt.php
Wer während des Zivildienstes durch eine Nebentätigkeit Einkommen erzielt, muss dies dem Amt für Unterhaltssicherung melden. 255 € Einkommen pro Monat sind frei. Der Betrag, der 255 € übersteigt, wird angerechnet.
Peter Tobiassen, © zivil, Zeitschrift für Frieden und Gewaltfreiheit, 2009
Hi rene
Danke für`s Info. Das hilft mir weiter. Schauen wir mal…
Gruß Merkheft
Hi Erol
Danke für das umfangreiche Info.
Gruß Merkheft