Schleunigst mit dem KWEA in Verbindung setzen und Auskunft geben lassen.
Gründlich durchlesen und sich ggf. Gedanken machen.
http://www.zentralstelle-kdv.de/aktuell37.htm
Da steht u.a.:
Bundeswehr: Wehrpflichtige werden de facto nicht mehr einberufen, wenn sie mit dem Studium bereits begonnen haben. Beim Verwaltungsgericht Köln nahm eine Vertreterin des Verteidigungsministeriums zu der Frage Stellung. Der „Kölner Express" gab ihre Aussage in der Ausgabe vom 5.5.2005 so wieder: „Eine Beobachterin aus dem Verteidigungsministerium verfolgte den Prozess und erläuterte, dass de facto niemand mehr zur Truppe eingezogen werde, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheids bereits eine Ausbildung oder ein Studium begonnen hat."
ABER: Ich weiß nicht wie aktuell das ist. Und es stellt sich die Frage, ob dich die Bw, nachdem sie sich mehr Wehrgerechtigkeit auf die Fahnen geschreiben hat, lediglich für eine Weile zurückstellt oder tatsächlich freistellt. Die Frage ist also,
- verzichten die ganz auf deinen Wehrbeitrag, weil du studierst
- stellen sie dich zurück und du musst nach dem Studium ran
- ziehen die dich zum vorhergesehenen Termin, weil du Ihnen nach dem Studium zu alt bist.
Zitat WPflG
§12 Zurückstellung vom Wehrdienst
…
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
-
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
-
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
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wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluß führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde