Bushaltestelle / Bus lässt Fahrgäste gegenüber aussteigen

Sorry,

aber die Abgrenzug des Buslinienverkehrs beinhaltet nunmal auch den Benutzungszwang von Haltestellen und genau dafür ist § 42 Satz 1 zweiter HS
„… auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.“
die einschlägige Rechtsgrundlage. Ich habe zwar gerade wegen Urlaub meine Fachkommentierung nicht zur Hand, aber das wird von keinem Fachmenschen bestritten.
Und im offensichtlichen Gegensatz zu Dir habe ich auch schon Konzessionsurkunden über Linienverkehr im Original gesehen, bei denen die Haltestellen pro Linie abschließend aufgezählt waren. Auch beim sog. „Pseudo-Linienverkehr“ für „on-demand-Angebote“ habe ich selbst daran mitgearbeitet, virtuelle Haltestellen für die Konzessionsbehörde festzulegen und dieser detailliert im Konzessionsantrag aufzulisten.

Aber wenn du unbedingt nur recht haben willst …

Und was Urkundenfälschung (§ 267 StGB) damit zu tun hat, bleibt das Geheimnis von @Julius

&tschüß
Wolfgang

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Das ist, wie gesagt, die Definition des Linienverkehrs. Wenn es verboten wäre, Fahrgäste woanders rauszulassen, stünde das da und wenn es einen Genehmigungsvorbehalt gäbe, wäre er auch schriftlich niedergelegt.

Wie schon geschrieben wurde:

Ich würde gerne wissen, wie es sich tatsächlich verhält und bisher fehlt mir jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber irgendeine Regelung in die Welt gesetzt hätte, dass es Busfahrern verboten ist, Fahrgästen das Verlassen des Fahrzeugs außerhalb der Haltestellen zu erlauben. Dass es dazu betriebliche Vorgaben gibt, bestreitet niemand, aber der Gesetzgeber hat sich dazu nach meinem aktuellen Kenntnisstand nicht geäußert.

Und wie gesagt: die Betreiber selbst bieten einen entsprechenden Service zu bestimmten Zeiten an und es ist auch zu lesen, dass bei Störungen im Betriebsablauf die Fahrzeugführer entscheiden, ob, wann und unter welchen Umständen den Fahrgästen das Verlassen ermöglich wird.

Insbesondere, wenn man § 42 PBefG so versteht, dass das Verlassen nur an den Bushaltestellen erlaubt ist (was m.E. nicht haltbar ist), müsste es dann folglich dort eine Ausnahmeregelung für diese Sonderfälle geben, was eben genauso wenig der Fall ist wie dort ein Genehmigungsvorbehalt steht. Insofern kann schon rein logisch § 42 PBefG nicht die Regelung sein, die ganz allgemein die Benutzung von Haltestellen vorschreibt.

Noch eine Ergänzung dazu:

  • Der Paragraph heißt „Begriffsbestimmung“.
  • Es gibt dort keine Ausnahmeregelung für besondere Situationen wie Betriebsstörungen.
  • Es gibt dort keinen Genehmigungsvorbehalt für regelmäßige Ausnahmen oder Einzelfälle.
  • Es gibt im PBefG keine Sanktionierung („ordnungswidrig handelt, wer regelmäßig oder im Einzelfall Fahrgäste außerhalb von Haltestellen…“).

Und um es klarzustellen: ich sage nicht, dass es nicht in irgendeiner Verordnung oder einem anderen Gesetz eine Vorschrift gibt, aber ich kenne sie nicht, habe sie trotz bemühter Suche nicht finden können, kein Artikel und keine Diskussion zu dem Thema nennt eine solche Vorschrift und auch § 42 PBefG stellt diese Regelung nicht dar.

Was es hingegen häufig gibt, sind betriebliche Legendenbildungen, die über Jahrzehnte und Generationen weitergegeben werden. Die gibt es auch in meiner Branche bzw. unter meinen Kollegen. Jeder weiß ganz sicher, dass dieses und jenes so gemacht werden muss bzw. nicht gemacht werden darf und daran wird unbedingt festgehalten, obwohl niemand eine Regelung dazu zur Hand hat bzw. auch wenn man genau gegensätzliche Regelungen präsentiert.

Und noch ein Nachtrag:

Als weiterer Nachtrag noch ein Zitat aus § 14 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr):
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals, […]

hi,

ich versuche zwar deine Worte zu verstehen, aber ich brauch offenbar deutsch Nachhilfe.

Du spielst auf irgend einen, mir absolut nicht nachvollziehbaren, Unterschied zwischen untersagen und verbieten an.
Das DWDS erklärt untersagen mit dem Begriff verbieten. Hilft mir nicht weiter.

Ich sehe irgendwie keinen Raum für ein: es ist untersagt, aber nicht verboten und daher auch nicht erlaubt.

grüße
lipi