Sorry,
aber die Abgrenzug des Buslinienverkehrs beinhaltet nunmal auch den Benutzungszwang von Haltestellen und genau dafür ist § 42 Satz 1 zweiter HS
„… auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.“
die einschlägige Rechtsgrundlage. Ich habe zwar gerade wegen Urlaub meine Fachkommentierung nicht zur Hand, aber das wird von keinem Fachmenschen bestritten.
Und im offensichtlichen Gegensatz zu Dir habe ich auch schon Konzessionsurkunden über Linienverkehr im Original gesehen, bei denen die Haltestellen pro Linie abschließend aufgezählt waren. Auch beim sog. „Pseudo-Linienverkehr“ für „on-demand-Angebote“ habe ich selbst daran mitgearbeitet, virtuelle Haltestellen für die Konzessionsbehörde festzulegen und dieser detailliert im Konzessionsantrag aufzulisten.
Aber wenn du unbedingt nur recht haben willst …
Und was Urkundenfälschung (§ 267 StGB) damit zu tun hat, bleibt das Geheimnis von @Julius
&tschüß
Wolfgang