Bushaltestelle / Bus lässt Fahrgäste gegenüber aussteigen

Hallo und guten Tag,

ich habe eine Frage
Ist es den Bussen erlaubt, die Fahrgäste gegenüber der eigentlichen Bushaltestelle rauszulassen. An der Stelle befindet sich in der Fahrtrichtung keine Bushaltestelle.

Hallo,

naja, die Busse dürfen das natürlich nicht allein entscheiden, das Personal (also der Busfahrer) durchaus. Worum geht es denn genau und was ist Ziel der Frage?

Gruß
C.

1 Like

Vielleicht keine Originale Bushaltestelle sondern eine Bedarfs- oder Ausweichhaltestelle?

Oder es ist einer der Verkehrsbetriebe, der seinen Busfahrern ausdrücklich erlaubt auf bestimmten Strecken und zu bestimmten Uhrzeiten (abends, nachts) auch zwischen den eigentlich offiziellen Haltestellen anzuhalten und Fahrgäste rauszulassen.

1 Like

Zumindest bei den hiesigen Bussen sind die Türen steuerbord, man KANN also nur rechtsseitig aussteigen (ohne etwas kapottzumachen) …
:thinking:

4 Like

Erinnert mich an einen Busbahnhof , auf dem ich während der Lehre auf den Kraftomnibus nach Hause warten musste.

Eine ältere, zwar resolute, aber offenbar nicht besonders helle Dame herrschte den Busfahrer an:
„Hält der in Neunkirchen?“ und meinte dabei den Bus.

@huesla: Es gibt auf deine Frage eine ganz klare Antwort: Kommt drauf an!

Hallo,
so wie gefragt, kann ich mir vorstellen, dass es sich um die Endhaltestelle handelt, der Bus, bzw. sein Fahrer, keine Lust hatte eine Kurve zu fahren und deshalb die Passagiere gegenüber hinausgelassen hat, um dann geradeaus weiterzufahren. Mir hat mal ein Busfahrer erklärt, dass dies so nicht zulässig wäre aus versicherungstechnischen Gründen, eben weil es da keine ausgewiesene Haltestelle geben würde.
Gruss
Czauderna

in der Endhaltestelle?

Ja, jedes Ende kann ein toller Anfang sein.

Du spekulierst nur.

Natürlich gelten an per Verkehrszeichen ausgewiesenen Haltestellen für Kraftomnibusse, Elektrische Straßenbahnen usw. die dafür relevanten Verkehrsregeln, sonst müsste man gar keine Haltestellen erst einrichten.

Kannst du warten, bis der UP uns mit näheren Informationen erfreut?

Hallo,
ich hab dir doch den Vortritt gelassen und im Gegensatz zu deiner „offenbar nicht besonders hellen Dame“ finde ich meine Endhaltestelle ganz gut.
Gruss
Czauderna

Dass es sich um eine solche handelt, geht weder aus dem Ursprungsposting hervor, noch ist es aus irgendeinem Grunde zu schlussfolgern.

Aber wenn die Endstation dich glücklich macht, verzichten wir auf die Schilderung von Details zum Vorkommnis, um ggf. näheres sagen zu können.

Aus dem Ursprungs-Posting geht genau genommen überhaupt nichts hervor, weil es aufgrund seiner Unschärfe in der Formulierung eine Menge Interpretationsspielraum zulässt :woman_shrugging:t3:

Es ist alles und nichts möglich - warum nicht auch eine Endhaltestelle, für die man extra eine Kurve fahren müsste?

1 Like

„Überhaupt nichts“ schließt nach den Regeln der Logik auch eine Endhaltestelle mit ein. Und die muss nicht als Schleife konstruiert sein, sondern kann auch geradewegs in die Kraftwagenhalle führen, in der die anderen Kameraden namens MAN, Neoplan oder Mercedes-Benz ihres nächsten Einsatzes harren und wieder streitende Schulkinder, Omis zum Einkaufen oder rülpsende Hooligans zur Wettkampfstätte ihres Vereins fahren werden.

hi,

ein Straße, eine Haltestelle AB in Richtung A->B
Gleiche Straße, keine Haltestelle in Richtung B->A

Gegenüber herauslassen, wird/muss also meinen, den Fahrgast in Fahrtrichtung B->A gegenüber der Haltestelle AB aussteigen zu lassen.

Kann mir jemand eine andere Erklärung anbieten, ohne darauf zu verweisen, dass der Buss links keine Türen hat oder jemand auf die Idee kommt, der Fahrer könnte zuerst auf die andere die Straßenseite wechseln um dann jemand gegenüber der Haltestelle Richtung Straße aussteigen zu lassen?

Überhaupt frage ich mich, in wieweit das relevant ist.
Solang es einem Bus(fahrer) nicht verboten ist irgendwo zu halten (und Fahrgäste aus- oder zusteigen zu lassen), ist es erlaubt.
Damit können wir das ‚gegenüber einer Haltestelle‘ streichen und wenn es nun nicht verboten ist, ist es automatisch erlaubt.

Daher die Frage: wann wäre es denn verboten, dass euch die Beschreibung weiterhelfen würde und ohne in sehr seltsame Gedankenspiele abzudriften?
Dass es sich um DE handelt, ist auch nicht angegeben, das wäre noch ein Joker den ihr ziehen könnt.

Was uns nun erstmal zu https://www.tz.de/muenchen/stadt/hallo-muenchen/rathaus-muenchen-bus-halten-auf-wunsch-angebot-unbekannt-service-info-kampagne-mvg-koalition-93215605.html führt.

Damit sind natürlich noch interne Regelungen der Verkehrsbetriebe möglich.
Also keine Sorge, ihr habt natürlich alle recht, dass die Frage nicht ganz eindeutig ist.

grüße
lipi

1 Like

Von rechtlicher Seite spricht meines Wissens nichts dagegen, dass ein Busfahrer die Passagiere „irgendwo“ ein- und aussteigen lässt. Ein Taxifahrer darf das ja auch, und da geht es im Endeffekt ja nur um die Größe des Fahrzeugs. Dann geht es also nur um die allgemeine Umsicht, die ein Fahrzeugführer walten lassen muss.

Der Rest dürfte in der Gefährdungsbeurteilung des Beförderungsunternehmens behandelt werden. Zudem wird es wohl auch versichetungstechnische Einflüsse geben. Zudem hat das Beförderungsunternehmen ja auch einen Anspruch an die Performance. Alleine aus diesem Aspekt heraus werden die ihre Fahrer entsprechend instruieren.

Hallo,

es tut mir leid, aber das hier

sind Äpfel und Birnen.

Nein, darum geht es nicht.
Es geht um eine völlig andere Rechtsgrundlage, nämlich dem Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Linienverkehr.
Der Bedarfsverkehr (Taxi, Mietwagen, zT „Bus on demand“) darf überall dort zum Ein- und Aussteigen halten, wo es der Verkehr zulässt.
Der Linienverkehr muss eine feste Strecke abfahren - eben die Linie - und nur an in der Konzession vorgegebenen Haltestellen halten. Dies hat nur indirekt mit dem Fahrzeug zu tun, da es beim Haltestellenzwang vor allem darum geht, daß zum einen der Einstieg für alle potentiellen Fahrgäste klar gekennzeichnet ist und zum anderen größere Gruppen von Menschen auch sicher und ohne Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aussteigen können.
Das ist im deutschen Personenbeförderungsrecht die Regel.

Das „Halten auf Wunsch“ ist die Ausnahme. Diese Ausnahme muss sich ein Busunternehmen extra ausdrücklich genehmigen lassen. Üblicherweise wird diese Ausnahme von den Konzessionsbehörden auch nur unter engen Vorgaben wie zB Uhrzeit, Entfernung zwischen den Haltestellen oder auch abgelegene Lage bewilligt.

Hält eine Busfahrerin ohne Anweisung bzw. Genehmigung der betrieblichen Aufsicht außerhalb von Haltestellen zum Ein- oder Aussteigen, ist dies idR eine Sorgfaltsverletzung, die dann bei Unfällen auch zu einer faktischen Beweislastumkehr führen kann, wenn es um die Haftung geht.

&tschüß
Wolfgang

Nachtrag:

Und deswegen sind diese Aussagen

ebenfalls allesamt falsch. Ein Busfahrer bekommt schon in den ersten Stunden der Ausbildung eingebläut, daß ein Fahrgastwechsel nur an ausgewiesenen Haltestellen erfolgen darf. Ausnahmen sind nur - wie schon geschrieben - zulässig auf ausdrückliche Anweisung oder aber in besonderen Notfällen.
Selbst bei einem Unfall auf offener Strasse soll ein Busfahrer Fahrgäste nicht aussteigen lassen, wenn die Unfallstelle nicht gesichert ist.

Ich weiss, daß das manchmal schwer zu vermitteln ist, aber in 37 Jahren ÖPNV als Fahrer und noch länger als Fahrgast habe ich schon so manche kreuzgefährliche Situationen und auch Folgeunfälle erlebt, weil zB Fahrgäste nach einem Unfall nicht warten wollten, bis das Fahrpersonal die Situation überblickt und die Stelle gesichert hat, bevor die Türen freigegeben wurden.

1 Like

Vielleicht hat sich in den letzten 37+x Jahren seit Deiner Einweisung auch etwas geändert. Da zum Widerlegen einer These ein Gegenbeispiel reicht, begnüge ich mich mit einem solchen:
Das Busfahrper­sonal entscheidet, ob und an welcher Stelle der Bus für Sie halten kann.
Extra-Stopp | Ver­kehrs­ver­bund Groß­raum Nürn­berg

hi,

welche Definition von falsch schwebt dir so vor, wenn du mein Zitat anschaust?

„Solang es nicht verboten ist, ist es erlaubt“ dürfte recht beständig sein, egal wie man es dreht und wendet.

Ich würde sogar behaupten, das kann recht universell verwendet werden.

grüße
lipi

1 Like

Hallo @C_Punkt,

das bin ich aber von Dir nicht gewohnt, daß Du dich in einer Sachfrage, in der Du offensichtlich nicht „sattelfest“ bist, so weit aus dem Fenster lehnst.

Zum Erhalt meiner Fahrerlaubnis in der Personenbeförderung mache ich 2x jährlich Nachschulungen - auch seit 37 Jahren.
Als BR und SBV bin auch darüber hinaus in regelmäßigem Austausch mit unserer Fahrschule über Ausbildungsinhalte. Außerdem hatte ich bereits Fälle zu bearbeiten, wo es genau um diesen Sachverhalt ging.

Und Dein Link beweist eben nicht eine andere Rechtslage. Denn es geht klar erkennbar um eine zeitliche Ausnahme in den Abendstunden. Und diese Ausnahme musste sich die VGN - genau wie auch mein AG - erst von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen, da sie dem Grundsatz des Haltestellenzwangs widerspricht.

@littlepinguin:
In diesem Sinnzusammenhang war Deine Regel falsch, denn bezüglich des Fahrgastwechsels ist das halten außerhalb von Haltestellen eben im Grundsatz untersagt.

Der Grundsatz des Benutzungszwangs von Haltestellen ist in § 42 Satz 1 PBefG
§ 42 PBefG - Einzelnorm
definiert.

&tschüß
Wolfgang

1 Like

Gut, dann wirst Du ja sicherlich die Vorschrift aus einer Verordnung oder einem Gesetz zur Hand haben, in der das so geregelt ist, wie Du schreibst, d.h. kein Ausstieg zwischen den Haltestellen und Ausnahmen nur, wenn das die Aufsichtsbehörde zuvor genehmigt hat, denn hier

steht das ganz sicher nicht. Die Definition dient nämlich nur der Abgrenzung des Linienverkehrs gegenüber Ausflugsfahrten, Taxidiensten usw. (vgl. § 46ff PBefG).

Vielleicht findet sich ja etwas in §267 StGB dazu.