Bußgeld für Parken im eingeschränkten Halteverbot und Gehweg

Ich habe länger als 1 Stunde im eingeschränkten Halteverbot geparkt und stand mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Gehweg. Ich soll 45€ Bußgeld bezahlen… mir kommt die Strafe jedoch etwas hoch vor. Summieren sich die Strafen? Ich bin für sachlich, qualifizierte Antworten dankbar. MfG

Was genau steht im Bußgeldbescheid, wofür die 45 € sind? Irgendein Paragraph muss zumindest angegeben worden sein.

Ich komme auf 45€ nur dann,
wenn man Tatmehrheit annahm. Einmal Parken im eingeschränkten Halteverbot, einmal Parken auf dem Gehweg.

Ich weiß ja nicht, ob das so richtig ist.
Schließlich ist ja genau eine Handlung, mit der man gegen die StVO aber gleich zweimal verstoßen hat. Dann sollte nur die eine, höhere Buße verhängt werden.

Oder die 45 enthalten die Verfahrenskosten, aber waren das nicht 23,50€?

Siehste? Deswegen wollte ich gerne wissen, was genau im Schreiben stand. :wink:

2 Like

Die Strafen summieren sich nicht. Es liegt Tateinheit i.S.v. § 19 OWiG vor, danach wird die höhere Strafe angesetzt. Würde nach Tatmehrheit geahndet, müssten die einzelnen Bußgelder gem § 19 OWiG auch gesondert festgesetzt werden, was nach Deiner Schilderung ja auch nicht der Fall ist.

Nach aktuellem Bußgeldkatalog:
Parken im eingeschränkten Halteverbot 15,- €. Mit Behinderung oder länger als eine Stunde: 25,- €. Mit Behinderung und länger als eine Stunde: 35,- €.
Parken auf Gehweg 20,- €. Mit Behinderung oder länger als eine Stunde: 30,- €. Mit Behinderung und länger als eine Stunde: 35,- €

Gebühr nach § 107 Abs.2 OWiG: 20,- €. Dem Anschein nach wurde die Tateinheit zweier StVO-Verstöße gar nicht erkannt und lediglich das Parken im eingeschränkten Halteverbot geahndet. Du bist also unverdient gut weggekommen - rechtens wäre auch ein Bußgeldbescheid über 50,- € gewesen.