Bußgeldbescheid

Hallo,

ich bin in eine Straße eingebogen und habe dabei den Anschnallgurt gelöst und bequem einparken zu können. Als ich geade aussteigen wollte kam die Polizei an und machte mir den Vorwurf, dass ich unangeschnallt Auto gefahren sei. Ich verneinte dies und der Polizist hat mir eine Anzeige verpasst. Anschließend hielt er mir noch einen Zettel hin, wo ich den Verstoß zugeben bzw. unterschreiben sollte. Das habe ich abgelehnt. Einige Zeit habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen. Ein Bekannter wurde ebenfalls wegen sol einer Angelegenheit von der Polizei angehalten und hat den Verstoß zugegeben bzw. unterschrieben. Er hat jedoch nur ein Verwarnungsgeld bezahlen müssen.
Fragen:
Warum muss ich ein Bußgeld bezahlen und er nur ein Verwarnungsgeld?
Ist das Rechtens, wenn für ein gleiches Vergehen zwei verschiedene Strafen angesetzt werden? Welche Möglichkeiten habe ich?

Danke für die Antworten Gruß Andreas

Hallo Andreas,

ich bin in eine Straße eingebogen und habe dabei den
Anschnallgurt gelöst und bequem einparken zu können. Als ich
geade aussteigen wollte kam die Polizei an und machte mir den
Vorwurf, dass ich unangeschnallt Auto gefahren sei.

hierzu relevant ist die folgende Vorschrift:

§ 21a Abs. 1 StVO: Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für […] 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen […]

Wenn es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie du es beschreibst, hängt es also davon ab, ob du nur während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit nicht angeschnallt warst. Ist dem so, sollte man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und entsprechendes als Begründung vortragen.

Das gebührenfreie Verwarngeld ist eine freiwillige Leistung der Behörden.
So sollen einfache Ordnungswidrigkeiten ohne großen Bürokratischen Aufwand angewickelt werden.
Du hast das freiwillige Angebot abgelehnt, also ist die Sache in einen Kostenpflichtigen Gebühtenbewscheid übergegangen, den du wenn du willst, wobe beim geschilderten Sachverhalt keine Aussicht auf Erfolg besteht, Einspruch einlegen kannst.