angenommen man wird mit ( angeblich ) überhöter geschwindigkeit geblitz z.b. am 01.03.2014 -
zwichenzeitlich komm ein anhörungsbogen - dann kommt ein mensch der in der sache ermittelt da man im anhörungsbogen keine angaben gemacht hat ( wieder keine angaben gemacht ) - anschließend kommt der bußgeldbescheid am 25.05.2014.
frage 1.
welche der o.a. handlungen unterbricht die verjährung?
frage 2.
angenommen der bußgeldbescheid hat gravierende formfehler und wird am 25.5.2014 zugestellt - man legt am 2.6.2014 ( innerhalb der 14 tage frist ) wiederspruch ein -
greift dann bereits die verfolgngsverjährung
angenommen man wird mit ( angeblich ) überhöter
geschwindigkeit geblitz z.b. am 01.03.2014 -
zwichenzeitlich komm ein anhörungsbogen - dann kommt ein
mensch der in der sache ermittelt da man im anhörungsbogen
keine angaben gemacht hat ( wieder keine angaben gemacht ) -
anschließend kommt der bußgeldbescheid am 25.05.2014.
frage 1.
welche der o.a. handlungen unterbricht die verjährung?
Die Anhörung, also die Zusendung des Bogens wenn dieser an den Betroffenen gerichtet ist.
frage 2.
angenommen der bußgeldbescheid hat gravierende formfehler und
wird am 25.5.2014 zugestellt - man legt am 2.6.2014 (
innerhalb der 14 tage frist ) wiederspruch ein -
greift dann bereits die verfolgngsverjährung
Da die Verjährungsfrist durch die Anhörung unterbrochen wurde und neu begann [wieder 3 Monate] läuft sie sicher über den 02.06. hinaus.
Aber selbst wenn nicht, auf das Datum eines Einspruchs kommt es hier überhaupt nicht an, entscheidend ist der Tag der Ausstellung des Bußgeldbescheides - dieser muss innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung erlassen worden sein.
Formfehler können meist berichtigt werden, solange dem Betroffenen klar werden sollte worum es ist auch der Bescheid rechtmäßig.
Gruß Crack
Hallo Grußloser,
das Ding ist gut,jetzt kommt da auch noch Verfolgungsverjährung zu.
Sollte man sich doch vorher überlegen,anstatt hinterher nach ausflüchte zu suchen.
Wein doch weiter.
Gruß
MückeHH
das Ding ist gut,jetzt kommt da auch noch
Verfolgungsverjährung zu.
Ist das ein Vergehen?
Habe ich hier eine Bildungslücke?
Gruß Crack
angenommen der bußgeldbescheid hat gravierende formfehler
Und die wären?
Das Gerücht, dass Bescheide wegen nichtiger Abweichungen oder Fehler (Name geringfügig falsch geschrieben, Farbe oder Modellbezeichnung des Fahrzeugs nicht korrekt, etc…) unwirksam wären und so vor Verfolgung schützen, scheint sich immer noch zu halten und zu verbreiten.
Das trifft nur zu, wenn schwerwiegende Formfehler vorliegen, also nicht klar ist, gegen wen genau sich der Bescheid richtet (z.B. bei Verwechselungsgefahr) oder der vorgeworfene Sachverhalt nicht eindeutig ist.
Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.