Hallo, angenommen man hat einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem man eine 4 Monate Frist hat, den Führerschein abzugeben für 1 Monat. So wie ich es verstanden habe, beginnt die Frist mit Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Was ich noch nicht verstanden habe ist, wann das ist. Einerseits lese ich, dass diese nach 2 Wochen eintritt, da dann die Widerspruchsfrist abgelaufen wäre, andereseits lese ich auf der Rückseite des Bescheides bezogen auf die Zahlung „überweisen Sie zwei Wochen nach Rechtskraft (DAS SIND VIER WOCHEN NACH ZUSTELLUNG)…“. Was ist es denn nun? Hat man den Bescheid am 13.8 erhalten,muss man also bis spätestens 13.12. + 2 oder 4 Wochen abgeben, richtig? Kann man eigentlich auch ohne Anwalt selbst ein Verlängern der Frist durchbekommen?
Hallo!
Huch, wie kompliziert wieder mal.
Rechtskraft des Bescheides 2 Wochen nach Eingang.
Ab da läuft die 4 Monatsfrist .
Und ab da läuft die 2 wöchige Zahlungsfrist des Bußgeldes.
Klar kann man auch ohne Anwalt um Fristverlängerung bitten, nur warum sollte man dem eigentlich nachkommen ?
Damit man Strafe Fahrverbot möglichst unmerklich in eine arbeitsfreie oder überhaupt passende Zeit legen kann, wo man von der Strafe nichts merkt ?
Dann bittet man doch besser gleich um Streichung des Fahrverbotes gegen erhöhtes Bußgeld. Wer Geld hat …
MfG
duck313
Hat man den Bescheid am 13.8 erhalten,muss man also bis spätestens 13.12.
- 2 oder 4 Wochen abgeben, richtig?
Plus 2 Wochen, nicht 4
Erhalt am 13.08.
Rechtskraft Bußgeldbescheid am 27.08.
Zahlungseingang bis zum 10.09.
Wenn die 4 Monats-Frist eingeräumt wird muss also die Abgabe oder der postalische Zugang des Führerscheins bis spätestens 27.12. erfolgen, am Tag der/s Abgabe/Eingangs beginnt dann auch das 1-monatige Fahrverbot.
Kann man eigentlich auch ohne Anwalt selbst ein Verlängern der Frist durchbekommen?
Die 4 Monats-Frist nach § 25 Abs. 2a StVG bietet ja schon eine ausreichende Möglichkeit um den Zeitraum eines Fahrverbotes den persönlichen Möglichkeiten anzupassen. Wenn das nicht ausreicht kann man entweder die Bußgeldbehörde um eine Fristverlängerung bitten, Ausgang ist aber ungewiss.
Oder man legt Einspruch ein den man dann kurz vor dem Gerichtstermin [oder auch schon früher] zurückzieht, erst am Tag der Rücknahme wird dann der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Möglicher Nachteil hier: Es können Kosten für den Termin anfallen, die sind aber in der Regel relativ gering.
Beides ist ohne Anwalt möglich.
Gruß Crack