Ich habe folgendes Problem. Anfang Juni bin ich mit meinem Klein-LKW (Peugeot Boxer), zulässiges Gesamtgeschicht 3,5 to in eine Polizeikontrolle gekommen. Jetzt ist ein Anhörungsbogen im Bussgeldverfahren gekommen, da ich keine Tageskontrollblätter mitgeführt, bzw. ausgefüllt hatte. Das Fahrzeug wird gewerblich genutzt, um Waren (Obst / Gemüse / Blumen) beim Grossmarkt zu kaufen und auf dem Wochenmarkt zu verkaufen. Alle Fahrten sind innerhalb eines Radius von 100 km vom Firmenstandort. Die Haupttätigkeit liegt hier meines Erachtens nicht beim Fahren sondern kaufen auf dem Grossmarkt und verkaufen auf dem Wochenmarkt. Das Fahren ist meiner Meinung nach nur eine Nebentätigkeit. Sehe ich das richtig? Oder bin ich wirklich verpflichtet die Tageskontrollblätter auszufüllen? Was natürlich auch bedeuten würden, dass ich das Bussgeld bezahlen muss. Wie hoch wäre dies?
Danke für Antworten
Das hat wohl mit Haupt- oder Nebentätigkeit weniger zu tun. Lies selbst:
https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html
Wenn du das
erwähnst, spielst du wohl auf die Ausnahme nach § 2 und damit verbunden § 18 und dort auf Abs. 1 Nr. 2 an:
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder
Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur
Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen
Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des
Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
Da du aber offensichtlich nur kaufst, um zu verkaufen, gehe ich davon aus, dass du weder Landwirtschaft noch Gartenbau betreibst. Wenn doch, dann kannst du sicherlich Widerspruch einlegen, mit genau dieser Begründung.
ja, bei den 100 km Radius habe ich das angesprochen. Ich habe jedoch keine Landwirtschaft oder erzeuge selbst. Ich bin reiner Händler. Jedoch handle ich mit Landwirtschafts- und Gartenbauprodukten. Ich habe gehofft, dass dies dann weiträumig vielleicht mit dazu zählt.
Den Unterschied zwischen Haupt- und Nebentätigkeit habe ich in meinem Fall nicht richtig verstanden. Es gab mal irgendwo ein Beispiel, wonach die Pflicht zB entfällt, wenn Bauarbeiter ihr Material zur Baustelle transportieren, sofern es nicht die Haupttätigkeit ist. Ich transportiere ja auch nur die Ware, die ich für den Verkauf benötige. Ich transportiere nicht für Fremde. Deswegen habe ich da Parallelen gezogen.
Was kommt dann bei diesem Bussgeldverfahren auf mich zu?
Eher nicht, der Gesetzestext ist da ziemlich klar an der Stelle.
Auch das ist in § 1 Abs. 2 Nr. 3 explizit angegeben:
3.Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der
Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet
werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des
Fahrers darstellt,
Du transportierst weder Material, noch Ausrüstungen oder Maschinen.
Ich muss jetzt los, wegen Bußgeld kannst du hier selbst nachschauen:
Hallo!
Ist das denn ein „Verkaufswagen“ ? Dafür gilt ja eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, unabhängig von den 100 km, es gibt bundesweit.
Nur muss das ein Verkaufsfahrzeug sein, also ein „rollender Laden“ oder ein Verkaufstand und entsprechend ausgerüstet sein.
Oder du führst das alles lose mit, also Markttische, Schirm usw.
Und da wäre doch klar, die Fahrt zum Großmarkt dienst nur zum Holen der Ware, die dann anschließend selbst auf dem Markt verkauft wird.
Anders, wenn man Ware für fremde Marktstände anliefert oder ein Fahrer nur Ware holt und an Marktstände ausliefert, selbst außer fahren gar nichts anderes macht.
Aber wer Ware holt und selbst verkauft ist befreit.
Schreibe das in den Anhörungsbogen. Ich bin aber etwas überrascht, dass Du das nicht dem Kontrollbeamten gleich so erzählt hast. dann hätte der doch von sich aus erkennen können, dass Du unter die Ausnahmeregel fällst.
Ist da doch was anderes bei Dir ?
Lies mal hier rein, welche Ausnahmen es gibt.
MfG
duck313
es ist kein Verkaufswagen. Ich kann den nicht öffnen oder so um daraus zu verkaufen. Ich lade die Ware ein beim Grossmarkt und beim Wochenmarkt habe ich einen Verkaufsanhänger. Die Ware wird ausgeladen und nach dem Markt die nicht verkaufte Ware eingeladen. Ich denke mal, das Argument „Verkaufswagen“ kommt für mich leider nicht in Frage.
Einen separaten Fahrer habe ich nicht. Das mache ich entsprechend selbst.
Wo steht das?
So, bin wieder da. Sollte das mit den Tageskontrollblättern analog zum Fahrtenbuch gelten, dann sind das wohl 100 Euro:
Ansonsten musst du halt abwarten … bzw. auf jeden Fall ab sofort diese Tageskontrollblätter ausfüllen/führen. Hier gibt’s z. B. einen Vordruck dafür: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Service-Verkehr/Sozialvorschriften/vordruck_tageskontrollblatt-1.pdf
Es gibt aber sicherlich auch andere.
Mein Eindruck betreffs der Ausnahmen ist, dass solche Fahrten betroffen sind, bei denen die Transportgüter besonders schnell schlecht werden, explodieren, davonlaufen, unnötig leiden oder geraubt werden können, was durch das Führen von Lenkkontrollblättern jeweils noch verschärft würde.