BUZ auch bei BfA-Ablehnung?

Wer hat Erfahrungen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wird sie auch leistungspflichtig, wenn die gesetzliche Rentenversicherung einen Rentenantrag abgehnt hat?

Wo erfährt man hierzu Näheres? (Links?)

Danke!

Hallo,

vor dem 1.1.1961 geboren oder danach?

Gruß
RHW

Hallo, ja, die Leistungspflicht wird völlig unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen geprüft. Da es in der gesetzlichen RV nur noch bei EU was gibt, sollte eine private BU eher zahlen.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

das hier

ist leider so pauschal falsch.
Was meinst Du, warum RHW diese Frage

gestellt hat ?
Wegen § 240 SGB VI:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html

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davor!

Vielen Dank für den Link! Doch reicht es bei mir leider nicht, um den Text zu verstehen.
Ich wäre dankbar für eine Deutungshilfe.
(Bin vor dem 1.1.1961 geboren)

Hallo, von dem Datum hängt es ab, wieviel bzw. ob man auch bei BU in der GRV etwas bekommt. das heißt, für jüngere sind die Chancen noch geringer

Unabhängig davon bleibt aber meine Antwort richtig, dass eine private BU eine eigene Prüfung durchführt, die zu einem anderen, auch günstigeren Ergebnis kommen kann. Da kommt es auf die genauen AVB an. Wichtig ist z.B. ob die BU eine abstrakte Verweisung vorsieht (ähnlich die GRV) oder nicht.

Hallo ulli,

es bedeutet, daß Du Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente hast, wenn Du vor dem 02.01.1961 geboren bist und in Deinem angestammten erlernten Beruf oder einem Beruf mit ähnlicher Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als 6 Std./Tag im Schnitt arbeiten kannst.

Für diese gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente sind die Hürden deutlich niedriger als für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Was für eine Rente hast Du überhaupt beantragt ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Barmer,

gerade sinkst Du in meinem Ansehen rapide, da ich bisher davon ausgegangen bin, daß Du Ahnung vom SGB VI hast bzw. derartige Texte verstehen kannst.

Das ist falsch. Für Jüngere (nach 01.01.1961 geboren) sind die Chancen nicht „geringer“, sondern es existiert überhaupt kein Anspruch mehr auf gesetzliche BU-Rente.

Leider ist auch das hier

in Bezug auf die gesetzliche BU-Rente falsch, da gerade § 240 SGB VI eben keine abstrakte Verweisung (auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) hatte, sondern einen Berufs- bzw. Qualifikationsschutz beinhaltete. Genau das war nämlich den Epigonen der angeblichen „sozialen Hängematte“ ein Dorn im Auge, weil mit Hilfe des § 240 SGB VI viele chronisch kranke AN im Zusammenspiel von BU-Rente und leidensgerechtem Teilzeit-Modell ihren Einkommensstand annähernd „halten“ konnten.

&Tschüß
Wolfgang

Die Krankenkasse will, dass ich einen Reha-Antrag stelle, weil sonst das Krankengeld gestrichen wird.

Wenn man vor dem 1.1.1961 geboren ist, prüft die Rentenversicherung bei einem Rehaantrag folgende Varianten:

  • Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch eine Reha

  • sonst: volle Erwerbsminderung, wenn man nur noch unter 3 Stunden täglich irgendeine Arbeit machen kann

  • sonst: teilweise Erwerbsminderung, wenn man nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich irgendeine Arbeit machen kann

  • sonst: Berufsunfähigkeit, wenn man seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann

Wenn das alles nicht zutrifft, wird die Rentenversicherung den Rehaantrag ablehnen.

Gruß
RHW

Hallo,

das darf die KK verlangen im Rahmen des § 51 SGB V - allerdings nur mit der dort vorgeschriebenen 10-Wochen-Frist (die gerne mal von KK’s mißachtet wird).

Die DRV prüft dann nach dem von RHW beschriebenen Schema

Du hast aber immer noch nicht konkret beschrieben, was du damit

gemeint hast ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo, die Frage ist, ob die private „BUZ“ die Ablehnung der BfA, eine Rente zu zahlen, zum Anlass nehmen dürfte, nun ebenfalls nicht zahlen zu wollen ?

Ob die private Versicherung Leistungen erbringt, hängt immer von den genauen, im Vertrag vereinbarten Kriterien ab. Es gibt keine einheitlichen Standards. Jeder Vertrag kann anders sein.

Hallo,

es gibt keinen „Automatismus“, da - je nach Vertragsgestaltung - durchaus unterschiedliche Kriterien gelten können.

&Tschüß
Wolfgang

nein, wie von vielen bereits erklärt.

Ich wollte natürlich niemanden enttäuschen, und bedauere dass ich mich kurz und knapp und dafür nicht ganz exakt ausgedrückt habe. Denn eigentlich kommt es dem Fragenden nicht auf Details der gesetzlichen Regelung an.

Wenn man gar keine Leistungen für BU bekommt (das stimmt natürlich), sind die Chancen auf Leistungen eben geringer.

Und §240 verweist auf andere, vergleichbare Tätigkeiten, die mehr als 6 Stunden ausgeübt werden können. Das ist schon vergleichbar mit einer abstrakten Verweisung der BU-Bedingungen, die auch nicht auf jede Art von Tätigkeit geringer Qualifikation verweisen.