Caritas Aufhebungsvertrag, Wochenstunden, Quartal

Hallo!

  1. Stimmt es, dass die Caritas prinzipiell KEINESFALLS Aufhebungsverträge macht?

  2. Stimmt es immer noch, dass nach ein paar Jahren Arbeitsverhältnis (wie hier von Karin gepostet - danke Karin!) nach § 14 AVR eine „Ordentliche Kündigung“ …
    „…für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
    a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
    b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
    c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
    d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
    e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
    nur zum Schluß des Kalendervierteljahres“ möglich ist.
    Also niemals z.B. zum 31. August, weil mitten im Quartal?

  3. Stimmt es, dass ein Wechsel z.B. einer Kindergärtnerin von Ort A nach Ort B innerhalb der Caritas zum Verlust der erreichten Lohnstufe und zur Rückstufung zum Tarif- Basisgehalt führt (muss? kann?)?

Danke für eure Tips!

Viele Grüße

Timsy

Hallo!

Einen hab ich noch:

  1. Stimmt es, dass die Caritas als AG betriebsbedingt die Wochenstunden (und die Bezahlung) kürzen kann, der AN dagegen nicht. Auch nicht bei wichtigem Grund, z.B. Umzug zum Lebenspartner in 90 km Entfernung.

Timsy

Hallo!

  1. Stimmt es, dass die Caritas prinzipiell KEINESFALLS
    Aufhebungsverträge macht?

wer kann das beantworten, ausser die Caritas selbst? Gefühlt gibt es aber keine Regel ohne Ausnahme. Wenn es angebracht ist und Vorteile bringt - warum sollen sie es nicht tun?

  1. Stimmt es immer noch, dass nach ein paar Jahren
    Arbeitsverhältnis (wie hier von Karin gepostet - danke Karin!)
    nach § 14 AVR eine „Ordentliche Kündigung“ …
    „…für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer
    Beschäftigungszeit
    a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
    b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
    c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
    d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
    e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
    nur zum Schluß des Kalendervierteljahres“ möglich ist.
    Also niemals z.B. zum 31. August, weil mitten im Quartal?

Versteh die Frage nicht ganz. Zum einen gibt es einen Arbeitsvertrag, dann gibt es ein Arbeitsrecht und ggf. gibt es dazu noch Richtlinien des Caritasverbandes. Eine ordentliche Kündigung wird sich aber immer nach den ersten beiden Dingen richten müssen.

  1. Stimmt es, dass ein Wechsel z.B. einer Kindergärtnerin von
    Ort A nach Ort B innerhalb der Caritas zum Verlust der
    erreichten Lohnstufe und zur Rückstufung zum Tarif-
    Basisgehalt führt (muss? kann?)?

Das kommt auf die Firmierung an. Eine Caritas = ein Vertrag. Neue Caritas (juristische Person) = neue Firma = neuer Vertrag.

Danke für eure Tips!

Viele Grüße

Timsy

Bitte

  1. Stimmt es, dass die Caritas als AG betriebsbedingt die
    Wochenstunden (und die Bezahlung) kürzen kann, der AN dagegen
    nicht. Auch nicht bei wichtigem Grund, z.B. Umzug zum
    Lebenspartner in 90 km Entfernung.

Beide Seiten schliessen einen Vertrag. Man kann den nicht einseitig ändern. Keiner, auch nicht aus „wichtigem Grund“.

DU kannst prüfen, ob sich Dein Arbeitsplatz als Teilzeitarbeitsplatz eignet und kannst dann ggf. eine Änderung Deines Vollzeitvertrages in einen Teilzeitvertrag fordern. Kann ich aber nicht beurteilen, ob das hier geht.

Der AG kann eine Änderungskündigung aussprechen. Das ist eine Kündigung (nur mit denselben Voraussetzungen wie bei einer Kündigung auch durchsetzbar) mit Angebot eines neuen Vertrages.

Oder er kann für seine Beschäftigten Kurzarbeit anmelden. Aber nicht für einen allein.

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Hallo Timsy,

es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei „der Caritas“ zu arbeiten. In der Regel sind das voneinander unabhängige caritative Einrichtungen, die als Tarifvertrag AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes) haben.

  1. In § 19 Abs. 2 steht: Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden

  2. Die Kündigungsfristen stimmen (bis 12 Monate 1 Monat zum Monatsschluß) - aber siehe 1) es kann auch etwas anderes vereinbart werden.

  3. Es gibt einen seit 2008 (?) éinen neuen Tarifvertrag - AVRneu. Die bisherige Regelung - Gehaltshöhe nach Lebensaltersstufe - war nicht EU-konform. Wenn jemand einen Vertrag von AVR alt kündigt, fängt er mit AVR neu wieder an. (Ausnahmen sind u. U. bei einer Neueinstellung innerhalb eines Jahres möglich). Hier gibt es nicht die Lebensaltersstufe sondern „Bewährungsstufen“. Grob gesagt, wenn der neue Arbeitgeber erwartet, dass der Bewerber 4 Jahre Berufserfahrung hat, dann muss er auch entsprechend in einer höheren Stufe einstellen. Ansonsten fängt man wieder bei Stufe 1 an. Wobei alles auch etwas Verhandlungssache ist.

Viele Grüße

… eine andere Karin :wink:

  1. In § 19 Abs. 2 steht: Das Dienstverhältnis kann im
    gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch einen
    Auflösungsvertrag beendigt werden

Wieder was gelernt (aber ich bin ja auch kein Arbeitsrechtler). Ich finde jedoch, das eine solche Regelung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstösst, ausserdem benachteiligt es den einen Partner (den Schwächeren) unangemessen. Hat das mal irgendwann ein Gericht für richtig befunden?

Hi Sabralott,

diese Regelung verstößt imho keinesfalls gegen das Kündigungsschutzgesetz. Sicher kann ein „schwacher“ Arbeitnehmer von einem „starken“ Arbeitgeber gedrängt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Sollte ein gegenseitiges Einvernehmen nur auf den Arbeitnehmer begrenzt sein?
Bei uns - ca. 200 Mitarbeiter - gibt es in der Regel 2 Gründe für einen Aufhebungsvertrag:

  1. Der Arbeitnehmer hat einen neuen - besseren? - Job gefunden und möchte diesen früher antreten, als es seine Kündigungsfrist erlaubt.
  2. Der Arbeitgeber ist mit dem Mitarbeiter nicht zufrieden, aber man einigt sich auf einen Aufhebungsvertrag, da sich das bei einer Bewerbung i.d.R. besser liest. Wobei hier nicht zwangsläufig eine frühere Vertragsbeendigung als bei einer regulären Kündigung zugrunde liegt (eher nicht).

Viele Grüße
Karin

Hallo Sabralott

  1. In § 19 Abs. 2 steht: Das Dienstverhältnis kann im
    gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch einen
    Auflösungsvertrag beendigt werden

Wieder was gelernt (aber ich bin ja auch kein
Arbeitsrechtler). Ich finde jedoch, das eine solche Regelung
gegen das Kündigungsschutzgesetz verstösst,

Aber das ist doch eine in der freien Wirtschaft genauso gegebene und ganz normale Sache. Dazu bedarf es eigentlich keiner gesonderten Regelung im TV.

ausserdem
benachteiligt es den einen Partner (den Schwächeren)
unangemessen.

Ganz im Gegenteil wäre der andere Gedanke erschreckend. Wenn das verboten wäre, würde man den Schwächeren das Recht zur freien Entscheidung absprechen, ob er in beiderseitigem Einvernehmen seinen AV beendet.

Hat das mal irgendwann ein Gericht für richtig befunden?

Solche Aufhebungen geschehen täglich und sind rechtlich vollkommen ok.

Gruß,
LeoLo

Antwort für mich selbst: es steht ja drin „im gegenseitigen Einvernehmen“ - damit ist der Paragraph obsolet. Denn das man sich trennen darf, wenn beide das WOLLEN, ist doch klar, dafür braucht man keinen Paragrafen.

Wer lesen kann…