Carport an der grenze, streichen

Hallo,

ich habe an der Grundstückgrenze (Schleswig-Holstein) einen Carport gebaut. (9 m lang ist im B-Plan vorgeschrieben).
Zugang zum Außenwand habe ich logischerweise, nur von der Nachbarseite (ich muss ihr Grundstück von der Straßenseite betreten).
Dürfen die mir es verbieten?
Dürfen die mir den Zugang zu meinem Carport auf seinem Grundstück versperren? (Holzzaun, große Hecke, Maschenzaun usw. direkt an meinem Carport)
Die Nachbarn sind nicht „ansprechbar“ und der Carport aus Holz braucht die Renovierung.
Kennt jemand die gesetzlichen Regeln für solche Fälle?

MfG
Toms

Hallo Toms !

Verweise zunächst auf folgenden Link :

http://www.breiholdt.de/main_nachbarrecht.html

Diese Handhabung des Nachbarrechts ist Bundesweit üblich.
Regional mag es Unterschiede geben, die beim Bauamt der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu erfragen wären.

MfG

hokl

Also genau kann ich es dir nicht sagen, aber bei uns ist es so geregelt, dass wir die Wand (Garage) streichen! Klar wenn es unser Nachbar selber macht auch super, aber das verlangen wir nicht! Er muss dann aber auch auf unser Grundstück und das könnten wir Ihm auch verbieten. Also ich glaub das du nicht einfach so auf sein Grundstück darfst!

Viel Glück noch

Hallo Toms,

in diesem Falle wirkt das sog. Hammerschlagsgesetz, d. h. der Nachbar hat Dir zu erlauben von seiner Seite aus den Caraport, Garage oder Haus zu streichen, wenn es von Deiner Seite aus nicht möglich ist. Da Carports und Garagen auf die Grenze gebaut werden dürfen, ist damit auch diese Möglichfkeit eingeräumt.vom Nachbargrundstück aus den Carport zu streibehn bzw. zu reparieren.

Allerdings kann Dich der Nachbar schaderersatzpflichtig machen, wenn Du irgend etwas auf seinem Grundstück zerstörst und dass Du alles wieder sauber hinterlassen musst, ist ja sowieso selbtverständlich.

Erkundige Dich auch mal bei Deiner Kommune nach dem sog. Nachbarschaftsgesetz, wonach sich das Zusammenleben von Nachbarn regeln soll, d. h., was man darf und was nicht.

Vole Grüße
ISchu

Hallo,

soweit ich das für NRW kenne, muß man dem Nachbarn zu vereinbarten Zeiten für solche Sachen gelegenheit geben.
Man muß dann aber alles so wieder herrichten, wie es vorher war, das heist, Zaun oder Hecke ect. muß wieder aufgebaut oder neu bepflanzt werden. Bitte vorher nachher mit Fotos dokumentieren, sonst gibt es jede menge streit. Theoretisch darf der Nachbar auch in dem Bereich anbauen. zb. ebenfalls ein Carport errichten, je nach Grundstückslage.
Wenn die Wand eine Holzwand ist kann man sie vielleicht entfernen, und dann neu so setzen, das man elemente von Innen ausbauen kann. Das würde dann die sache vereinfachen.
Grüße Michael
PS wenn kein gespräch möglich ist, sollte man versuchen einen Schlichter vom Kreis oder der Gemeinde oder Rechtsanwalt einzuschalten.

Hallo,

die Nachbarn müssen Sie nicht zu jeder Tageszeit und jeden Tag auf das Grundstück lassen, um Pflegearbeiten durchzuführen.
Im üblichen „Rahmen“ können die Nachbarn es aber auf Dauer nicht verhindern.

Das Sie auf dem Grundstück der Nachbarn nichts beschädigen dürfen versteht sich von selbst.
Wenn die Nachbarn es trotzdem nicht zulassen, würde ich meine Nerven schonen und nicht versuchen, auf dem Rechtsweg, das Recht einzuklagen.

MfG
Rainer

Kann Dir leider nicht helfen,geh zum Bauamt.Man kann die armen Menschen die sich und anderen das Leben schwer machen nur bedauern.

uten Tag,

auch in SH gibt es ein Nachbargesetz (NachbG Schl-H).
Dort gibt es den §17, 18 und 19 zum sog. „Leiter- und Hammerschlagrecht“ mit den deutlichen beschriebenen Rechten und Pflichten(!), die Sie da haben.

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)§ 17 NachbG Schl.-H.(Gesetz) - Landesrecht Schleswig-HolsteinInhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

  1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
  2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
  3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
    (2) Das Recht zur Benutzung umfasst die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe über das Grundstück zu bringen und dort niederzulegen.

(3) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

(4) Absatz 1 findet auf den Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.


Wenn Sie also keinen Wert auf gute nachbarschaftliche Verhältnisse legen (müssen), können Sie ihm per Einschreiben mitteilen, dass Sie dann und dann dies und das vorhaben und natürlich für alle Schäden und Beeinträchtigungen aufkommen etc. Näheres dazu auch in den §18+19. Die Arbeiten sollten nicht länger als zwei Wochen dauern (siehe auch dort).
Weitere Massnahmen sind Sache eines Rechtsanwalts (oder Schiedsmann/frau, der ganze Vorgang hat eigentlich nichts mit dem Baurecht zu tun.

Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallo,
ich kenne in NRW das Nachbarrecht. Eserlaubt das sogem´nannte Leiterrecht für an der Grenze befindliche Gebäude. Man hat also in NRW das Recht das Nachbargrundstück kostenlos 4 Wochen zu nutzen, um das gebäude zu reparieren oder zu renovieren. Jedoch hat man alle sachen, die man auf dem Nachbargrundstück beschädigt zu ersetzen bzw Veränderungen wieder in den Urzustand zurück zu führen.
Ob es in Schleswig-Holstein auch ein ähnliches Recht gibt, weiss ich nicht.
MfG
Kley

Hallo Toms,

mein Interessens- und Wissensgebiet ist nicht das Nachbarschaftsrecht, sondern das Bauvertragsrecht bei Anwendung der VOB. Insofern kann ich Dir nicht sehr viel zu Deiner Frage antworten, ich dürfte es auch nicht, da ich kein Rechtsberater bin.

Da Du explizit erwähnst, dass Du in SH lebst, scheint Dir bekannt zu sein, dass die Bauordnungen der Bundesländer unterschiedlich sind. Ich lebe und arbeite nicht dort, insofern könnten meine geringen Kenntnisse zum Thema eventuell noch weniger passend bzw. richtig sein.

Ich weiß, dass es eine Duldungspflicht des Nachbarn gibt, das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht, nach dem der Nachbar bei behördlicher Genehmigung (oder Anordnung) der Grenzbebauung verpflichtet ist, notwendige Unterhaltungsarbeiten zuzulassen. Da diese Genehmigung bei Weigerung des Nachbarn auch ersatzweise von der Baubehörde ausgesprochen werden kann, solltest Du Dich an die zuständige Baubehörde wenden. Falls Beeinträchtigungen am nachbarliche Eigentum geschehen oder notwendig sind, bist Du schadenersatzpflichtig.

Leider habe ich kaum weitere Kenntnisse zu dem Thema und hoffe deshalb, Dir wenigstens ein bisschen weitergeholfen zu haben.

MfG

Bodo

Hallo,

danke für alle Antworten !!!

MfG
Toms

1 Like

Hallo Toms

Deine Frage hat eigentlich nichts mit dem Baurecht zu tun.

Ein bisschen was kann ich dir aber trotzdem dazu mitteilen:

Das Problem das du beschreibst fällt unter die Kategorie „ziviles Nachbarrecht“! Soviel ich weiß, gibt es darin eine Abhandlung über Hammerschlags und Leiterrecht… oder so ähnlich:smile:
Darin ist geregelt, das der Nachbar dir die Möglichkeit einräumen muss, von seinem Grundstück aus an deinem Carport zu arbeiten. Jedenfalls, wenn das nicht anders möglich ist. Bei einem Grenzständigen Gebäude dürfte dies wohl der Fall sein.

Darin sind auch die Fristen geregelt, die einzuhalten sind und das Prozedere… z.B. Ansprechen oder anschreiben etc.

Hoffe das hilft dir weiter. Ich habe auch keine Ahnung, ob dieses recht Bundesrecht ist, oder ob jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht.

Viele Grüße aus Nettetal. U.F.

Hallo Toms
Leider kenne ich auch keine gesetzliche Regeln für Carport streichen auf der Grundstücksgrenze,
wenn die Nachbarn zerstritten sind.
mfg
Eberhard Noller

Hallo

Die Antwort steht in den §§ 17 bis 19.

http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/content…

Gruß
smalbop

Aus subjektiver Sicht muss ich ihnen sagen, dass ich Grenzbebauungen eh nicht als sinnvoll ansehe. Da meist spätere Wartungs-und Reparaturleistung - wie in ihrem Fall - zu Schwierigkeiten führen kann.
Erhalten Sie keinen Zugang von Seiten des Nachbargrundstückes müssen sie eine Lösung finden andersweitig die Wand bearbeiten zu können. Eine Verpflichtung sie ihnen zugänglich zu machen besteht nicht.

Hallo Toms!

Bedauerlicherweise kann ich Dir keine Auskunft zu Deinem Problem geben, was für mich viel zu sehr in den zivilrechtlichen Bereich geht und nicht nur mehr mit Baurecht zu tun hat. Im übrigen sind hierzu regionale Unterschiede sehr unterschiedlich zu vermuten.
Meine Vermutung (nur nach Bauchgefühl!!!) ist, dass man die Instandhaltung eines Bauwerks als Nachbar nicht verhindern darf und somit Zugang gewähren muss. Die Frage wird (vermutlich) nur sein, welche Voraussetzungen hier zu beachten sind.

Ich empfehle, dringend einen juristischen Rat von professioneller Seite einzuholen.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin

Hallo Toms,

grundsätzlich gilt, dass der Nachbar duldungspflichtig ist und Sie den Carport von dessen Seite aus streichen dürfen. Soviel zur Theorie, dann kommt die Praxis: Der Nachbar darf selbstverständlich einen eigenen Holzzaun oder ähnliches anbringen, der Ihnen die Möglichkeit des Streichens nimmt. Auch hier wieder die Theorie: Theoretisch dürften Sie diesen demontieren, Ihren Carport streichen und dann wieder sach- und fachgerecht montieren (gleiches kann der Nachbar aber auch von Ihnen verlangen!). In der Praxis sind dies kaum durchsetzbare Lösungswege. Wenn dann führen diese, ohne die Einsicht des Nachbarn, über einen Rechtsstreit. Mir persönlich wäre das die Carportwand nicht wert. Schließlich muss der Nachbar sich ja dann die verwitterte Wand ansehen.
Im Zweifelsfall würde ich mir eine zweite Wand aus Recyclingkunsstoff (siehe z.B. http://www.kpv-gmbh.de/) von innen in den Carport bauen. Diese muss nicht mehr gestrichen werden und es ist „auf ewig“ Ruhe. Ansonsten hilft nur die biologische Lösung des Nachbarproblems abzuwarten.
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit einen professionellen Streitschlichter einzuschalten, der den Nachbarn evtl. zur Vernunft bringt. Entsprechende Adressen gibt es bei der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Stadt). Wenn Sie eine gute Rechtschutzversicherung haben, erhalten Sie auch über diese entsprechende Streitschlichter vermittelt und diese übernimmt evtl. auch die Kosten.