Deshalb der Satzanfang „Ich vermute…“ =)
Schon klar. Bescheuert wird das ganze, wenn man dann das hier liest:
Der Gesetzgeber wollte eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung vermeiden. Aus diesem Grund sieht § 108 b Abs. 1 vor, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Hallo!? Wo ist denn da jetzt der Unterschied zur privaten Sicherheitskopie?
Voraussetzung für eine Straffreiheit ist somit, dass der Täter ausschließlich privat gehandelt hat. Der Begriff der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen entspricht den Grundlagen der Privatkopie des § 53 UrhG.
Ja, sage ich doch!
Persönlich verbunden sind nach bisheriger Rechtslage Familie, Haushaltsangehörige und Freunde. Im Zweifel wird man diesen Begriff eher restriktiv auslegen müssen.
Da frage ich mich ja auch immer, was die mit Internetfreundschaften machen. Ich meine, es gibt ja heutzutage durchaus Leute, die man in Foren kennengelernt hat und mit denen man tagtäglich mehrfach sehr privaten Kontakt hat (sei es im jeweiligen Forum oder auch privat), die man aber noch nie im Leben gesehen hat. Es gibt sicherlich nicht wenige, die so jemanden durchaus als „Freund“ bezeichnen würden.
Und jetzt?
Davon ab, ist der genannte Link (http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-faq…) durchaus mal eine gute und kompetente Zusammenfassung der Sachlage.