CD-Sammlung Verkauf trotz ALG-II Antrag?

Hallo ihr, der Rückkaufwert der LV wird ja von der Versicherung schriftlich nachgewiesen.

Das hat die Person alles bereits schriftlich vorliegen, der Rückkaufwert ist auch bereits im Antrag eingetragen.

Gehen wir mal von folgendem Fall aus ein CD Verkauf + der aktuelle Rückkaufwert der Lebensversicherung würde den ALG2 Freibetrag überschreiten.

In diesem Falle gehen wir davon aus, dass die Lebensversicherung auch innerhalb der ersten 12 Jahre aufgelöst werden kann. Beginn der Einzahlungsphase ist 2003 gewesen.

Hier der Link: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/52140.lebe…

Gruß
man

Guten Tag,

Na ja, so richtig interessant wäre jetzt nur, die Definition
von „unwirtschaftlich“ zu wissen. mW heißt das, dass der
Rückkaufswert weniger als 90% der Einzahlungen sind oder so
ähnlich.

Dann rechne doch mal zusammen, wie viel Beiträge die Person bisher eingezahlt hat und vergleiche diese mit dem Rückkaufswert.
Da sie erst 2003 begonnen wurde, bezweifle ich stark, dass der Rückkaufswert höher ist als die Einzahlungen. Wenn dem so ist, ist es also kein Problem und die LV muss nicht als Vermögen berücksichtigt werden. (Meines Wissens, ohne Gewähr. Steht ja aber auch so in deinem Link)

Gruß
Granini

Zusatz: Ich habe gerade mal aus Interesse bei der Arge angerufen. Okay, dann sieht es folgendermaßen aus:

"Eine Lebensversicherung wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Das heißt: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als 10 Prozent vom bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: Gehen mehr als 10 Prozent der eingezahlten Beträge verloren, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall können Sie Ihre Lebensversicherung behalten. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertung durch die Behörde erneut geprüft. Allerdings kann ggf. auch die Beleihung des Vertrages in Betracht kommen. "

In diesem unserem Szenario wäre der Rückkaufwertweit über 10 % (sogar 23 %). Dann muss die Person zwar die LV-Daten im Antrag angeben, aber sie werden nicht verrechnet, es sei denn sie würde sich die Versicherung jetzt auszahlen lassen.

Der CD - Verkauf könnte dann also ohne Probleme ablaufen, ohne, dass es Probleme geben dürfte. Natürlich müsste die Summe dann angegeben werden.