Definition:
Erholungsurlaub ist die wichtigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs, die dem Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Beschäftigten dienen soll.
Unter Erholungsurlaub versteht man den gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung unberührt lässt.
Bundesurlaubsgesetz
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs
erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so
muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Damit ist klar, dass der Chef Ihren Urlaub nicht für Weiterbildung für sein Unternehmen nutzen darf, da es dem gesetzlichen Anspruches eines Erholungsurlaubes widerspricht.