Servus,
entscheidend dafür, dass Fortbildungskosten durch das Unternehmen getragen werden können und bei diesem Betriebsausgaben darstellen, ohne dass sie bei dem Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen, ist, dass diese Fortbildung in ‚ganz überwiegendem betrieblichem Interesse‘ stattfindet. Leider ist das nicht konkreter ausgeführt.
Das ist bei einer Meisterschule (anders als bei irgendwelchen Tai-Chi-Seminaren oder Sprachkursen im Ausland) schon durch die Sache weitgehend sicher gegeben. Unterstreichen kann man das noch durch eine Rückzahlungsvereinbarung zeitanteilig nach Jahren, wenn der Arbeitnehmer nicht im Unternehmen bleibt.
Und das wichtigste: Vor Beginn der Maßnahme beim Betriebsstättenfinanzamt eine „Anrufungsauskunft“ dazu einholen - diese bindet das FA für die Zukunft, aber während der Bearbeitung bekommt man normalerweise keine Steine in den Weg gelegt, sondern im Gegenteil Vorschläge dafür, was man im Einzelnen noch darstellen sollte, damit das rund läuft - z.B. Existenz mehrerer Projekte gleichzeitig, die besser laufen würden oder überhaupt nur durchgeführt werden können, wenn mehr als ein Meister im Unternehmen ist.
Schöne Grüße
MM