Guten Morgen,
soweit mir gerade bekannt ist, kann der AG die Unterschrift des AN nur durch eine Änderungskündigung erzwingen (oder auch nicht):
Eine personenbedingte Änderungskündigung ist aber auch in diesem Fall nur zulässig, wenn sich der Arbeitgeber auf die gesetzlich vorgeschriebene Willenserklärung beschränkt. Verbindet er diese mit weiteren Verhaltensregeln, kann er das nicht mehr damit rechtfertigen. Verweigert ein Arbeitnehmer also die Zustimmung, kann ihm nur gekündigt werden, wenn sich diese Compliance-Richtlinien auf gesetzliche Vorgaben beschränken. Diese Risiken kann das Unternehmen durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat ausschließen. Dem kommt bei Erlass von Compliance-Richtlinien ehedem ein Mitbestimmungsrecht zu.
Ist das so richtig?
Gruß Oberberger