Danke für die schnelle Antwort
gewinnerzielungsabsicht liegt vor, denn xxx leute begründen
eine GbR um „auf kosten“ von xxx+n arbeitnehmern ihre
weihnachtsfeier zu finanzieren.
Die Weihnachtsfeier wird von xxx+n Arbeitnehmern besucht, die nicht alle Cola trinken, Diese „n“ sind somit Nutznießer der „xxx“ Arbeitnehmer, die Cola trinken. Also eher Umgekehrt.
umsatzsteuer könnte auch anfallen, hier würde m.E. aber die
kleinunternehmerregelung (§19 UStG!) ausreichen, oder wie hoch
sind die umsätze?
Innerhalb eines halben Jahres wurde ein Überschuss in Höhe von ca 300,-€ erwirtschaftet. Die Überschüsse werden in die Kaffekasse abgeführt.
einfachste lösung wäre, das der arbeitgeber die sache
übernimmt. der ist bestimmt eh schon umsatzsteuerunternehmer
und wenn er mit dem colaautomaten einen „kleinen gewinn“ mehr
macht, dann kann er ja auch mehr weihnachtsgeld o.ä. zahlen…
oder?
Leider wird der AG sich nicht daran beteiligen, er ist eine ehemalige Behörde, jedoch mit noch solchen Strukturen. Wir dürfen schon dankbar sein, das es uns erlaubt ist in den Betriebsräumen den Platz und sogar den Strom (höhrt höhrt)unentgeltlich zu nutzen.
Ich glaube ja nicht wirklich, dass das Finanzmat sich für unsere Kaffeekasse interessiert, aber eine Frage war es mir Wert.
Sollte unsere kleine GbR jedoch jemals zur Steuer herangezogen werden, ist dies das Ende jeglichen Colaverkaufs in userer Filiale.
Danke,
Geert