Colaautomat auf Arbeit

Vor Kurzem haben wir in unserem Betrieb in Eigenregie einen Colaautomaten aufgestellt. Dafür zahlen wir Miete an den Aufsteller, von dem wir auch die Getränke beziehen.
Der Abgabepreis für einen halben Liter Cola (oder andere Erfrischungsgetränke) liegt etwas über dem Einkaufspreis. Von dem, was nach der Automatenmiete übrig bleibt,wird jedes Jahr die Weinachtsfeier unterstützt. Ein Zugewinn findet eo ipso nicht statt.
Da nun der Lieferant irgendwann die Einnahmen der Colalieferung an das Finanzamt abführt fragen wir uns, ob auch wir zur Umsatzsteuer herangezogen werden, da wir die Getränke ja an die Beschäftigten weiterverkaufen.

Danke für Antworten,

Geert

hi,

wenn man es genau nimmt, liegt eine gewerbliche GbR von ein paar mitarbeitern vor, welche handel betreiben!

gewinnerzielungsabsicht liegt vor, denn xxx leute begründen eine GbR um „auf kosten“ von xxx+n arbeitnehmern ihre weihnachtsfeier zu finanzieren.

umsatzsteuer könnte auch anfallen, hier würde m.E. aber die kleinunternehmerregelung (§19 UStG!) ausreichen, oder wie hoch sind die umsätze?

einfachste lösung wäre, das der arbeitgeber die sache übernimmt. der ist bestimmt eh schon umsatzsteuerunternehmer und wenn er mit dem colaautomaten einen „kleinen gewinn“ mehr macht, dann kann er ja auch mehr weihnachtsgeld o.ä. zahlen… oder?

gruss vom

showbee

Danke für die schnelle Antwort

gewinnerzielungsabsicht liegt vor, denn xxx leute begründen
eine GbR um „auf kosten“ von xxx+n arbeitnehmern ihre
weihnachtsfeier zu finanzieren.

Die Weihnachtsfeier wird von xxx+n Arbeitnehmern besucht, die nicht alle Cola trinken, Diese „n“ sind somit Nutznießer der „xxx“ Arbeitnehmer, die Cola trinken. Also eher Umgekehrt.

umsatzsteuer könnte auch anfallen, hier würde m.E. aber die
kleinunternehmerregelung (§19 UStG!) ausreichen, oder wie hoch
sind die umsätze?

Innerhalb eines halben Jahres wurde ein Überschuss in Höhe von ca 300,-€ erwirtschaftet. Die Überschüsse werden in die Kaffekasse abgeführt.

einfachste lösung wäre, das der arbeitgeber die sache
übernimmt. der ist bestimmt eh schon umsatzsteuerunternehmer
und wenn er mit dem colaautomaten einen „kleinen gewinn“ mehr
macht, dann kann er ja auch mehr weihnachtsgeld o.ä. zahlen…
oder?

Leider wird der AG sich nicht daran beteiligen, er ist eine ehemalige Behörde, jedoch mit noch solchen Strukturen. Wir dürfen schon dankbar sein, das es uns erlaubt ist in den Betriebsräumen den Platz und sogar den Strom (höhrt höhrt)unentgeltlich zu nutzen.

Ich glaube ja nicht wirklich, dass das Finanzmat sich für unsere Kaffeekasse interessiert, aber eine Frage war es mir Wert.
Sollte unsere kleine GbR jedoch jemals zur Steuer herangezogen werden, ist dies das Ende jeglichen Colaverkaufs in userer Filiale.

Danke,
Geert

Hallo Showbee,

ist das wirklich so. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das keinen Erwerbszweck sondern soll lediglich eine bequeme Getränkeversorgung sicherstellen.

Die Weihnachtsfeier wird mit dem zufällig anfallenden Überschüssen nicht finanziert sondern nur finanziell unterstützt, da die Jungs eben keinen Gewinn machen wollen.

Gruß Ivo

ist das wirklich so. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat
das keinen Erwerbszweck sondern soll lediglich eine bequeme
Getränkeversorgung sicherstellen.

Die Weihnachtsfeier wird mit dem zufällig anfallenden
Überschüssen nicht finanziert sondern nur finanziell
unterstützt, da die Jungs eben keinen Gewinn machen wollen.

hi,

das ist eben den knackpunkt. die frage der gewinnerzielungsabsicht muss geprüft werden.

fall a) nur getränkeversorgung soll sichergestellt werden, dann liegt keine gewinnerzielungsabsicht sondern nur „kostendeckungsabsicht“ vor. ergo: keine gewerbliche einkünfte —> keine steuerprobleme

fall b) der nebenbei erzielte überschuss wird angestrebt um die firmenfeiern günstiger machen. hier liegt eindeutig gewinnerzielungsabsicht einer GbR vor. absicht ist es nicht, getränkeversorgung sicherzustellen, sondern gewinne zu machen. ergo: einkünfte die zu versteuern sind. es kommt dabei natuerlich auch darauf an, ob wirklich gewinne erzielt werden. mann könnte ja dann die verwaltungskosten hochrechnen (telefongespräche, briefmarken, kontogebühren etc.) um den gewinn wieder gen null tendieren zu lassen. macht man das auf dauer, liegt wieder keine gewinnerzielungsabsicht vor.

also, man kann das pauschal nicht beantworten.

im zweifel sollten sich die initiatoren der getränkeversorgung um eine verbindliche auskunft beim finanzamt bemühen, welche ggf. klare aussagen machen können, wie diese tätigkeit zu berücksichtigen ist.

gruss vom

showbee