Copyright bei Bereitstellung v. gekauftem Material

Ich habe vor, in der Praxis eines befreundeten Arztes Tablet-PCs im Warteraum aufzustellen.

Auf diesen sollten sich Patienten (vor allem jüngere) die Zeit beim Warten vertreiben, indem sie sich z.B. irgendwelche Episoden von Serien anschauen können, oder ein paar Runden Angry Birds usw. zocken.
Es könnte auch eine kleine Musiksammlung angeboten werden.

Vom Prinzip her ist es ja recht ähnlich wie das Equipment, das Fluggästen auf Langstreckenflügen in den besseren Flugzeugen zur Verfügung steht.

Alles was auf den Tablets verfügbar ist, wird natürlich ordnungsgemäß gekauft sein.
Ob Apps, Filme, Serien, Musik, etc.

Die Frage ist nun, braucht man für die „Bereitstellung dieses Materials“ eine gesonderte Lizenz? Der Service soll den Patienten selbstverständlich unentgeltlich bleiben.

Für möglichst „qualifizierte“ Antworten oder Verweise auf entsprechende Foren wäre ich euch dankbar.

In der Tat ist es ein Unterschied ob man z.B eine DVD kauft und diese privat nutzt, oder öffentlich aufführt!

Für die öffentlichen Aufführung, was in deinem Fall wohl gegeben ist, musst du mit den zuständingen Verwertungsgesellschaften einen Vereinbarung treffen.
Bei Musik ist dies z.B die GEMA…

Hallo!

Wie definieren Sie „gekauft“? Wenn Sie jetzt nur die DVD gekauft und auf den Rechner gespeichert oder den Film downgeloadet haben, um ihn den Wartenden anzubieten, machen Sie sich strafbar im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Um Filme und Musik anzubieten, müssen Sie sich mit dem Rechteanbieter in Verbindung setzen respektive mit der Verwertungsgesellschaft und eine von diesen festgelegte Summe bezahlen.

Bei der Gelegenheit: In Deutschland gibt es kein Copyright. Wir haben das Urhebergesetz. Das Copyright gilt zumeist in überwiegend angloamerikansichen Ländern.

Sorry, nicht ganz mein Gebiet.
Aber im Prinzip ist das eine öffentliche Zurverfügungstellung, da könnten Rechteinhaber schon mit Recht kiebig werden…

LG
Wr

Aus der Tatsache, dass sie die Werke gekauft haben, lässt sich jedoch keinerlei Nutzungsrecht (§ 31 UrhG) zur Öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ableiten, ebenso wenig die weiteren Ausschließlichen Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG.

Wer ein Werk erwirbt, erwirbt dabei grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht, nämlich das Recht der privaten Nutzung zu dem Zweck, zu dem das Werk veröffentlicht wurde - und mehr nicht.

Weder ist die Vervielfältigung über den privaten Gebrauch (§ 53 Abs.1 UrhG) hinaus erlaubt, noch die Verbreitung (§ 17 UrhG) noch die Öffentliche Zugänglichmachung.

Für die Filme und Musik wäre dabei eine Anmeldung bei der GEMA schon ausreichend (Öffentliche Aufführung), bei den Spielen jedoch mindestens die ausdrückliche Erlaubnis des Berechtigten

Hallo!

Meiner Einschätzung nach brauchen Sie auf jeden Fall die Nutzungsrechte an den Serien/Spielen/Musik, um diese öffentlich anbieten zu dürfen.

Schon allein bei den Musikstücken wird ein ziemlicher Betrag für die GEMA fällig. Und schon allein dieser Betrag dürfte sich bei mehreren hundert Euro belaufen.

Ich würde mir an Ihrer Stelle dies noch mal sehr gründlich überlegen.