Corona-Finanzierung

darin, dass sie, wie @anon50614561 beschrieben hat, eben auf alle thesaurierten Gewinne linear ca. 30 Prozent Steuern vom Ertrag (die detaillierte Zusammensetzung ist dabei nicht so wichtig) bezahlt, während ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer oder Personengesellschafter, sobald er erfolgreich tätig ist, mal eben die Hälfte seines Gewinns abgeben muss.

Aus der Sicht des Unternehmers macht es keinen Unterschied, welche Steuer wie heißt, und auch nicht, ob dieser Teil davon linear und jener Teil davon progressiv besteuert wird - es interessiert ihn nur, welchen Anteil der erwirtschafteten Erträge er abgeben muss, und welchen Anteil er behalten darf. Und da hat er eben mit der GmbH den Vorteil, dass das gesamte Paket „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ linear bleibt, solange er nichts ausschüttet.

Schöne Grüße

MM

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Wenn er ausschüttet, zahlt er 25% KESt, die auf die ESt angerechnet wird.
Wenn er aber wegen seines hohen Geschäftsführergehalts, hoher Mietzahlungen an sich selbst etc, keinen Gewinn erzielt, spart er eine Menge an Steuern. Jedenfalls so lange, bis der Betriebsprüfer kommt und die verdeckte Gewinnausschüttung bemerkt. Dann wird heftig diskutiert, welche Betriebsausgaben in welcher Höhe betrieblich veranlasst und angemessen sind.

Das ist kein Anrechnungsverfahren. Es handelt sich vielmehr um eine Abgeltung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Lediglich bei einer Günstigerprüfung auf Antrag käme es zu einer Anrechnung.

Aber schön war Selbiges halt schon - in seiner Symmetrie, in seiner Harmonie, wie es mit auf den ersten Blick rätselhaft scheinenden Brüchen unterm Strich ein Nullsummenspiel erzeugte, und vor allem mit dem schönsten aller Steuerformulare, der „Tapete“ mit der Gliederung des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals nach KSt-Belastung.

Schöne Grüße

MM

Da hat nurmitlesen natürlich recht.
Mit der KESt wird die ESt für bestimmte Kapitalerträge abgegolten.
Wer einen niedrigeren ESt-Satz hat, kann die Kapitalerträge in der ESt-Erklärung angeben und dann wird die KESt auf die ESt angerechnet. Das FA prüft, was für den Stpfl günstiger ist.
Stimmt es so?

Auf Antrag, nur auf Antrag!