Hallo,
Ich schrieb lediglich das ICH das Geschäftsmodell als illegal
empfinde.
schon verstanden, ist es aber nach aktueller Gesetzeslage nicht.
Zur Abfrage entnehme ich dem Gesetzestext:
_(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist
zulässig, wenn
- der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt
hat und…_
Du selbst schreibst dazu:
Dazu gibt es die Stichprobenkontrolle und notfalls kann man
sich ja
für jede Abfrage das berechtigte Interesse nachweisen lassen.
Also ich kann dem Gesetzestext eben gerade nicht entnehmen,
dass Stichproben ausreichend sind…
Das hast Du missverstanden. Die Auskunftei kann sich in einem automatisierten Verfahren nicht jedes Mal das berechtigte Interesse nachweisen lassen, das würde das Verfahren ad absurdum führen. Es muss aber vorhanden sein und zumindest Stichprobenkontrollen durchgeführt werden (§ 10 BDSG), dass es vorgelegen hat. So lässt sich z.B. die Schufa von allen Abfragern regelmäßig dann Unterlagen vorlegen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergab (z.B. Bestellung des Betroffenen beim Online-Shop mit Rechnungskauf, Kreditantrag, …). Der Betroffene kann natürlich jederzeit bei einer gegebenen Auskunft das berechtigte Interesse in Zweifel ziehen (weil er z.B. überhaupt keine Bestellung auf Rechnung aufgegeben hat und trotzdem seine Bonität abgefragt wird). Das geht dann notfalls über die Aufsichtsbehörde.
Meine Eingangsfrage betreffend finde ich aber folgenden
Ausschnitt als interessanten Ansatz:
_(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder
Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung,
insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von
Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung hat,_
Könnte ich auf dieser Grundlage beispielsweise die Löschung
aller persönlichen Daten verlangen? Was wäre ein
„schutzwürdiges Interesse…“?
Generelle Aussagen darüber, wann schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden, sind nicht möglich, weil es auf den Zusammenhang ankommt, in dem sie gespeichert wird. Die Speicherung und auch Übermittlung bedarf daher der Rechtfertigung im Einzelfall. Gerichte hatten z.B. Unzulässigkeit bei wenig aussagekräftigen Daten angenommen (OLG Hamm DuD 1983, 149), wenn sie geeignet sind, einen negativen Eindruck der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen hervorzurufen. Oder OLG Düsseldorf (RDV 2006, 124) sah schutzwürdige Interessen verletzt bei Daten, die zwar für sich genommen richtig sind, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen werde.
Kurzum: Für Negativdaten bedarf es objektiver „harter“ Faktoren. Wenn es aber solche harten Faktoren gibt, dann haben auch andere Anbieter, die in Vorleistung gegenüber diesem Kunden treten, auch das Recht, diese Faktoren zu erfahren.
VG
EK