D-Teile, D-Pflicht und DmbA

Hallo,
hat sich jemand schonmal eingehender mit dem VDA Band 1 (2. Auflage!!!) und dem Thema DmbA (Dokument mit besonderer Archivierung) auseinandergesetzt?
Irgendwie will der VDA ja, daß hierdurch die „alte“ D-Pflicht ersetzt wird. Leider ist das Vorwort, wo dies erläutert werden soll wiedereinmal reichlich kryptisch ausgefallen…
Für mich heißt das jedenfalls, daß die alte „D“ Kennzeichnung entfällt und Dokumente, welche krit. Merkmale beschreiben als DmbA z.B. mit einem „A“ gekennzeichnet werden. Dokus, die keine krit. Merkmale, wohl aber der bes. Archivierung unterliegen, erhalten ebenfalls ein „A“.
Ist das soweit richtig interpretiert?!

Ich bin auf Erfahrungen unter Interpretationen gespannt!!!
Gruß
Jörg Lengenfelder

Hallo Jörg Lengenfelder,
Deine Interpretation der Ausführungen im VDA Band 1 (2. Auflage) sind absolut korrekt. Sollte das Thema für Euch ein Problem darstellen, so kann ich Dir nur empfehlen ein Verzeichnis der DmbA zu erstellen. Dann wirst Du sehr schnell feststellen wie viele wichtige DmbA es gibt. Weitere Ausführungen findes Du auch im Handels- und Umweltrecht. Die Art der Kennzeichnung obliegt dem Anwender. Das mit dem „A“ ist keine schlechte Idee des VDA. Ich kenne auch Unternehmen die diese Unterlagen mit einem roten Kreuz oder Dreieck versehen haben, um den besonderen Status zu kennzeichnen. Werden in Dokumenten Merkmale als DmbA gekennzeichnet, so müssen natürlich die entsprechenden Dokumente in das DmbA Verzeichnis aufgenommen werden.
Noch Fragen?
MfG
Jörg Roggensack