Da Bauvoranfrage abgelehnt, eine Garage bauen?

Hallo,

auf dem ca. 1000m² großen Grundstück meiner Eltern, welches an ein kleines Waldstück angrenzt soll ein zweites Einfamilienhaus gebaut werden. Auf unsere Bauvoranfrage haben wir leider eine Ablehnung erhalten. Die Begründung: Abstand zum Wald nicht ausreichend (dieser soll 30m Betragen).
Jetzt haben wir den Tipp bekommen doch einfach eine Garage(mit ca.80-100m²) zu bauen und einfach dort einzuziehen.
Man könnte das vorher eingebaute Garagentor ja von innen verkleiden.

Ist das möglich?

Wir sind für jede Hilfe dankbar!

Hallo

ich habe noch nie von einem so schwachsinnigen Tipp gehört…

Ganz abgesehen davon, dass es in jedem Bundesland illegal wäre:

Wie kommt Licht in die Bude? Wie Wärme?

kopfschüttelnd
smalbop

Hallole,

auch der Bau einer Garage ist dem Bauamt zur Kenntnis zu geben, evtl. sogar zu genehmigen, wenn eine bestimmte Fläche überschritten wird. Aus einer Garage ein Wohnhaus zu machen ist auf legalen Wege baurechtlich nicht möglich. Grundsätzlich kann ich von derlei Versuchen nur abraten, sobald es bemerkt wird drohen Baueinstellung, Strafe und Abriss.

Im Waldabstand darf grundsätzlich kein Gebäude genehmigt werden, da es möglich ist, dass bei Sturm, Wind oder dgl. Äste oder Bäume auf das Gebäude fallen oder geschleudert werden können, daher der Waldabstand.

Freundliche Grüße
Christian Storch

Hallo Marybess
Sie haben eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus gestellt, welche von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde.
Sie beabsichtigen nun, diese Entscheidung zu umgehen, indem Sie Tatsachen schaffen, welche scheinbar berechtigt sind. (Garage bauen)
So etwas kann funktionieren, bleibt aber trotzdem illegal.
Sie müssen dann ständig damit leben, dass dieser Umstand angezeigt wird und Sie kostenpflichtig den Status Quo wieder herstellen müssen.
Ich wünsche Ihnen trotzdem fröhliche Weihnachten!
mfg
Eberhard Noller

Hallo!

Die halte die Empfehlung einfach für einen Scherz. Ihr müsstest da ja eine Nutzungsänderung beantragen und daran würde das dann alles scheitern.

Gruß

Walter

Das ist kein Tipp sondern illegal.

Das Risiko besteht darin, dass jede andere als die Garagennutzung jederzeit zu Recht untersagt werden kann.

Der bessere Tipp wäre, sich mit dem Ablehnungsgrund auseinanderzusetzen. Waldabstand kann so ohne weiteres die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigen, wenn dies nicht z. B. über Baugrenzen im Bebauungsplan festgelegt ist. Dazu gibt es bereits Rechtsprechung.

Durch die Ablehnung von Bebauung am Waldrand wollen sich in der Regel die Waldbetreiber (Landesbetriebe Wald und Forst) von Schadensersatzforderungen schützen und aufwändige Sicherungsmaßnahmen im Randbereich vermeiden.

Hallo Marybess,
diesen Vorschlag würde ich nicht befolgen, dass geht in die Hose. Auch eine Garage müsste den Grenzsabstand einhalten, zum Wald 30 m. Und eine Garage von 80-100 qm bedarf auch einer Baugenehmigung, die sicher nicht erteilt werden wird. Der notwendige Umbau zum Wohnhaus stellt eine Nutzungsänderung dar und muss auch genehmigt werden. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: das Grundstück liegt garantiert im Aussenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile
und hier gilt das Baugesetzbuch(BauGB), wonach eine Bebauung im Aussenbereich unzulässig ist.
Ich kann nur empfehlen, ein anderes Grundstück zu suchen.
Frohe Weihnacht und alles Gute fürs neue Jahr
Harald

Davon kann ich nur abraten.
In einem Bauantrag wird ein Gebäude mit Nutzung beantragt … das kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50.000 € geandet werden. Plant das Ding doch 30 m vom Wald weg.

Grüße

Hallo Marybess,
der Tippgeber scheint mir ein „Scherzbold“ zu sein. Auch für eine Garage ist eine Baugenehmigung notwendig. Mich würde hier seine Begründung interessieren, eine 80-100 m² große Garage bauen zu wollen. Ausserdem sind Garagen Nebenanlagen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Also die Kosten für den Bau wären sinnlos vergeudet. Ich sehe hier nur die Möglichkeit, es evtl. mit einem Anbau an das Gebäude der Eltern zu versuchen. Vielleicht ist dann der Abstand zum Wald groß genug oder es gibt einen Kompromiss mit dem Bauamt. Auf jeden Fall wieder eine Bauvoranfrage oder zuerst ein persönliches Gespräch mit der Baubehörde. Ich wünsche viel Erfolg.
Gruß und schöne Weihnachten
Günni27

Hallo,
das war wohl ein Faschingsscherz, dieser unsinnige Tipp
lg

Hallo,

leider passt die Frage nicht zu den Kenntnissen, die ich laut meinem Profil hier zur Verfügung stelle.

Ich bin aber überzeugt, dass diese Garagengeschichte nicht zulässig ist. Was ist mit den Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen?

Die Idee halte ich für völlig blödsinnig.

Viele Grüße

Bodo

Hallo

Eine Garage soll auch als Garage genutzt werde. Wenn die Garage zweckentfremdet wird, dann kann das wenn es auffällt sogar mit dem Abriss des Gebäudes enden. Zuzüglich einer saftigen Strafe und die Abrisskosten tragen selbstverständlich Sie!!! Für mich ein zu hohes Risiko, denn das Bauen ist auch teuer und dann sitzen Sie ohne Geld und Wohnung da und müssen einen Kredit abbezahlen, der auch von der Bank gekündigt werden kann mit Vorfälligkeitzinsen. Kurz und gut, wenn Sie das Geld zum Bauen nicht gerade auf dem Sparbuch haben kann das zu Ihrem Finanziellen Ruin führen.
Suchen Sie sich einen Architekten, der schon oft Bauanträge in Außenbereichen erfolgreich eingereicht hat. Suchen Sie sich in Außenbereichen relativ neue Gebäude und fragen die Eigentümer, welcher Architekt die Bauplanung übernommen hat. Die Kennen die Leute beim Bauamt und wissen was machbar ist.

Guten Tag,

leider fehlt wieder, wie meistens, die Angabe des Bundeslandes, Baurecht ist Ländersache und die Bauordnungen, besonders in den neuen Bundesländern, können schon deutlich voneinander abweichen.
Das mit dem zweiten Haus auf einem Grundstück gestaltet sich immer recht schwierig, mind. dann, wenn eine Grundstücksteilung stattfinden soll/muss, z.B. wg. der Finanzierung und wegen der Schaffung einer Zfahrt etc., auch sind auf dem eigenen Grundstück ja auch immer irgendwelche Abstände untereinander einzuhalten.
Das mit dem Abstand zum Wald ergibt sich direkt aus den jeweiligen (Landes)Waldgesetzen, Abweichungen betreffen alle Gebäude, nicht nur die genehmigungspflichtigen, und werden von den Forstbehörden eteilt, bei genehmigungspflichtigen wird darüber vom BauOA im Einvernehmen mit der Forstbehörde entschieden.
Für eine Garage gilt immer die GaragenVO, in dieser Grössenordnung wäre das -ab 100m²- schon z.b. eine Mittelgarage. In NRW z.B. darf eine Garage gem. §51(8)nicht zweckentfremdet werden (streng genommen sind die vielfältigen Nutzungen, die man heute in einer Garage so sieht, schon zu einem grossen Teil illegal, bei eine „oberirdischen Mittelgarage“ sind die Bestimmungen schon strenger.
Bei Garagen werden i.G.u.G. keine Anforderungen an die bauliche Qualität gestellt was Dichtheit, Feuchteschutz, Wärmedämmung angeht, alles Dinge, die für Aufenthalträume/normale Nutzgebäude aber geregelt und gesetzlich gefordert sind. Desweiteren gibt es den Zwang zur permanenten Lüftung, wir eine Mittelgarage daraus, sind schon diverso Sonderanforderungen zur Lüftung, Brandmeldung etc. zu beachten. Kleingaragen dürfen innerhalb der Garage (in NRW) Abstellflächen bis 20 m² OHNE Abtrennung ausweisen, d.h. Raumtrennungen sind nicht zulässig. Feuerstätten sind dort natürlich auch nicht erlaubt, WC’s sind zwar nicht explizit verboten, jedoch müsste ja ein Entwässerungsgesuch gestellt werden und die Sache würde auffliegen.
Etc., etc. Verstösse oder Missachtung von Vorschriften werden als ORDNUNGSwidrigkeit behandelt: Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht… (§84(2) 50.000 bis 250.000 Euro!

Und um das auch noch zu sagen: Ein Fehler wird ggf. darin liegen, überhaupt eine Bauvoranfrage gstellt zu haben, es sei denn, mit der GEZIELTEN Frage nach Unterschreitung des Abstandes zum Wald.
Lautet die Frage anders -meist wird versucht, so etwas wie eine Minibaugenehmigung zu erwirken, wozu aber die Voranfrage NICHT geeignet ist, liegt eigentlich ein grvierender Fehler des Planenden vor, der ja eine solche Massnahme gar nicht hätte planen dürfen, weil im Gesetz ja eindeutig geregelt ist, dass…
Somit besteht die Gefahr für den Planenden, dass er auf diesem Weg „schlafende Hunde“ geweckt hat, die ggf. nun eine positive Stellungnahme dauerhaft verhindern.
Sofern aus der Grunstücksituation möglich: Aufstocken? Anbauen? Doppelhaus draus machen? … sogar mit Grundstücksteilung, aber natürlich nur, wenn alle Forderungen zu Abstandflächen, Mindestgrunstücksgrössen (Grund- und Geschossflächenzahl) und Planungsrecht allgemein (Bebauungsplan oder „Üblichkeit, zusammenhängende Bebauung“ gem. §34 BBauG) für jede Haushälfte erfüllt sind.
Wald hört sich eher nach „Aussenbereich“ an und dann ist es eh’ Essig damit.

Eckart Schwengberg

Ich bin mir nicht sicher, ob das Bauamt auf dieses Getrixe hereinfällt. Mir wäre die Sache zu unsicher, denn später Abreißüen und Strafe zahlen kann teuer werdeb, Ich würde auf Nummer sicher gehen und einen ausgewiesenen RA für Baurecht konsultieren.

Gibt es keine andere Version, um den Abstand zum Wald einzuhalten? Denn Garagenbebauung kann auf einer Grundstücksgrenze erfolgen, d. h. die Garage so setzen, dass das Wohnhaus die Maßgabe erfüllt.

Hallo!
Wenn ich das richtig verstanden habe , wollt ihr ein Haus bauen - „getarnt“ als Garage , damit ihr den Abstand zum angrenzenden Wald nicht einhalten müsst…soweit richtig?
Ihr bewegt euch da in einem Minenfeld , dessen müsst ihr euch bewusst machen , denn wenn irgendjemanden auffällt , das die „Garage“ ein Wohnhaus ist , habt ihr ne ganze Menge Ärger am Bein!
Definition „Garage“
Eine Garage ist KEIN !! Wohngebäude! Sie dient dazu , einem Auto Schutz zu bieten, oder Gegenstände für den Garten , Mülltonnen usw. und darf NICHT bewohnt werden.
Man kann - mir vereinfachtem Baugenehmigungs-Verfahren - eine Garage bauen …man darf sogar die Garage auf die Grenze bauen , wenn sichergestellt ist , das der Giebel mit dem Strassenverlauf gebaut wurde. Selbst ein streitbarer Nachbar muss diese Art der Grenzbebauung zustimmen , wenn sichergestellt ist , das bei einem Brand KEINE brennenden Gegenstände auf sein Grundstück fallen. Diese Grenz-Wand darf - lt. Bvo (Bauverordnung)

3,ooM hoch sein. Es dürfen sich Menschen darin bewegen , aber auf keinen Fall dort wohnen! Bei einer Grösse von > 50qm Baugenehmigungsfrei bauen. Man muss es nur der Baubehörde auf einem Lageplan 1:1000 eingezeichnet werden und beim Katasteramt nachtragen lassen.

Dieser Definition von Garage hat man - eben genau deshalb aufgenommen , weil auch schon andere versucht haben , die Garage so hoch zu bauen , daß über der …Doppelgarage wars glaub ich …eine Wohnung darüber einzurichten. Daher hat man festgelegt , das in einer Garage -oder obendrüber- niemand wohnen darf. ( in dem Fall begründete man es auch mit „Vergiftung mit Kohlenmonoxid“ aus der Garage.
Und noch was…
1000qm ist das Grundstück , aber der bebaubare Raum ist an die Bebauungs-Linien gebunden , in dessen Raum gebaut werden darf. Auch die GFZ (Gebäudeflächenzahl= und die WRZ (Wohnraumzahl) dessen Erläuterung den Raum hier sprengen würden.
Ergo , ich würde von eurem Plan die Finger weg lassen , denn es wäre nicht das erste mal , daß man -eben erbautes - wieder einreißen muß.
Die L-bau-O (Landes BauOrdnung) ist von Bundesland zu Bundesland different. Daß , was ihr in Schleswig-Holstein dürft , gilt in Bayern nicht. Das meiste ähnelt sich schon , aber es können vor Ort z.B. die Farbe des Dachmaterials vorgeschrieben sein…In Idstein Hessen z.B.dürfen nur bestimmte Dachziegel verwendet werden und sogar die Farbe ist vorgeschrieben. Begründung…das " Dachbild " der Stadt Idstein soll einheitlich aussehen. Es wurde einer Frau vorgeworfen , sie habe den " Luftraum" der Stadt Limburg verletzt , weil sie ein Werbeschild ihres Ladens in 3 Meter Höhe angebracht hat!!!Gesetze tragen manchmal obskure und zum Teil sogar groteske Früchte , nicht wahr?
Ich wünsche euch alles Gute und frohe Weihnachten und ich wünsche euch einen § der euch erlaubt , doch noch irgendwo Wohnraum hin zu bauen!!
Frank

Hallo Marybess,
zunächst einmal die Frage, in welchen Bundesland soll denn gebaut werden?
Da Folgendes aber für fast jedes Bundesland gilt: wer hat dir denn den Blödsinn mit der Grarage erzählt. Man darf nicht einfach eine Garage zur Wohnung machen, dazu bedarf einer Nutzungsänderung, welches einem Bauantrag quasi gleichkommt. Auch daraufhin werdet ihr eine Ablehnung bekommen, das ist mal ziemlich sicher.
Ich schlage vor, persönlich beim Bauamt vorstellig zu werden und genau nachzufragen, unter welchen Voraussetzungen gebaut werden darf. Die Behörde heißt nicht umsonst Baugenehmigungsbehörde und nicht Bauverhinderungsbehörde. Irgendwie gibt es immer einen Weg, nur nicht arrgoant oder allzu fordernd auftraten.
Liebe Grüße, Peter

Hallo,
möglich ist alles, nur gesetzlich zulässig ?
Würde empfehlen mal persönlich beim BA vorstellig zu werden und nachzufragen was für Möglichkeiten noch bestehen. Meistens sind für beide Parteien zufriedenstellende Lösungen zu finden.
MfG
Jambahippo