Guten Tag,
leider fehlt wieder, wie meistens, die Angabe des Bundeslandes, Baurecht ist Ländersache und die Bauordnungen, besonders in den neuen Bundesländern, können schon deutlich voneinander abweichen.
Das mit dem zweiten Haus auf einem Grundstück gestaltet sich immer recht schwierig, mind. dann, wenn eine Grundstücksteilung stattfinden soll/muss, z.B. wg. der Finanzierung und wegen der Schaffung einer Zfahrt etc., auch sind auf dem eigenen Grundstück ja auch immer irgendwelche Abstände untereinander einzuhalten.
Das mit dem Abstand zum Wald ergibt sich direkt aus den jeweiligen (Landes)Waldgesetzen, Abweichungen betreffen alle Gebäude, nicht nur die genehmigungspflichtigen, und werden von den Forstbehörden eteilt, bei genehmigungspflichtigen wird darüber vom BauOA im Einvernehmen mit der Forstbehörde entschieden.
Für eine Garage gilt immer die GaragenVO, in dieser Grössenordnung wäre das -ab 100m²- schon z.b. eine Mittelgarage. In NRW z.B. darf eine Garage gem. §51(8)nicht zweckentfremdet werden (streng genommen sind die vielfältigen Nutzungen, die man heute in einer Garage so sieht, schon zu einem grossen Teil illegal, bei eine „oberirdischen Mittelgarage“ sind die Bestimmungen schon strenger.
Bei Garagen werden i.G.u.G. keine Anforderungen an die bauliche Qualität gestellt was Dichtheit, Feuchteschutz, Wärmedämmung angeht, alles Dinge, die für Aufenthalträume/normale Nutzgebäude aber geregelt und gesetzlich gefordert sind. Desweiteren gibt es den Zwang zur permanenten Lüftung, wir eine Mittelgarage daraus, sind schon diverso Sonderanforderungen zur Lüftung, Brandmeldung etc. zu beachten. Kleingaragen dürfen innerhalb der Garage (in NRW) Abstellflächen bis 20 m² OHNE Abtrennung ausweisen, d.h. Raumtrennungen sind nicht zulässig. Feuerstätten sind dort natürlich auch nicht erlaubt, WC’s sind zwar nicht explizit verboten, jedoch müsste ja ein Entwässerungsgesuch gestellt werden und die Sache würde auffliegen.
Etc., etc. Verstösse oder Missachtung von Vorschriften werden als ORDNUNGSwidrigkeit behandelt: Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht… (§84(2) 50.000 bis 250.000 Euro!
Und um das auch noch zu sagen: Ein Fehler wird ggf. darin liegen, überhaupt eine Bauvoranfrage gstellt zu haben, es sei denn, mit der GEZIELTEN Frage nach Unterschreitung des Abstandes zum Wald.
Lautet die Frage anders -meist wird versucht, so etwas wie eine Minibaugenehmigung zu erwirken, wozu aber die Voranfrage NICHT geeignet ist, liegt eigentlich ein grvierender Fehler des Planenden vor, der ja eine solche Massnahme gar nicht hätte planen dürfen, weil im Gesetz ja eindeutig geregelt ist, dass…
Somit besteht die Gefahr für den Planenden, dass er auf diesem Weg „schlafende Hunde“ geweckt hat, die ggf. nun eine positive Stellungnahme dauerhaft verhindern.
Sofern aus der Grunstücksituation möglich: Aufstocken? Anbauen? Doppelhaus draus machen? … sogar mit Grundstücksteilung, aber natürlich nur, wenn alle Forderungen zu Abstandflächen, Mindestgrunstücksgrössen (Grund- und Geschossflächenzahl) und Planungsrecht allgemein (Bebauungsplan oder „Üblichkeit, zusammenhängende Bebauung“ gem. §34 BBauG) für jede Haushälfte erfüllt sind.
Wald hört sich eher nach „Aussenbereich“ an und dann ist es eh’ Essig damit.
Eckart Schwengberg