Hallo,
also, bei der betrieblichen Altersvorsorge, ich nehme an, dass es sich hierbei auch um ein solches Modell handelt, sind die Hinterbliebenenleistungen immer geregelt gemäß den Hinterbliebenen gemäß Einkommensteuergesetz.
Dies sind i. d. R.
Ehepartner; Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Lebenspartner einer häuslichen Gemeinschaft (dieser muss dem Versorgungsträger vor dem Leistungsfall angezeigt werden!) oder Kinder für die man noch Kindergeld bekommt - Achtung, vielleicht hat der Erblasser kein Kindergeld mehr beantragt, es hätte aber eine Kindergeldberechtigung gegeben, hier sollte geklärt werden, auch wenn die Kinder über 18 sind, aber unter 25, ob Sie ggfls. in einem Status sind, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Kindergeldberechtigung bestehen würde, das Gesetz sagt nicht, dass es einen Antrag auf Kindergeldbezug geben müsste! Wenn dies alles nicht zutrifft, haben die Kinder oder auch nur ein einzelnes Kind keine Hinterbliebenenleistungsberechtigung.
Bei manchen Versorgungen ist es auch noch möglich jemanden im Rahmen des Sterbegeldes max. 8.000,00 € zu benennen, um die Beerdigung zu entrichten, wurde dieser nicht benannt, wird diese Summe ausgezahlt und fällt in die Erbmasse!
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit helfen!
Ihr Berater
P.S.: Sie sollten sich ggfls. die Versorgungszusage, die der Erblasser von seinem Unternehmen erhalten hat, genau durcharbeiten und klären, ob es Willenserklärungen gibt, vom Erblasser, die beim Versorgungsträger vorliegen und anerkannt wurden, diese sind nicht immer zwingend in den Unterlagen des Erblassers zu finden! Für weitere Antworten ist es wichtig genau zu wissen, wie genau der Durchführungsweg in der bAV hier zugrunde liegt!