Daimler Vorsorge Kapital - Todesfall - Erbe

Der Verstorbene (Alter 49 Jahre) war im Besitz einer betrieblichen Vorsorge „Daimler Vorsorge Kapital“.

Die erbberechtigten Kinder sind beide über 18 Jahre und berufstätig.

Der Verstorbene ist geschieden.

Sind die Kinder nun trotzdem erbberechtigt (da keine Kindergeldberechtigung mehr besteht)?

Wem steht das Geld zu?

Es kann doch nicht sein, dass das gesamte eingezahlte, u. a. Weihnachts-/Urlaubsgeld des verstorbenen Einzahlers den Erbberechtigten nicht zusteht?

Hi,

es tut mir leid, aber ich kenne die „Daimler Vorsorge Kapital“ nicht und kann somit wenig dazu sagen.

Ganz allgemein ist es bei einer betrieblichen Altersversorgung tatsächlich von einigen (Vertrags-)Faktoren und gesetzlichen Vorschriften abhängig, ob und an wen Todesfallleistungen überhaupt gezahlt werden müssen bzw. dürfen.

Ja, es ist durchaus möglich, dass Todesfalleistungen überhaupt nicht gezahlt werden müssen oder auf die Höhe gewöhnlicher Beerdigungskosten (ca. 8.000 EUR) begrenzt sind.

Ob das hier so ist - wie gesagt, da kann ich leider nicht helfen.

Guten Morgen!

Diese Frage ist schwer zu beantworten, da hier evtl. 2 Dinge durcheinander geworfen werden und ich das Daimler-Produkt nicht kenne.

Grundsätzlich darf bei einer Direktversicherung, die vor 2004 begonnen wurde, die Hinterbliebenleistung an beliebige Personen ausbezahlt werden.

Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen ab 2005 darf das Todesfallkapital nur an Ehegatten, Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und kindergeldberechtigte Kinder ausbezahlt werden. Sind keine solchen Hinterbliebenen vorhanden, kann ein Sterbegeld in Höhe von maximal 8.000 € gezahlt werden.

Wenn es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge um eine Pensionszusage handelt, können die Leitungen tatsächlich nur an Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder ausbezahlt werden. Sollte kein solcher Hinterbliebener vorhanden sein, verfällt die Leistung.

Was das Weihnachts- und Urlaubsgeld angeht, kann ich leider nichts beauskunften. Damit kenne ich mich nicht aus.

Viele Grüße

Marcus

Hallo,

bitte mit der Versicherung in Kontakt treten

Hier eine allg. Info:

Regelungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Ob und in welcher Höhe Leistungen an die Hinterbliebenen im Todesfall vor bzw. nach Rentenbeginn erbracht werden, ist in der jeweiligen Versorgungszusage des Unternehmens und dem gewählten Durchführungsweg geregelt. Eine gesetzlich festgeschriebene Mindestleistung besteht nicht. Im Allgemeinen beinhalten Verträge zur betrieblichen Altersversorgung auch eine Hinterbliebenenleistung.

Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn: Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn, so wird – je nach Durchführungsweg und dessen Ausgestaltung (Kapital- oder Rentenversicherung) – das gebildete Kapital geleistet oder es werden die gezahlten Beiträge zurückgewährt. Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Auszahlungen an den Ehepartner, den früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder namentlich benannten Lebensgefährten oder waisenberechtigte Kinder nach § 32 EStG vorsehen. Bei Direktversicherungen nach § 40 b EStG können beliebige Hinterbliebene gewählt werden. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben bzw. an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet. Dies ist je nach Durchführungsweg auf die Höhe von maximal 7.669 EUR bzw. 8.000 EUR begrenzt.

R+V Ratgeber - Altersvorsorge.

gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

sehr geehrter frager???

ihr spezieller fall unterliegt einer rechtsberatung, welche wir leider nicht ausführen dürfen. ein wichtiger tipp für sie, wenden sie sich doch ganz direkt an den versicherer oder an einen rechtsbeistand…
viel erfolg und noch herzliches beileid,
mit freundlichen Grüßen
bav-werkstatt

Hallo,

also, bei der betrieblichen Altersvorsorge, ich nehme an, dass es sich hierbei auch um ein solches Modell handelt, sind die Hinterbliebenenleistungen immer geregelt gemäß den Hinterbliebenen gemäß Einkommensteuergesetz.

Dies sind i. d. R.
Ehepartner; Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Lebenspartner einer häuslichen Gemeinschaft (dieser muss dem Versorgungsträger vor dem Leistungsfall angezeigt werden!) oder Kinder für die man noch Kindergeld bekommt - Achtung, vielleicht hat der Erblasser kein Kindergeld mehr beantragt, es hätte aber eine Kindergeldberechtigung gegeben, hier sollte geklärt werden, auch wenn die Kinder über 18 sind, aber unter 25, ob Sie ggfls. in einem Status sind, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Kindergeldberechtigung bestehen würde, das Gesetz sagt nicht, dass es einen Antrag auf Kindergeldbezug geben müsste! Wenn dies alles nicht zutrifft, haben die Kinder oder auch nur ein einzelnes Kind keine Hinterbliebenenleistungsberechtigung.

Bei manchen Versorgungen ist es auch noch möglich jemanden im Rahmen des Sterbegeldes max. 8.000,00 € zu benennen, um die Beerdigung zu entrichten, wurde dieser nicht benannt, wird diese Summe ausgezahlt und fällt in die Erbmasse!

Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit helfen!

Ihr Berater

P.S.: Sie sollten sich ggfls. die Versorgungszusage, die der Erblasser von seinem Unternehmen erhalten hat, genau durcharbeiten und klären, ob es Willenserklärungen gibt, vom Erblasser, die beim Versorgungsträger vorliegen und anerkannt wurden, diese sind nicht immer zwingend in den Unterlagen des Erblassers zu finden! Für weitere Antworten ist es wichtig genau zu wissen, wie genau der Durchführungsweg in der bAV hier zugrunde liegt!

Hallo,
kenne diese Police leider nicht.Aber es hört sich doch an, wie eine Lebensversicherung.Wenn dieses so ist, hat es nichts mit Ihren Kindergeldanspruch zu tun.Also müssten beiden erbberechtigten Kinder die Auszahlung dieser Versicherung zustehen.Wenn es sich um eine zusätzliche Betriebsrente handeln sollte, dann glaube ich nicht das es ausgezahlt wird.Da beiden Kindern (wenn nicht in der Ausbildung) keine Halbwaisen Rente mehr zusteht.

Hallo,

Die rechtliche Grundlage mit Kindergeld und ähnlichem besteht nur bei einer so genannten Rürup Versicherung. Das Kapital aus der betrieblichen besteht dem Ehegatten oder den gesetzlichen Erbfolgen, ebenso auch den Kindern. Wenn dies nicht vertragliche vorher festgelegt worden ist und eben auch keine Ehefrau mehr vorhanden sein sollte, treten die Erbfolgen ein. Die dürfen dann entscheiden, ob das Kapital ausgezahlt wird oder eben bis zur normalen Auszahlung ruht. Dies kann weitere finanzielle Vor- und Nachteile haben, Erbschaftssteuer, etc. Dies ist dann mit dem Notar und einem Steuerberater zu besprechen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Hallo,

je nachdem, ob es sich um eine Direktversicherung alten Datums (2004 und früher abgeschlossen) handelt, oder um eine neue und abhängig davon was in der Versorgungszusage geregelt ist, kann es schon sein, dass keine Auszahlung erfolgt.

Keine Ehefrau, keine kindergeldberechtigten Kinder = keine Hinterbliebenenrente (§32 EStG). So ist das gesetzlich geregelt bei der bav, ab 2005 abgeschlossen.

Das Geld steht nun der Versichertengemeinschaft zu und erhöht gegebenenfalls die Renten der „Überlebenden“. Einen Teil erhält auch die Versicherung.

Die betriebliche Direktversicherung ist in der Ansparphase sehr hoch staatlich gefördert. In der Verrentungsphase aber auch am stärksten mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Ohne eine (großzügige) Zuzahlung des Arbeitgebers rechnet sich eine Direktversicherung sowieso meistens nicht.

Bedenkt man dann noch die ungünstige Regelung im Erbfall…

Ich hoffe, dass der Verstorbene anderweitig seine Hinterbliebenen abgesichert hatte, z.B. mit einer Risiko-Lebensversicherung.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart
Volker

xxEinen schönen guten Tag,

mein Osterurlaub ist vorbei und somit versuche ich zu antworten.xx

Der Verstorbene (Alter 49 Jahre) war im Besitz einer
betrieblichen Vorsorge „Daimler Vorsorge Kapital“.

Die erbberechtigten Kinder sind beide über 18 Jahre und
berufstätig.

Der Verstorbene ist geschieden.

Sind die Kinder nun trotzdem erbberechtigt (da keine
Kindergeldberechtigung mehr besteht)?

xx Erbberechtigt sind die Kinder immer, auch wenn es nur ein Pflichtteil ist und sie sich nichts zu schulden kommen lassen habenxx

Wem steht das Geld zu?

Es kann doch nicht sein, dass das gesamte eingezahlte, u. a.
Weihnachts-/Urlaubsgeld des verstorbenen Einzahlers den
Erbberechtigten nicht zusteht?

xxSollte wirklich aus Sonderzulagen bezahlt worden sein, so steht dem Erbberechtigten, sofern er/sie in der Police eingetragen sind, das Kapital zu.xx

xxBitte wenden Sie sich an die Firma um einsicht in die Police zu erhalten. Unter Umständen müssen Sie einen Anwalt einschalten um Klarheit zu erhalten.xx