Darf Arbeitgeber Planung eines 2-wöchigen Urlaubs verlangen ?

Tja, dann sollte in dieser Konsequenz die Anweisung doch besser so lauten:

Um sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer in dieser Firma mindestens einmal in diesem Jahr einen mindestens zweiwöchigen Urlaub bekommt, muss ein Antrag über einen Urlaub mit dieser Mindestlänge bis zum 31.03. vorliegen.

Nicht in Ordnung wäre es, wenn die zwei Wochen nicht als Mindestlänge, sondern als „genau zwei Wochen“ gefordert wären. Das ist ein Eingriff in die Urlaubsplanung des AN, den man nicht ohne Begründung, pauschal für alle, machen darf. Und ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, wie dringende betriebliche Belange aussehen müssten, die eine Urlaubslänge von drei Wochen am Stück gänzlich und für alle AN unmöglich macht.

Hallo,

also verstehe ich richtig, dass der Arbeitnehmer gezwungen werden kann/wird, die 2 Wochen Urlaub am Stück zu nehmen? Auch wenn der AN es nicht möchte?

Falls ja, wie sieht es mit Werkstudenten aus, die max. 20 Stunden (bzw. 3 Tage) pro Woche arbeiten? Müssen die sich auch daran halten? Bzgl. Studenten oder Teilzeitbeschäftigte konnte ich nichts finden.

Viele Grüße

Es steht halt so im Gesetz:
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
BUrlG.pdf (gesetze-im-internet.de)

Gruß
C.

Hallo, danke für die Antwort. Mir geht es aber speziell um Studenten. Das heißt egal welcher Art von Arbeitnehmer, muss 2 Wochen am Stück pro Jahr Urlaub nehmen? Danke

Alle, die einen Urlaunsanspruch von mehr als 12 Werktagen haben. Student interessiert hier nicht, in dem Moment ist er Arbeitnehmer.

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Hallo,

der Geltungsbereich des BUrlG ist in § 2 beschrieben:
§ 2 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Solange im Gesetz selbst keine ausdrückliche Ausnahme definiert ist, gelten arbeitsrechtliche Vorschriften für alle Arten von Arbeitnehmer*innen - auch Teilzeitbeschäftigten.

Ja

Ja.

sog. „Werkstudenten“ sind stinknormale Arbeitnehmer*innen, bei denen es lediglich Besonderheiten im Bereich der Sozialversicherung gibt - wie auch bei sog. „Mini-Jobbern“

&tschüß
Wolfgang

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Interessant. Wird das in Deutschland auch wirklich so von den Firmen umgesetzt? In Österreich haben wir ein ähnliches Gesetz (mindestens 6 Werktage), aber das kümmert eigentlich niemanden.

Hallo,

meinst Du die Mindestdauer von 12 Tagen?

&tschüß
Wolfgang

Ja genau. Wird das auch in der Praxis von Firmen genutzt, die Leute gegen ihren Willen länger in den Urlaub zu schicken?

Es kommt halt drauf an. Es gibt Betriebe, in denen man vernünftig und auf Augenhöhe miteinander umgeht, und solche starren Regelungen nicht braucht, und es gibt Betriebe, in denen das mit dem Miteinander leider nicht ganz so gut funktioniert, und sich dann auf das Gesetz berufen muss.

Wobei ich grundsätzliches Verständnis dafür habe, dass Arbeitnehmer mindestens einen etwas längeren Urlaub im Jahr nehmen sollten, um sich dann auch wirklich mal richtig zu erholen (Ausnahmen bei Pflege von Angehörigen, … im Einzelfall nachvollziehbar). Auch wenn der konkrete AN das ggf. anders sehen mag. Ebenso habe ich Verständnis dafür, dass Unternehmen eine gewisse frühzeitige Planbatkeit der eigenen Personalressourcen benötigen und ggf. eben auch Betriebsferien machen, weil aufgrund einer Urlaubssituation die Belegschaft so reduziert wird, dass ein geregelter Betrieb nicht mehr möglich ist, und Kollegen, die dann keinen Urlaub machen wollen, ohnehin nur rumsitzen und Däumchen drehen würden.

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Ja, das wird auch so in Firmen praktiziert. Der AG hat auch unter bestimmten Bedingungen nach BUrlG das Recht, Urlaub einseitig festzulegen, wenn der AN entweder gar keinen Urlaub praktiziert oder aber den Urlaub nicht gesetzeskonform beantragt.

Nochmal zur Klarstellung: Ein AG geht durchaus ein gewisses Risiko ein, wenn er sich nicht an die Mindestlänge hält. Denn dann ist - wie ich schon oben beschrieben habe, der Urlaubsanspruch des AN überhaupt nicht erfüllt worden. Der AN kann dann nämlich quasi den Jahresurlaub nochmals verlangen - ggfs. vergütet als Schadensersatz.

&tschüß
Wolfgang

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Danke. Diese Unterschiede im Detail sind interessant.