Darf das Arbeitsamt in meine Email Adresse reinschauen ?

Ei Hallo,

das ist in der Tat richtig.

Wobei es „nicht genehmigte Praktika“ unter ALG I in diesem Sinn nicht gibt. Offenbar handelt es sich um einen sehr individuell gestalteten Leistungsbezug.

Schöne Grüße

MM

Faszinierend
Hallo,

du solltest Schriftsteller werden, denn deiner wild galoppierenden Fantasie gelingt es, aus knappsten Angaben einen ganzen Abenteuerroman zusammenzuklöppeln.

Kopfschüttelnde Grüße

=^…^=

Standardfälle durchklopfen
Servus,

wenn Olaf dieses oder jenes Krümelchen zum Sachverhalt preisgeben wollte, wäre ich ziemlich gespannt darauf, in welchen Einzelheiten ich falsch liege.

Wohlweislich habe ich mich nicht bestimmt dazu geäußert, welchen Anlass genau er geschaffen hat, dass ihm die übliche Auflistung der Eigenbemühungen nicht geglaubt wird - welche Klopfer man da bringen muss, dass es so weit kommt, kann ich mir nicht vorstellen (soviel zum Thema Phantasie).

A propos Phantasie: Hast Du eine Idee, was ein „von der BA nicht genehmigtes Praktikum“ bei einem ALG-I-Empfänger sein könnte?

Schöne Grüße

MM

A propos Phantasie: Hast Du eine Idee, was ein „von der BA
nicht genehmigtes Praktikum“ bei einem ALG-I-Empfänger sein
könnte?

Vier Wochen bei Bäcker Schneidereit Brötchen verkaufen, zwei Wochen in Zoohandlung „Kleinvieh macht auch Mist“ Käfige säubern, … die Zahl der Praktika, die nicht genehmigt werden dürfen, sollen und sollten, weil sie entweder sinnlos oder volkswirtschaftlich schädlich sind, ist Legion.

Fast kein Praktikum - außer in hochkomplexen Unternehmensprozessen - braucht länger als 2 Wochen zu sein, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Eignung für einen Job abschätzen können.

ZAV - Genehmigung?
Servus,

falls eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde gemeint ist, die der Zustimmung der BA bedarf, gibt es keinen sichtbaren Zusammenhang mit dem Leistungsbezug.

Was für eine Genehmigung durch die BA käme da in Frage?

Schöne Grüße

MM

Fantasiefälle durchklopfen

Wohlweislich habe ich mich nicht bestimmt dazu geäußert,
welchen Anlass genau er geschaffen hat, dass ihm die übliche
Auflistung der Eigenbemühungen nicht geglaubt wird - welche
Klopfer man da bringen muss, dass es so weit kommt, kann ich
mir nicht vorstellen (soviel zum Thema Phantasie).

Och weisst, da kann ich aus mehrjähriger Erfahrung in der Betreuung einiger ALGII-Bezieher dir aber gleich eine ganze Latte von Sachbearbeitern benennen, die es mit Datenschutz so gar nicht haben und die aus bewusster oder unbewusster Unkenntnis der Meinung sind, sie dürften schlicht alles.

  • Vollständige private Kontaktdaten inklusive Mobilnummer für den Jedermann Zugriff von Unternehmen ins Netz stellen
  • Arztbriefe lesen und verteilen
  • E-Mail-Bewerbungen gar nicht akzeptieren! (weil eine Bewerbung per E-Mail keinen wirklichen Bewerbungswillen darstellt!)
  • Nachweis von E-Mail-Bewerbungen im Ausdruck nicht akzeptieren

… wobei letzteres ja wenigstens noch von einer gewissen technischen Kenntnis zählt, die bei dir offenbar nur in Teilen vorhanden ist: Wer eine E-Mail-Übersicht manipulieren kann, der kann dies auch mit Ausdrucken tun. Warum nun der Ausdruck plötzlich glaubwürdiger sein soll…

Da klopft es nicht nur bei manchem Bezieher, sondern auch bei einigen Sachbearbeitern (kein Wunder bei den Arbeitsbedingungen und bei dem Personalmanagement der Agenturen) und es klopft auch bei manchem hier, der seinen Vorurteilen freien Lauf lässt.

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Was für eine Genehmigung durch die BA käme da in Frage?

Wer ein Praktikum macht, steht dem Arbeitsmarkt nicht mehr unverzüglich zur Verfügung. Bei enger Auslegung ist das ein Versagungsgrund für Leistungen.

http://www.wila-arbeitsmarkt.de/files/uws_2012_28_al…
http://www.nw-news.de/owl/bielefeld/mitte/mitte/7360…

Hallo

Wobei es „nicht genehmigte Praktika“ unter ALG I in diesem Sinn nicht gibt. O

Ich weiß nicht genau, wie diese Aussage gemeint ist. Dass ein Praktikum bei Alg-I-Bezug jedoch ein Problem darstellt, auch wenn dieses Praktikum mit großer Wahrscheinlichkeit in ein Arbeitsverhältnis führen kann, das scheint immer wieder vorzukommen:
http://www.wila-arbeitsmarkt.de/files/uws_2012_28_al…

Viele Grüße

Servus,

im vorliegenden Fall ging es lt. Sachverhalt um ein „Praktikum“, das dem Anlernen für ein Arbeitsverhältnis dienen sollte, also frei von irgendeiner Formvorschrift war, sondern lediglich un- oder gering bezahlte Mitarbeit bedeutete.

Sowas lässt sich mühelos so gestalten, dass man sowohl dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht und sich weiterhin um entlohnte Arbeit bemühen kann, als auch jederzeit erreichbar ist. Das braucht niemand zu genehmigen und es gefährdet auch den Leistungsbezug nicht.

Es bleibt also völlig offen, was da „nicht genehmigt“ wurde.

Schöne Grüße

MM

Servus,

dass „unverzüglich“ nicht von morgens auf nachmittags bedeutet, ist in der Rechtsprechung ausreichend durchgekaut.

Da muss niemand etwas genehmigen, vgl. meine Antwort an Simsy Mone.

Schöne Grüße

MM

Servus,

der Schutz seiner Privatsphäre, den Olaf verlangt, bezieht sich nicht auf Arztbriefe, sondern auf den Inhalt seiner Bewerbungsschreiben und auf die Tatsache, dass er sich überhaupt irgendwo bewirbt oder eben auch nicht, ist also ein bissle anders zu beurteilen.

Dass es sehr viele Möglichkeiten gibt, den üblichen „Nachweis der Eigenbemühungen“ ein wenig aufzuhübschen, der niemals auf Anhieb so detailliert gefordert wird wie im vorgelegten Sachverhalt, bei dem mal wieder wichtige Teile fehlen, ist jedem Sachbearbeiter bei der BA bekannt und wird im Rahmen einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse toleriert. Diese großzügige Handhabung als Blödheit und technische Unkenntnis zu werten, sei Dir unbenommen - ich finde sie im Gegenteil recht hilfreich, weil man genau wegen dieser großzügigen Handhabung als Arbeitssuchender seine Zeit und Mühe nicht mit Dokumentation verschleudern muss, sondern eher zur Arbeitssuche verwenden kann.

Olaf wünscht sich aber, dass er zum Schutz seiner Privatsphäre überhaupt keinen Nachweis von Eigenbemühungen führen muss, der diese Bezeichnung verdient, und dabei kommt halt das Interesse der BA und beiläufig auch der übrigen Versicherten und der übrigen Leistungsbezieher ein bissle zu kurz.

Schöne Grüße

MM

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Ich hatte zwei Links als Beispiele angeführt, dass ein solches Praktikum sehr wohl aus Sicht der Arbeitsagentur ein rechtlich vorgesehener! Grund sein kann, Leistungen zu verweigern. Du siehst das anders - und bist natürlich völlig im Recht.

Das spricht für sich.

Servus,

im ersten verlinkten Artikel (vom Wissenschaftsladen Bonn) steht drin, wie das funktioniert - es muss schlicht gewährleistet sein, dass der un- oder schlechtbezahlte Mitarbeiter jederzeit abrufbar ist (d.h. Kündigungsfrist 1 Tag) und dass er mit den üblichen Kommunikationswegen Post, E-Mail, Anrufbeantworter erreichbar ist.

Der andere bezieht sich auf die Pflanzung von Platanen, da seh ich den Zusammenhang jetzt grad nicht.

Unabhängig davon wäre es zur Beurteilung des am Rand von O. vorgetragenen Sachverhalts nützlich zu wissen, welche Genehmigung versagt worden ist - eine solche Genehmigungspflicht für unbezahlte Arbeit im Zuge einer möglichen Arbeitsaufnahme ist meines Wissens im SGB III nicht vorgesehen.

Schöne Grüße

MM

der Schutz seiner Privatsphäre, den Olaf verlangt,

Den Olaf zu Recht verlangt! Die Zugangsdaten zum E-Mail-Account zu verlangen, widerspricht unzweifelhaft den Datenschutzbestimmungen! Da gibt es gar keinen Spielraum!

Wenn unter den Datenschutz bereits die Preisgabe der eigenen E-Mail-Adresse fällt, was meinst du, wie es dann um selbige samt Passwort bestellt ist?
https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauere…

bezieht sich nicht auf Arztbriefe, sondern auf den Inhalt seiner
Bewerbungsschreiben und auf die Tatsache, dass er sich
überhaupt irgendwo bewirbt oder eben auch nicht, ist also ein
bissle anders zu beurteilen.

Beides fällt unter Datenschutz - s.o.!

Dass es sehr viele Möglichkeiten gibt, den üblichen „Nachweis
der Eigenbemühungen“ ein wenig aufzuhübschen, der niemals auf
Anhieb so detailliert gefordert wird wie im vorgelegten
Sachverhalt, bei dem mal wieder wichtige Teile fehlen,

Was dich immerhin dazu veranlasst, den Sachverhalt ganz nach deinem Gusto „aufzuhübschen“

Diese großzügige Handhabung als Blödheit und technische
Unkenntnis zu werten, sei Dir unbenommen

Es ist nachzulesen, was ich als technische Unkenntnis bezeichnet habe. Du müsstest hellseherische Fähigkeiten besitzen, die Fälle, die mir begegnet sind, beurteilen zu können. Hast du die? Wenn ja, kann man die erwerben?

Olaf wünscht sich aber, dass er zum Schutz seiner Privatsphäre
überhaupt keinen Nachweis von Eigenbemühungen führen muss,

Aus welcher Passage seines Beitrages geht das hervor? Oder könnte es nicht eher sein, dass wir uns im Bereich deiner Aufhübschungen bewegen?

diese Bezeichnung verdient, und dabei kommt halt das Interesse
der BA und beiläufig auch der übrigen Versicherten

Genau da liegt wohl der Hase im Pfeffer. Nun ist es aber so, dass das Gesetz und seine Durchsetzung in vielen Bereichen anders ist, als Otto Normal es sich auf der Straße so wünscht, sehr oft dann, wenn es um ALG II-Bezieher geht. Nur ist derzeitige Rechtslage, dass auch für ALG II-Bezieher Datenschutz nicht ausgehebelt ist, sondern sich Jobcenter hier einem strengen Korridor unterwerfen müssen.

Dies ist nach den Angaben von Olaf hier nicht der Fall. Er zitiert die Sachbearbeiterin, die angibt, dass aus dem Screenshot Ausgang und Inhalt nicht ersichtlich sei. Bis dahin ist der Einwand OK. Nur wäre die sinnvolle und angemessene Reaktion, Ausdrucke der eigentlichen Bewerbungsschreiben zu verlangen. Das wäre zweckmäßig und vom Datenschutz gedeckt. Genau das hat sie aber offenbar nicht getan. Jedenfalls schreibt Olaf davon nichts. Und solange man hier nicht nachgefragt hat, ob sie das getan und er das möglicherweise abgelehnt hat, gibt es keinerlei nicht böswilligen! Grund, dies einfach ohne Rückfrage anzunehmen.

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im ersten verlinkten Artikel (vom Wissenschaftsladen Bonn)
steht drin, wie das funktioniert - es muss schlicht
gewährleistet sein, dass der un- oder schlechtbezahlte
Mitarbeiter jederzeit abrufbar ist (d.h. Kündigungsfrist 1
Tag) und dass er mit den üblichen Kommunikationswegen Post,
E-Mail, Anrufbeantworter erreichbar ist.

Falls du die Güte hast, zu beurteilen was geschrieben steht: Es geht nicht darum, dass ein Praktikum nicht möglich ist, sondern dass - und auch dies steht im Artikel - dies vorher genehmigt sein muss, was du angezweifelt hast!

Der andere bezieht sich auf die Pflanzung von Platanen, da seh
ich den Zusammenhang jetzt grad nicht.

Ich weiß nicht, welchen Artikel du gelesen hast. Aber die Überschrift des gemeinten steht in der URL. Dass die nichts mit Platanen zu tun hat, ist offensichtlich.

Genehmigungspflicht für unbezahlte Arbeit im Zuge einer
möglichen Arbeitsaufnahme ist meines Wissens im SGB III nicht
vorgesehen.

Deines Wissens nach. Experten sehen das aber anders.

Warum sollten die Kosten des Anlernens (indirekt) sozialisiert werden dürfen?

In meiner kleinen betriebswirtschaftlich geprägten Weltsicht sind das Kosten, die alleine der Unternehmersphäre und dem Unternehmerrisiko zuzurechnen sind.

Warum sollte man einem solchen Unternehmen also einen Kostenvorteil durch Genehmigung und Subventionierung des Praktikumsgegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die ordentlich ausbilden und/oder fair entlohnen?

Die leistngsrelevante Verfügbarkeit des Praktikanten ließe sich in der Tat in einem entsprechenden Praktikumsvertrag regeln, aber die ist nicht das Problem.

Das Problem sind die Mitnahmeeffekte und Kosenvorteile auf Seiten des Arbeitgebers.

Ich vermute mal, dass ein seriöser Praktikumsvertrag mit angemessener Entlohnung von Vermittlern weniger oft abgelehnt werden wird, als die typische Abzocke.

Servus,

Warum sollten die Kosten des Anlernens (indirekt) sozialisiert werden dürfen?

das frage ich mich auch - Olaf beschwert sich aber darüber, dass durch die Sachbearbeiterin eine Arbeitsaufnahme verhindert worden sei, weil sie ein „Praktikum nicht genehmigt habe“.

Und meines Erachtens braucht es dafür keine Genehmigung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Es geht nicht darum, dass ein Praktikum nicht möglich ist, sondern dass - und auch dies steht im Artikel - dies vorher genehmigt sein muss, was du angezweifelt hast!

Es wird dort empfohlen, es anzukündigen - eine Genehmigung braucht es dafür auch nicht, solange § 16 Abs 1 Nr. 2 SGB III und § 159 SGB III beachtet werden.

Deines Wissens nach. Experten sehen das aber anders.

Gibt es dafür eine Quelle, z.B. im SGB III?

Schöne Grüße

MM

Es wird dort empfohlen, es anzukündigen - eine Genehmigung
braucht es dafür auch nicht, solange § 16 Abs 1 Nr. 2 SGB III
und § 159 SGB III beachtet werden.

Deines Wissens nach. Experten sehen das aber anders.

Gibt es dafür eine Quelle, z.B. im SGB III?

Die Quellen sind bereits benannt. Aus dem verlinkten Artikel:

„„Gesetzlich korrekt“, sagt Kathrin Kreutz, stellvertretende Teamleitung bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur. „Wenn ein Kunde dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, kann er erstmal keine Hilfen beziehen“, sagt sie. „Gelder können dann weiter bezogen werden, wenn eine Abwesenheit etwa bei Urlaub oder betrieblicher Erprobungsphase zuvor dem Vermittler mitgeteilt und genehmigt wurde.““

Nun kann man möglicherweise der Meinung sein, dass die stellvertretende Teamleitung den Passus „dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“ falsch auslegt. Möglicherweise sieht das sogar ein Gericht ebenso. Du hast aber den Wahrheitsgehalt von Olafs Aussage angezweifelt, dass ihm das genau so gesagt wurde!

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Hallo

Sowas lässt sich mühelos so gestalten, dass man sowohl dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht und sich weiterhin um entlohnte Arbeit bemühen kann, als auch jederzeit erreichbar ist.

Ja, das stimmt natürlich. Leider fragen die meisten Alg-Empfänger (egal ob I oder II) ihre Sachbearbeiter, ob sie ein Praktikum machen dürfen, und leider wird ihnen anscheinend nie gesagt, dass sie es machen können, wenn sie es ggf. abbrechen, sondern immer oder häufig, dass sie das nicht dürfen.

Oder kann es sein, dass die Arbeitgeber bei einem befristeten Praktikum Verträge vorlegen, nach denen der Praktikant nicht vorzeitig aussteigen darf?

Viele Grüße