Darf das Arbeitsamt in meine Email Adresse reinschauen ?

Hallo zusammen!

Ich hab da eine Frage und hab schon überall gegoogled aber ich fand nix darüber.

Also, die Sache ist dass meine Ansprechpartnerinn beim Arbeitsammt in meine E mail Adresse mit mir zusammen reinschauen will.

Ist das nicht irgendwie verboten ? so Privatsphäre mäßig ??

Ich hab schon ne 2 Wöchige Sperre bekommen (Ag1), (und sie weiss dass ich in einer schwierigen Lage bin),weil ich mich geweigert hatte, mit ihr mich zusammen an den Computer zu setzen beim Arbeitsamt

und als ich ihr ein Screenshot gemacht hatte wo das meißte meiner Sachen schwarz gefärbt war hatte Sie es nicht anerkannt.

"Sehr geehrter Herr ###, anbei noch einmal schriftlich. Die Bewerbungsbemühungen kann ich so nicht anerkennen, da der Ausgang und Inhalt der E-Mails nicht erkennbar sind.

Jetzt hab ich wieder ein Termin bekommen da steht wieder drauf das Ich es ihr beweisen soll dass Ich mich beworben hab und soll dazu eine neue E mail adresse einrichten ?! damit Sie wieder einsicht hat und sich mit mir in ihrem Computer einloggt…

Das ist doch nicht normal oder  ? Wenn ich Ihr dass dann wieder nicht zeigen sollte bekomm ich dann wieder eine 2 Wöchige Sperre …

Könnt ihr mir vllt einen Rat geben und sagen ob das erlaubt ist was Sie macht ?

und dazu muss ich sagen dass ich eig. ja schon ein Job hatte musste nur ein 3 Wöchiges Praktikum machen damit ich alles lerne weil ich da mit teuren Sachen zu tun haben sollte hat Sie es nicht genehmigt …

Bitte um Rat, danke

Mfg

Hallo,

mal angesehen davon, dass Du offenbar einfach die Vorschaltseite weggedrückt und nicht gelesen hast (und daher deine Frage auf der Löschliste steht): Es geht doch überhaupt nicht um Einblick in dein E-Mailpostfach, sondern um den Nachweis deiner Bewerbungsbemühungen. Und wenn Du Dich da meinst damit herausreden zu können, dass man nicht in deinen E-Mailpostfach schauen dürfte, nachdem Du offenbar etwas lapidar auf durch nichts konkret belegte „E-Mails“ verwiesen hast, die Du auch anderweitig hättest z.B. per einzelnem Ausdruck hättest nachweisen können, dann bist Du schief gewickelt. Leite der Bearbeiterin alle Mails mit Bewerbungsbezug weiter, oder drucke sie aus und bringe sie mit, und dann stellt sich auch die Frage nach der Einsicht in den Posteingang des Mailpostfachs nicht.

Gruß vom Wiz

Ich versteh nicht ganzn Wiz, welche vorschalt Seite ?

Tut mir leid, wenn ich was falsch gemacht hab dann war es ungewollt …

Die Seite, die Dich auf die FAQ 1129 aufmerksam machen sollte. Diese FAQ 1129 hast Du aber ignoriert, weswegen Dein Beitrag demnächst gelöscht werden wird.

Dann kannst Du die Frage nochmal (ohne Ich-Bezug) stellen. Allerdings gibt es der Antwort von WIZ nichts hinzuzufügen.

vdmaster

Grundsätzliches, ohne auf den Beitrag einzugehen:
Das AA oder JC geht nur dann so „massiv“ vor, wenn man seine Bewerbungsaktivitäten mehrfach nicht nachweist.

Bewerbungen per Mail kann man durch den Postausgang nachweisen und dies dürften die allermeisten Bewerbungen sein, die geschrieben werden.
In wenigen Ausnahmen bewirbt man sich direkt über die Homepage und hier wird dann als Nachweis der screenshot, also der Bildschirmausdruck, anerkannt.

Wenn man das alles nicht möchte, ist das JC gerne bereit, dass man die Bewerbungen auf einem PC im Jobcenter nutzen kann; die JobCenter haben hier die Voraussetzungen geschaffen.

Hallo

Und wenn Du Dich da meinst damit herausreden zu können, dass man nicht in deinen E-Mailpostfach schauen dürfte, nachdem Du offenbar etwas lapidar auf durch nichts konkret belegte „E-Mails“ verwiesen hast, die Du auch anderweitig hättest z.B. per einzelnem Ausdruck hättest nachweisen können, …

Bist du sicher, dass ausgedruckte E-Mails irgendeine Beweiskraft haben?
Ich habe gerade letztens noch gehört, dass ausgedruckte E-Mails nicht zählen, weil man ja alles mögliche ausdrucken kann, ohne es vorher abzuschicken. - Allerdings ging es da nicht um Nachweise von Bewerbungsbemühungen, sondern um irgendwelche anderen Nachweise.

Viele Grüße

Taktischer Vorteil des Angreifers
Servus,

noch ein Hinweis am Rande: Du tust Dir nichts Gutes, wenn Du Dich zum Bewerben zwingen lässt - die Jobs, in die Du auf diese Weise reingedrückt wirst, sind im Vergleich zu dem, was Du kriegen kannst, wenn Du von Dir aus in die Puschen kommst, richtiger Dreck.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Bist du sicher, dass ausgedruckte E-Mails irgendeine
Beweiskraft haben?
Ich habe gerade letztens noch gehört, dass ausgedruckte
E-Mails nicht zählen, weil man ja alles mögliche ausdrucken
kann, ohne es vorher abzuschicken. - Allerdings ging es da
nicht um Nachweise von Bewerbungsbemühungen, sondern um
irgendwelche anderen Nachweise.

In einem Gerichtsverfahren können E-Mails als Beweis abgelehnt oder auch zugelassen werden. Bei der Stufe sind wir im vorliegenden Fall noch nicht angelangt :wink:

Beatrix

Servus,

trotz der spärlichen Angaben zum Sachverhalt ist sicher, dass es hier nicht um die Beweiskraft von E-Mails geht.

Problematisch könnte hier eher sein, dass man einer ausgedruckten E-Mail nicht ansieht, welcher Anhang unter dem Namen „Bewerbung Rudi Ratlos“ da tatsächlich dran war - ob es sich ggf. um eine Bewerbung handelte, die so redigiert war, dass sie sicherlich nicht zur Einladung führt.

Wenn der Kandidat schon vorher mit solchen Aktionen aufgefallen ist, wäre auch erklärbar, warum sich der Sachbearbeiter beim Jobcenter dafür interessiert, was er tatsächlich macht, und sich nicht mit irgendwelchen geschwärzten Fakes zufrieden gibt.

Aber das weiß man bei der vorliegenden Darstellung halt alles nicht und kann von daher auch nichts beurteilen - außer dass der Kandidat sich einigermaßen tapselig anstellt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

bei weiterer Eskalation der Situation könnten deine Einwände durchaus eine (allerdings eher kleine) Rolle spielen. Aktuell klingt die Sachverhaltsschilderung für mich aber danach, dass bislang nur ein „gesundes Misstrauen“ aufgrund verweigerter „einfacher“ Nachweise besteht. So in dem Sinne: „Ich habe 50 Bewerbungen geschrieben, und da ist nichts draus geworden“ - „Dann zeigen sie mir doch mal die Bewerbungen und Antwortschreiben“ - „Das war alles nur per Mail, da kann ich ihnen nichts zeigen“

Natürlich kann man bei Mails immer ein Absenden oder einen Empfang fälschen/fingieren. Weshalb die Beweiskraft je nach Situation eher gering ist. Aber in einem Fall die diesem bekommt man andererseits, wenn man die Mailtexte selbst in die Finger bekommt, und sich dann mal vom angeblichen Empfänger/Absender bestätigen lässt, recht schnell raus, ob es eine Bewerbung wirklich gegeben hat, oder nicht. Denn die Zeugenaussage des angeblich Angeschriebenen ist ja ein Strengbeweis, bei dem es dann auf die freie Beweiswürdigungsmöglichkeiten einer E-Mail nicht mehr ankommt. D.h. wenn dann Leistungen gestrichen/gekürzt werden und dagegen dann geklagt wird, wird sich ein Richter - wenn ihm die entsprechende Aussage der Sachbearbeiterin nicht ausreicht - ein paar der angeblich Angeschriebenen anhören. Und wenn die dann unisono berichten, dass sie nie Mails mit Bewerbungen erhalten haben, dann kann der Betroffene mit 1001 angeblich versendeten Mails wedeln, und damit trotzdem keinen Erfolg haben.

Gruß vom Wiz

Grundsätzlich kann gem § 159 Abs. 5 SGB III bei unzureichenden Eigenbemühungen eine Sperrzeit von zwei wochen verhängt werden.

Der Leistungsbezieher hat die eigenbemühungen nachzuweisen.

Da als Nachweis grundsätzlich eine tabellarische Aufstellung der Bemühungen (wann, wo, Ansprechpartner, worauf, wie, mit welchem Ergebnis) reicht bzw. reichen muss, steht der Wunsch der Vermittlung, die Emails zu checken, grundsätzlich auf rechtlich tönernen Füßen.

Die Weigerung alleine für sich, gemeinsam mit der Vermittlerin die Emails zu checken, ist in keinem Fall sanktionierbar.

Solange man also eine tabellarische Aufstellung (als Nachweis) über die Eigenbemühungen beibringt, sollte das der Vermittlerin reichen. Nur wenn dieser Nachweis nicht erbarcht werden kann, wäre der Vorschlag der Vermittlung als eine Art Angebot anzusehen.

Servus,

ist es nicht so, dass im Dritten Buch des SGB eher von ALG I die Rede ist?

§ 15 I Nr. 2 SGB II sieht vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung die Form des Nachweises von Eigenbemühungen festgelegt werden kann und beschränkt diese Form nicht auf die übliche einfache Auflistung.

Der Fragesteller sagt zum Sachverhalt nichts weiter, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob eine andere Form vereinbart worden ist und ob es dafür einen besonderen Anlass gab.

Schöne Grüße

MM

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Moin,

ist es nicht so, dass im Dritten Buch des SGB eher von ALG I
die Rede ist?

Im UP doch auch, oder nicht?
Ich hab schon ne 2 Wöchige Sperre bekommen (Ag1),

Gruß

TET

Servus,

ja, da hasch Du auch wieder recht. Hier hat mir unzulässige Interpretation des beschriebenen Sachverhalts einen Streich gespielt - ich konnte mir nicht so vorstellen, dass jemand sich in den ersten zwölf Monaten der Arbeitssuche derartig engagiert gegen eine Arbeitssuche wehrt.

Wobei in § 159 SGB III auch keine besondere Form wie z.B. einfache Auflistung für den Nachweis der Eigenbemühungen vorgeschrieben ist und auch hier gilt, dass man nicht beurteilen kann, ob das Verlangen des Sachbearbeiters die Grenzen der gebotenen Verhältnismäßigkeit überschreitet oder nicht, wenn man nicht weiß, was ihn zu diesem ungewöhnlichen und aufwändigen Vorgehen veranlasst.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM,

deine Fantasie scheint dir noch mehr Streiche gespielt zu haben, denn in dem UP steht nichts davon, dass der Fragesteller sich gegen die Arbeitssuche wehrt - er wehrt sich nur dagegen, dass die Arbeitsvermittlerin Einsicht in seinen E-Mail-Account nehmen möchte. Tatsächlich hatte er sich beworben, aber Screenshots der Bewerbungen wurden nicht als Nachweis akzeptiert.

Es wäre vielleicht ganz allgemein gut und sinnvoll, bei Fragen hier im Brett nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Fragesteller faule Hängemattenschaukler sind.

Beste Grüße

=^…^=

Fake as fake can
Servus,

Tatsächlich hatte er sich beworben, aber Screenshots der Bewerbungen wurden nicht als Nachweis akzeptiert.

Hatte er nicht.

Er schreibt nämlich:

und als ich ihr ein Screenshot gemacht hatte wo das meißte meiner Sachen schwarz gefärbt war hatte Sie es nicht anerkannt.

D.h. er hat verlangt, dass ein nachträglich bearbeiteter Screenshot seines Ordners „gesendete Elemente“ (nicht dessen Inhalts) als Nachweis für angebliche Bewerbungen akzeptiert wird und war nicht bereit, z.B. die gesendeten E-mails selbst auszudrucken, geschweige denn die üblichen Angaben zu Eigenbemühungen zu machen.

Mit einem auf diese Art geführten „Nachweis“ kann ich Dir belegen, dass ich jeden Morgen dem Papst Anweisungen erteile, was er zu tun hat, und wöchentlich von ihm einen Rapport über die erledigten Aufgaben bekomme.

Schöne Grüße

MM

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Vorurteil as Vorurteil can
Hallo,

und war nicht bereit, z.B. die gesendeten E-mails selbst
auszudrucken, geschweige denn die üblichen Angaben zu
Eigenbemühungen zu machen.

und woher meinst du zu wissen, dass er dazu nicht bereit war?

Ich habe die Beiträge des UP noch einmal sorgfältig durchgelesen - darin findet man keinerlei Informationen dazu. Er sagt lediglich, dass die Sachbearbeiterin den Screenshot des Ordners nicht akzeptiert hat (und nicht bewerbungsrelevante Mails zu schwärzen ist jetzt wahrlich nichts Verdächtiges) und dass sie Einsicht in seinen E-Mail-Account bzw. die Neueinrichtung eines Accounts, in den sie Einsicht hat, verlangt hat. Über Ausdrucke von Bewerbungsschreiben und andere Bemühungsnachweise steht da nullkommagarnix.

Beste Grüße

=^…^=

Vertrauliche Dienstsache
Servus,

und woher meinst du zu wissen, dass er dazu nicht bereit war?

weil es genau keinen Termin von neu arbeitslos Gemeldeten bei der BA gibt, in dem nicht besprochen wird, wie der Nachweis der Eigenbemühungen zu führen ist, und der Fragesteller beschrieben hat, mit welchen Tricks er versucht hat, sich da drüber wegzulügen. Jetzt hat er natürlich Muffe, dass sein Fake als Fake erkannt wird.

Der Sachbearbeiter baut ihm noch eine goldene Brücke und schlägt ihm vor, einen neuen E-Mail-Account einzurichten, den er nur für Bewerbungen benutzt, und alles, was vorher gewesen ist, zu vergessen. Das erste, was ihm dazu einfällt, ist, dass er dann ja auch bloß wieder einen Screenshot mit irgendwelchen Schwärzungen präsentieren wird und selbstverständlich nicht bereit ist, über seine Bewerbungen Auskunft zu geben.

Ach ja, ich vergaß: Natürlich ist er auf die Betreuung von rehabilitierten Straffälligen spezialisiert, die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe mit einer neuen Identität ausgestattet werden. Daher sind seine Bewerbungen selbstverständlich vertrauliche Dienstsache, die außerhalb des BKA niemanden was angehen. Das ändert ganz klar alles.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

ist es nicht so, dass im Dritten Buch des SGB eher von ALG I
die Rede ist?

Jup.

Erstens heißt es beim Fragesteller „Arbeitsamt“ und nicht Jobcenter und zweitens existiert im SGB II-Recht keine 2-Wochen-Sanktion.

Beides zusammen legt den Schluss nahe, dass es sich um SGB III-Recht handelt.