Darf der Rektor Schülervideos einfordern?

Brauchen dringend Hilfe!
Wir (10. Klasse einer bayr. Realschule) haben auf einem Schulausflug Videos gemacht, auf dem Schüler zu sehen sind, die „Scheiße bauen“! Nichts großartiges, nur kleinigkeiten. Jetzt will unser Rektor uns zwingen, ihm die Videos auszuhändigen, um uns danach zu bestrafen. Falls wir ihm die Videos nicht aushändigen, droht er mit der Polizei.
Müssen wir ihm die Videos geben oder haben wir das Recht, die Aushändigung zu verweigern?

Wir (10. Klasse einer bayr. Realschule) haben auf einem
Schulausflug Videos gemacht, auf dem Schüler zu sehen sind,
die „Scheiße bauen“! Nichts großartiges, nur kleinigkeiten.

Wie klein sind die Kleinigkeiten?

Jetzt will unser Rektor uns zwingen, ihm die Videos
auszuhändigen, um uns danach zu bestrafen.

Das ist sein gutes Recht, denke ich mal. Wenn auf einer Schulveranstaltung Mist gemacht wird, dann muss der Schulleiter die Sache aufklären.

Falls wir ihm die Videos nicht aushändigen, droht er mit der Polizei.
Müssen wir ihm die Videos geben oder haben wir das Recht, die
Aushändigung zu verweigern?

Dann kommt die Polizei, und denen müsst Ihr sie aushändigen. Und Ihr kommt in die Polizeiakten. Ist vielleicht auch gut so ;-»

Hallo,
ja, der Rektor darf sowohl die die Videos einfordern als auch die Polizei einschalten. Spätestens dann müsst ihr die Videos abgeben.

Übrigens: Egal, was ihr angestellt habt - egal, was ihr gemacht habt, die sogenannten Kleinigkeiten (kann mir nicht ganz vorstellen, was das sein soll) sind dadurch, dass ihr sie auch noch filmt, automatisch keine Kleinigkeiten mehr!

Gruß
SingSang

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Hi,

Dann kommt die Polizei, und denen müsst Ihr sie
aushändigen. Und Ihr kommt in die Polizeiakten. Ist vielleicht
auch gut so ;-»

vielleicht soll der Smiley es andeuten, aber nur damit beim Fragensteller keine Missverständnisse auftreten: Diese Aussage ist in Ihrer Allgemeinheit natürlich vollkommener Unsinn.

Gruß
rantanplan

Hi,

ja, der Rektor darf sowohl die die Videos einfordern als auch
die Polizei einschalten. Spätestens dann müsst ihr die Videos
abgeben.

zwischen auf einem Schulausflug „scheiße bauen“ und Taten bei denen die Polizei Videos einfordert liegt zumindest in meiner Definition ein recht großer Unterschied.
Der Direktor kann natürlich nicht verlangen, dass Schüler für seine pädagogische und schulinterne Verfolgung irgendwelcher Kleinigkeiten Videos herausgeben. Das kann einzig im Rahmen von offiziellen Ermittlungen passieren und dafür muss ja erstmal was geschehen sein.

Gruß
rantanplan

Hallo Ötzi,

ich habe da ein paar Verständnisprobleme.

Wenn die gebaute Scheisse groß genug war, um polizeiliche Ermittlungen zu rechtfertigen, was will euer Rektor dann mit den Beweisvideos?
Dann soll er gleich zur Polizei gehen. Er ist doch nicht für strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung zuständig, geschweige denn qualifiziert.
Wie anmaßend wäre es denn, wenn ein Rektor polizeiliche und gerichtliche Aufgaben an sich reissen würde?
Und wie sollte denn eine Strafe von seiten des Rektors aussehen für eine Straftat, für die der Gesetzgeber bereits ein Strafmaß vorsieht? Pro Jahr potientellem Strafmaß nach Stgb eine Woche Nachsitzen?

Darüber hinaus frage ich mich noch, wie blöd man sein muss, sein Fehlverhalten noch selbst zu filmen? Mal abgesehen davon, dass man sich garnicht erst fehl verhalten sollte. Und ausserdem finde ich, dass jeder sofort wegen offensichtlicher Idiotie der Schule verwiesen werden sollte, der diese Videos bei drohendem Ärger noch immer nicht vernichtet hat…

Sehr seltsame Geschichte, die du da erzählst.

Grüsse

Jörg

3 möglichkeiten:

  1. ihr gebt dem rektor das video und werdet bestraft
  2. er gebt dem rektor das video NICHT und riskiert, dass er die polizei ruft, die euch NICHT bestraft, dafür aber der Rektor
  3. er gebt dem rektor das video NICHT und riskiert, dass er die polizei ruft, die euch bestraft, dafür aber der Rektor NICHT

bevor ihr das material vielleicht ausversehen löscht, weil jemand ausversehen den falschen button drückt, wäre es veilleicht ganz gut, zu wissen, welche tat euch vorgeworfen wird(NICHT SCHREIBEN, WAS IHR GEMACHT HABT, SONDERN NUR DAS, WAS EUCH VORGEWORFEN WIRD). Als angeklagter darf man lügen, ohne dass man bestraft wird!!!

Also was behauptet der Direktor, was ihr gemacht habt und was auf irgendsoeinem video ist?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ötzi,

ich habe da ein paar Verständnisprobleme.

Wenn die gebaute Scheisse groß genug war, um polizeiliche
Ermittlungen zu rechtfertigen, was will euer Rektor dann mit
den Beweisvideos?

hab ich mich auch schon gefragt…vielleicht ist er ja teil des videos…

Darüber hinaus frage ich mich noch, wie blöd man sein muss,
sein Fehlverhalten noch selbst zu filmen?

die jugend von heute filmt sich bei allem…

Hi,

Dann kommt die Polizei, und denen müsst Ihr sie
aushändigen. Und Ihr kommt in die Polizeiakten. Ist vielleicht
auch gut so ;-»

vielleicht soll der Smiley es andeuten, aber nur damit beim
Fragensteller keine Missverständnisse auftreten

Die werden nicht bei ihm auftreten

Diese Aussage ist in Ihrer Allgemeinheit natürlich vollkommener Unsinn.

Ja. Genau so ein Unsinn wie die Frage

Pit

Das waren nur kleinigkeiten. Wir haben nur in dem schuljahr schon genug ärger gemacht, doch uns konnten sie nie was nachweisen. Mit den videos schon…

Der Rektor weiß nicht genau, was auf den videos ist. wir haben nur in dem schuljahr schon einiges verzapft, aber er konnte uns nichts nachweisen. Mit den videos hat er was, was er beweisen kann.

Der Rektor weiß nicht genau, was auf den videos ist.

man kann gegen unbekannt anzeige erstatten. das heisst, jemand kann bei polizei eine straftat melden, von der er nicht weiss, wer es gemacht hat.
umgedreht geht es aber nicht - das waere verleumdung und dagegen kann man anzeige erstatten. wenn jemand ohne beweise etwas anzeigt, von dem er noch nicht mal weiss, was es ist, kann sich der beschuldigte mit einer klage wehren.

dreht doch ein neues video und gebt es ihm…

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Hallo,

für die Beteiligten mag das keine schöne Antwort sein, aber der Fall ist klar: Da es eine Schulveranstaltung war, darf der Rektor die Herausgabe einfordern.

Hier gelten die Vorschriften der Schule. Es würde mich schwer wundern, wenn in der Schule die Erlaubnis bestehen würde, ohne Ausnahmegenehmigung wie beispielsweise bei Projekten, den Unterricht von Schülern filmen zu lassen.

Schulveranstaltung ist Schulveranstaltung, so ist das im Leben nun mal. Wer da mit will, muss sich auch an die Regeln halten.

Gruß Chris

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Das ist völliger Blödsinn. Er kann FORDERN, dass ihr die Videos herausgebt. Das müsst ihr aber nicht. Ich als Lehrer (und da hat der Rektor keinen anderen Status) darf (wenn ich z.B. den Verdacht habe, dass ein Schüler Pornos oder Gewaltvideos auf dem Handy hat) das Handy des Schülers NICHT anfassen und die Inhalte betrachten (Datenschutz). Wenn ich so etwas vermute, kann ich das Handy einziehen (selbst das ist eher problematisch), muss dann aber die Polizei anrufen, die dann evtl. auf das Handy schauen darf.

Wobei in Bayern speziell das BayEUG Art. 56(5) etwas zu Mobiltelefonen sagt. Dort wird zwar vom Schulgelände gesprochen, ich nehme aber an, dies kann auf Schulveranstaltungen ausgedehnt werden. Euer größtes Problem wäre also, wenn ihr die Handys nicht hättet angeschaltet haben dürfen.

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Hallo,

Wenn ich so
etwas vermute, kann ich das Handy einziehen (selbst das ist
eher problematisch),

Kannst du das belegen?
An hessischen Schulen kann ein Mobilphone als „unterrichtsfremder“ und „unterrichtsstörender“ Gegenstand von Lehrern eingezogen werden.
Herausgabe erfolgt nach Schulschluss an die Eltern.

Gruß
Elke

Hallo auch,

Wenn ich so
etwas vermute, kann ich das Handy einziehen (selbst das ist
eher problematisch),

Kannst du das belegen?

In Bayern gestattet exakt der von BPA angeführte Artikel 56 des BayEuG das Einziehen des Handys:

(5) 1 Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Also gar nicht problematisch, sofern man des Handys habhaft wird…
Gibt der Schüler es nicht heraus, dann wirds erst problematisch, kann aber mit den üblichen Ordnungsmaßnahmen bedacht werden!

Gruß
Wawi

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Hi,

danke für die Antwort.

Also gar nicht problematisch,

Eben wegen dieser Aussage habe ich nachgefragt.

sofern man des Handys habhaft
wird…

wie sovieles…
Gruß
Elke

Nun ja, problematisch deshalb, weil der Schüler mir das Handy geben muss. Ich darf es nicht aus seiner Tasche nehmen (Art. 21 GG, für einen solchen Eingriff ist eine gesetzliche Ermächtigung notwendig, die Lehrer (auch als Beamte) nicht haben. Ansonsten auch nur mit richterlicher Anordnung, bei Gefahr im Verzug oder zur präventiven Gefahrenabwehr). Ich kann Gegenstände (als pädagogische Maßnahme) einziehen, so diese so eingesetzt werden, dass sie den ordnungsgemäßen Schulbetrieb beeinträchtigen (Wie das genau formuliert ist, ist in den jeweiligen SchulG der Bundesländer nachzulesen). Dabei darf ich das nicht präventiv tun (Ausnahme: Waffen und Gegenstände, die als Waffen benuzt werden können). Der Schüler muss also schon einen Verstoß begangen haben, oder er muss unmittelbar davor stehen, dies zu tun.

Wenden wird das nun auf den Fall an: Das Mobiltelefon kann (laut BayEUG) „vorübergehend einbehalten werden“. Dies dient als Maßnahme, um den Schulbetrieb zu gewährleisten. Mit diesem Artikel kann ich aber nicht ein Telefon einziehen, weil gestern einer im Unterricht damit gespielt hat (Das muss ich dann tun, wenn der Vorfall passiert). Der Rektor kann also durchaus fordern, dass die Schüler die Handys abgeben, das müssen sie aber nicht. Jetzt ist eben die Frage, was die Schüler gemacht haben. Andererseits aber denke ich, dass die Schüler auch bei einem Ausflug unter Aufsichtspflicht stehen. Wenn dort also etwas vorgefallen ist, wären die Kollegen die ersten Ansprechpartner. So diese etwas beobachtet haben, können auch pädagogische Maßnahmen verhängt werden.

Es ging mir also nicht darum, ob ich das Handy einziehen darf, sondern darum, wie das geschehen soll, bzw. was dann mit dem Handy passiert. Also: Ich darf es einziehen (sofort!), ich darf es zeitweilig einbehalten, der Schüler muss es mir aber geben und ich darf das Handy nicht durchsuchen (Persönlichkeitsrechte).

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