Hallo,
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 27.5.2014
Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO)
§18
(3) Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Abortanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch, wahrnehmbar sein muß. Die Rufanlage muß insbesondere von jedem Bett aus betätigt werden können.
§19
Ersatzstromversorgung
(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:
- die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z. T. weiterbetrieben werden müssen,
aus:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl…
Daraus würde ich schließen, dass sie nicht abgeschaltet werden dürfen.
Gruß, Maresa