Darf der Vermieter die Bepflanzung vorm Haus auf die Mieter umlegen?

Meine Mutter ist Ende Februar ausgezogen und hat eine Nebenkostenabrechnung von 580 Euro bekommen. Darin beinhaltet 200 Euro Bepflanzung vorm Haus. Die Verbraucherberatung hat gesagt, das muss der Vermieter zahlen?! Der Vermieter sagt, das war ein heißer Sommer und in Ihrem Vorgarten mussten alle Bäumchen ausgetauscht werden… Aber erst als meine Mutter ausgezogen ist, und für den Nachmieter (der Sohn vom Vermieter) der jetzt eingezogen ist.

Ja dann wird er es wohl zahlen müssen.
was steht denn dazu im Mietvertrag und wieso ist Dank des heißen Sommers im Vorgarten alles vertrocknet denn nur das würde diese Maßnahme ja rechtfertigen! Aber, wer hat nicht gegossen, dass das passiern konnte!
Also mehr und aussagekräftige Infos würden dazu beitragen, dass Du auch eine Antwort bekommst mit der Deine Mutter dann auch was gegen den VM anfangen kann. ramses90

Grade noch mal nachgeschaut, in dem nachzahlungsbescheid steht, pflege für Außenanlage 426,67 ist das denn legitim?

Mehr zur Gartenpflege und -bepflanzung z. B. hier: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Gartenpflege-Kosten.htm

Vermutlich meinst Du Februar 2018 und die Betriebskostenrechnung für das Kalenderjahr 2018 oder?
Wenn die Abrechnungperiode das Kalenderjahr ist, dann werden alle (Garten)Kosten des Jahres 2018 ermittelt und gemäß Abrechnungsschlüssel den Mietern zugerechnet, im Falle Deiner Mutter für 2/12 und beim Sohn des Vermieters für 10/12.

Leider ist Deine Frageinhalt etwas zu unbestimmt, so dass ich Dir fachlichen Rat vom Mieterverein und nicht von der Verbraucherberatung empfehle.

Ersatzpflanzungen sind umlagefähig und um eine solche wird es sich hier gehandelt haben, nach allem, was Du schreibst. Allerdings würde ich wert darauf legen bzw. darauf achten, daß wirklich nur Ersatz für die Pflanzen umgelegt wird, die im Sommer eingegangen sind und nicht Neupflanzungen, d.h. Pflanzen, die nun dort gepflanzt wurden, wo woher keine standen.

Gruß
C.

Kann sein.
„Pflege der Außenanlegen“ ist ein Oberbegriff. Frage doch nach, was sich genau darunter versteckt. Dazu muss man die Unterlagen beim Vermieter einsehen oder ihn um Kopien bitten.
Kauf von Pflanzen im Gartencenter, Kosten eines Gärtners der gepflanzt hat, Mäharbeiten, Laubharken , Bewässerung, Abfallentsorgung von Grünabfall usw.

MfG
duck313

Du kannst zwar super dislaken bist aber immer noch nicht imstande hier Informtionen nachzuschieben warum die Bepfanzung erneuert wurde, wer dafür verantwortlich ist, dass alles vertrocknete und WAS steht dazu im Mietvertrag. Was ist so schweirig daran das zu besntworten? ramses90

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Gartenpflege kann man tatsächlich auf die Mieter umlegen.

Allerdings wurden ja „Ersatzpflanzungen wegen des heißen Sommers“ genannt. Da stellt sich durchaus die Frage, warum nicht gegossen wurde und wer diesen Fehler zu verantworten hat. Und - wenn es KEINEN Schuldigen gibt (dieser wäre schadenersatzpflichtig!) - ob es analog der sonst gängigen Bezeichnungen bei den Betriebskosten „Wartungskosten“ (regelmäßige, laufende Kosten zu Sicherstellung des Erhalts der Grünflächen) oder „Reparaturkosten“ sind(einmalige Kosten zur Wiederherstellung des korrekten Zustands der Grünflächen, etwa nach einem Sturm oder nach dem Durchlaufen einer Wildschweinhorde durch den Garten) .

Jedenfalls hat sich der Vermieter mit dieser Begründung ein „Eigentor“ geschossen, denke ich.
Ersatzpflanzungen sind umlagefähig - aber nur diese, die im Rahmen der normalen Gartenpflege nötig sind.
Wenn man zig Pflanzen hat, dann muss immer wieder mal was neu gepflanz werden, das entspricht einer „Wartung“.
Wenn aber durch außergewöhnliche Ereignisse (und hier hat der Vermieter einen schönen Grund genannt, nämlich einen außergewöhnlich heißen Sommer) etwas „kaputt geht“, dann halte ich das nicht mehr für „Pflege“, sondern für eine „Reparatur“.
Bei der Einordnung von Ersatzpflanzungen kommt es darauf an, ob es Kosten sind, die regelmäßig anfallen, denn dann sind es laufende Kosten, dann sind sie umlagefähig, siehe §1 Abs.1 der BetrKV:
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Sind es einmalige Kosten, etwa nach einem Sturm, dann sind es keine Betriebskosten - so sieht es etwa das LG Krefeld https://openjur.de/u/145821.html (hier Baumfällung und Neuanpflanzung nach Kyrill).
Das LG Krefeld sagt dazu:
Das erforderliche Kriterium der fortlaufenden Wiederholbarkeit fehlt. Eine abweichende Entscheidung ist nicht dadurch rechtfertigt, dass in anderen Regionen, wo mit einer gewissen Regelmäßigkeit Sturmschäden aufgrund der geografischen Lage auftreten, gegenteilig zu entscheiden wäre (LG Hamburg, WM 1989, 640). Stellt sich ein schwerer Sturm als für die Region ungewöhnliches Naturereignis dar, können anfallende Kosten nicht berücksichtigt werden.

Was steht da? Wer an der Nordseeküste wohnt, für den sind Sturmschäden regelmäßig vorhanden. Hier wäre deren Beseitigung umlagefähig. Ist es ein ungewöhnliches Ereignis, so sind die Kosten keine Betriesbkosten nach BetrKV.
War ein Sommer mit so langer Trockenperiode ein in der Region ungewöhnliches Ereignis? Ja.
Sind die Kosten für die Beseitung von Schäden durch die lange Dürre laufende Kosten, sind sie umlagefähig? Nein.

Vorsicht!
Nummer 10 des §2 BetrKV heißt wörtlich:
„die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“

Dazu hat das LG Krefeld lang und viel geschrieben ( https://openjur.de/u/145821.html ), eine Kernaussage (hier geht es um die Kosten nach einem Sturm für Baumfällung, ICH sehe hier keinen Grund, das nicht auf andere besondere, seltene Naturerignisse anzuwende (Jahrhundertsommer, der DWD sagt „Nur der Sommer 1911 war noch trockener“ ( https://www.dwd.de/DE/presse/pressemitteilungen/DE/2018/20180830_deutschlandwetter_sommer_news.html ).

Ich zitiere mal aus dem Urteil:
Die Aufstellung in § 2 Nr. 10 BetrKV stellt lediglich eine Konkretisierung des allgemeinen Betriebskostenbegriff dar. Der Anwendungsbereich darf nicht dadurch unzulässig ausgedehnt werden, dass nicht laufend entstehende Kosten als Betriebskosten umgelegt werden können. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, sofern ausdrücklich angeordnet würde, auch nicht laufend entstehende Kosten seien Betriebskosten; eine solche ausdrückliche Anordnung gibt es aber nicht, auch nicht in der Regelung in § 2 Nr. 10 BetrKV, nach der die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen als Betriebskosten gelten. Zwar mag zu einer „Erneuerung“ die Beseitigung alter und die darauf folgende Neuanpflanzung von Gehölzen zählen, so dass zunächst die Annahme möglich scheint, auch die Kosten für das Fällen von Bäumen müssten darunter fallen. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, auch diese Teilregelung ist vielmehr im Lichte des allgemeinen Betriebskostenbegriffs auszulegen und enthält gerade keine ausdrückliche Anordnung dahingehend, dass jegliche und nicht nur die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung von Pflanzen (etwa in einem Blumenbeet) gemeint ist.
Nun setze für das, was ich in Fettschrift zitiert habe, „Kosten für Neuanpflanzung aller Bäumchen nach extrem seltener Dürre“ ein.
Wer das in 10 Jahren liest:
Ja, in 2018 dachten wir noch, sowas sei extrem selten - und einige dachten sogar, es gäbe keinen Klimawandel. Hätten sie doch bloß Recht gehabt!

Hier geht’s aber nicht um die Fällkosten, sondern um die Erneuerung abgestorbener Pflanzen. Die Hauptbegründung für die fehlende Umlagefähigkeit wird darin gesehen, daß der Mieter aufgrund der langen Lebensdauer von Bäumen, die an die von Gebäuden heranreicht, nicht davon ausgehen konnte, daß derartige Kosten anfallen.

Daß hingegen Sträucher und andere Pflanzen bei einer längeren Dürreperiode ersetzt werden müssen, darf ein Mieter durchaus erwarten - genauso wie er davon ausgehen kann, daß Zierpflanzen o.ä. im Rahmen ihrer im allgemeinen überschaubaren Lebensdauer auch „mal so“ ausgetauscht werden müssen.

Außergewöhnlich trockene Sommer haben wir häufiger als einen Sturm, der es erforderlich macht, einen Mammutbaum fällen zu lassen. Bemängelt wurde im übrigen im fraglichen Urteil nicht die - nicht erfolgte - Neupflanzung, sondern die Umlage der Fällkosten.

Die schlimmste Dürre seit 1911 muss er nicht erwarten. Kommt es beim angefragten Vorgarten tatsächlich immer wieder mal zur kompletten Neubepflanzung aller „Bäumchen“, auch nach kürzeren, häufiger vorkommenden Dürren, so bin ich voll bei dir: Das sind dann laufende Kosten. Damit folge ich auch dem Tenor des LG Krefeld.

Genau, bei 100 Pflanzen mit durchschnittlich 5 Jahren Lebensdauer halt ca. 20 Pflanzen im Jahr.
Bei „Bäumchen“ (was ist das eigentlich? Koniferen?) sind halt eher zig Jahre Lebensdauer normal.

Ich hab das vollkommen anders verstanden.
Ich habe es so verstanden:

  • einmalige Kosten, etwa durch (setze seltenes Naturereignis deiner Wahl ein): nicht umlagefähig nach BetrKV
  • wiederkehrende Kosten, etwa durch (unregelmäßig, alle paar Jahre eintretendes Naturereignis deiner Wahl hier einsetzen): umlagefähig nach BetrKV.

Am Wichtigsten ist jedoch der §1 der BetrKV.
Absatz 1 spricht ausdrücklich von laufenden Kosten. Kommt es in einem Garten laufend dazu, dass einzelne Pflanzen erneuert werden müssen? Ja sicher! Fallen laufend Kosten für komplette Neuanpflanzungen von „Bäumchen nach Jahrhunderdürre“ an? Nein. (Noch nicht.)

Absatz 2 spricht dagegen von "Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Also prüfen wir:

  • War es ein Mangel, dass alle „Bäumchen“ eingegangen sind?
  • Ist der Mangel durch Witterungseinwirkung entstanden?
    Beantwortest du beides mit „Ja“, dann ist eigentlich alles klar.

Nun gibt es aber die Nummer 10 des §2, wo die Erneuerung von Pflanzen ausdrücklich genannt wird.
Und da stellt sich die Frage:
Konkretisiert der §2 die Betriebskosten lediglich Kosten, die unter den §1 Abs.1 fallen, oder fügt er Kosten, die nicht unter den §1 Abs.1 fallen, zu den Betriebskosten hinzu?
Hier sagt das LG Krefeld genau das, was auch ich meine: Was nicht sowieso unter §1 Abs.1 fällt, wird durch §2 nicht ausgedehnt, sondern konkretisiert.

Ich verweise auf den DWD. Schlimsste Dürre seit 1911.
Wenn alle paar Jahre im betroffenen Vorgarten alle Bäumchen eingehen, wären es laufende Kosten.
Vermutlich aber eine nicht fachgerechte Bepflanzung mit nicht geeigneten Bäumchen oder eine mangelhafte Pflege, was dann wieder dazu führt, dass die Kosten in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen.

Die Begründung ist wichtig. Einmalige Kosten durch sehr seltenes Naturereignis.
Urteile zu Dürreschäden fand ich keine, vor allem keine eines „höheren“ Gerichts.