Hallo leeezly,
ich versuch mal einen Lösungsansatz:
Die Beheizung des Treppenhauses liegt durchaus im Interesse des Mieters, wenn dadurch Schaden am Objekt abgewendet werden kann. Der Vermieter ist verpflichtet die Räumlichkeiten in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Dies kann eventuell das Beheizen des Treppenhauses erforderlich machen. Die Kosten hierfür dürfen, wenn die Umlage der Heizkosten vereinbart sind, auch umgelegt werden.
Treppenhäuser zählen zu den Gemeinschaftsräumen. Daraus ergibt sich nun folgendes:
Nach Heizkostenverordnung § 4 Nr.3 müssen die Heizkörper nicht mit Geräten zur Verbrauchserfassung ausgerüstet werden (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__4.html)
Die Umlage erfolgt nach § 6 Nr. 3 Satz 2 HeizkostenV (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6.html)
Konkret geht es um den Fall, wo der Vermieter im Treppenhaus
die Heizung permanent auf Stufe 1 laufen laesst[…]
Zur Regelbarkeit der Heizkörper:
Darunter würde ich verstehen, dass es möglich ist, die Räumlichkeiten auf einer gewissen Temperatur zu halten. Dies ist durch ein Regelventil durchaus gegeben. Es besagt ja nicht, das jeder Hausbewohner nun die Möglichkeit haben muß auf die Temperatur Einfluss zu nehmen. Dem sollte auch dann Genüge getan sein, wenn es einem bestimmten Personenkreis (Vermieter, Hausmeister) möglich ist.
Gruß
Joschi