Darf die Bank zusätzliche Gebühren (zu zu den gesetzlichen) bei Rücklastschriften verlangen?

Habe den Beitrag weiter unten natürlich gelesen. Die Benachrichtigungsgebühr für den Kontoinhaber und die 3 Euro (Benachrichtigungsentgelt für die Rückgabe von Lastschriften im Abbuchungsauftrags-, Einzugsermächtigungs- sowie SEPA-Lastschriftverfahren mangels Deckung) für den Einreicher der Lastschrift sind also zulässig. Im Beispielfall gingen zwei Lastschriften zurück. Bank A gab sich mit obigen Gebühren auch zufrieden, Bank B berechnet jedoch zusätzlich zu den 3 Euro ein „Einreicherentgelt für nicht eingelöste Schecks/Lastschriften“ in Höhe von 7,67 Euro! Insgesamt somit 10,67 Euro. Ist dies auch statthaft? Im weiter unten angegebenen Link bei zahlungsverkehrsfragen.de steht „Darauf schlägt die erste Inkassostelle selber nochmal ein Entgelt auf.“ Welche Inkassostelle? Die Bank vom Einreicher? Sind die zusätzlichen 7,67 Euro legitim, wenn Bank A darauf verzichtete?

Hallo,

die von Ihnen gestellte Frage kann nur mittels des Gebührenverzeichnisses und der AGB der Bank geklärt werden.

Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe

auch zufrieden, Bank B berechnet jedoch zusätzlich zu den 3
Euro ein „Einreicherentgelt für nicht eingelöste
Schecks/Lastschriften“ in Höhe von 7,67 Euro! Insgesamt somit
10,67 Euro. Ist dies auch statthaft? Im weiter unten
angegebenen Link bei zahlungsverkehrsfragen.de steht „Darauf
schlägt die erste Inkassostelle selber nochmal ein Entgelt
auf.“ Welche Inkassostelle? Die Bank vom Einreicher? Sind die
zusätzlichen 7,67 Euro legitim, wenn Bank A darauf
verzichtete?

Es handelt sich um Gebühren, die dem Einreicher in Rechnung gestellt wurden und diese sind (somit) legitim.

Vielen Dank für die beiden Antworten. Im Gebührenverzeichnis und den AGB der Bank ist dieser Posten unter der zuvor aufgeführten Bezeichnung leider enthalten. Deswegen muß er aber noch nicht zwangsläufig zulässig sein. Banken mußten schon oft ihre AGB aus diesem Grund ändern und andere Banken verlangen diesen Posten nicht extra. Möglicherweise ist er auch von der Höhe her gedeckelt wie z.B. die 3 Euro. Bis jetzt habe ich leider noch nichts Gegenteiliges gefunden, muß daher wohl davon ausgehen, daß die Gebühren rechtens sind.

und den AGB der Bank ist dieser Posten unter der zuvor
aufgeführten Bezeichnung leider enthalten. Deswegen muß er
aber noch nicht zwangsläufig zulässig sein.

Bei Gebühren/Entgelte für Einreicher und Zahlungspflichtigem handelt es sich um zwei völllig verschiedene Sachverhalte, die auch rechtlich völllig unterschiedlich gehandhabt bzw. beurteilt werden. Aus diesem Grunde sind die Urteile bzgl. der Entgelte für die Zahlungspflichtigen genau gar nicht auf die Entgelte für den Einreicher anzuwenden.

Du darfst also getrost davon ausgehen, daß diese Entgelte nicht strittig sind. Wenn nun der Einreicher wirksam mit seinen Kunden vereinbart hat, daß diese Entgelte weitergegeben werden können, dann bleibt den Kunden kaum etwas anders übrig als zu zahlen - oder eben gegen diese Klausel, die Höhe oder Weitergabe der Entgelte oder wasauchimmer zu klagen.

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Sorry Sparer,
dass meine Antwort etwas länger gedauert hat, aber ich mußte meine Kenntnisse erst einmal aktualisieren. Üblich ist eine Gebühr zwischen 5 und 10 Euro für eine Lastschriftrückgabe und nicht 2 Belastungen getrennt nach Benachrichtigungs- und Einreicherentgelt. Von dieser Üblichkeit kann eine Bank abweichen, was allerdings in deren Bedingungen eindeutig geregelt sein muss. Deshalb gibt es nur den Weg, die Gebührenordnung der jeweilgen Bank zu durchforsten, Im Internet oder vor Ort beim Kundenberater.
Gutes Gelingen
HJR