Darf die Fos mich aus Platzgründen der Schule verweisen

Hallo wer-weis-wasler :smile:

meine Freundin geht derzeit auf die FOS Regensburg (weil ich in Regensburg eine Wohnung habe und dort Studiere) obwohl sie eigentlich aus Landkreis Landshut kommt (aber direkt an der Grenze, fahrzeit mit Zug in etwa gleich).

Jetzt hat die Schule angekündigt das anscheinend einige Schüler die Schule wieder verlassen müssen weil (angeblich der Bürgermeister) sich beschwert hat über zu viele auswertige Schüler in Regensburg.

Jetzt meine Frage: Darf die Schule ihre Schüler (wohlgemerkt unterm Schuljahr) einfach rausschmeisen? bzw. an eine andere FOS zb. in Landshut schicken? Das sollte sie sich doch im Normalfall schon vorher überlegen bevor sie diese Schüler aufnimmt oder?

Vielen dank für eure Antwort
Michael Biberger

Guten Tag Herr Biberger!

Die Schule entscheidet in eigener Verantwortung über die Aufnahme von Schülern. Den Aufnahmekriterien entsprach Ihre Freundin offensichtlich, sonst wäre sie nicht genommen worden.
Wenn sich Ihre Freundlin sonst nichts Gravierendes zu Schulden kommen ließ, gibt es keinen Entlassungsgrund, weder während des Schuljahres (!) noch sonst.
Also keine Bange!
Gruß
Karlo

Erst mal danke für ihre antwort.
Nein Sie hat sich nichts zu schulden kommen lassen. Es geht angeblich nur um den Platzmangel (in meinen Augen absolut nicht nachvollziehbar wie die Schule zu solch einem Platzmangel kommen kann)
Ok dann bin ich beruhigt. Doch wie sieht das ganze aus, wenn sich theoretisch die Schule in Landshut (also der Heimatlandkreis) bereit erklären würde, die überflüssigen Schüler aufzunehmen?
Geht das ohne ihr einverständnis?

mfg
bibs2511

Hallo,
bevor deine Freundin die FOS in Regensburg besuchte, muss doch ein Antrag gestellt worden sein?!
Diesem Antrag wurde stattgegeben, ansonsten wäre sie ja nicht dort! Oder?
Bei uns( in Sachsen-Anhalt)entscheidet das Schulamt, an welcher Schule eine Beschulung stattfindet!
In dem Falle wäre jetzt interessant, wer der Träger der Schule ist! An diesen sollte man sich wenden! Eine Umschulung während eines Schuljahres wäre pädagogisch nicht sinnvoll und ich glaube, dass man dagegen auch gerichtlich vorgehen könnte!

Hallo!

Also, ich weiß jetzt leider nur die Regelung aus Baden-Württemberg, denke aber, dass das übertragbar ist:

Generell kann eine Stadt Schüler ablehnen, die zu weit weg wohnen, da die Stadt ja für Bücher, Einrichtung usw. zahlt. Allerdings muss dies vor der Aufnahme eines Schülers geschehen.

Ein Schüler, der an einer Schule ist, darf nicht mal gegen seinen Willen von dieser verwiesen werden, wenn er aus dem ursprünglichen Einzugsgebiet wegzieht.

Ich denke also, Sie sind im Recht.
Falls Ihre Freundin 18 ist, wäre vielleicht eine Möglichkeit, dass sie offiziell den Wohnsitz zu Ihnen verlegt, dann gebe es gar keine PRobleme mehr.

Ein weiterer Tipp ist immer, von einer solchen Sache der PResse einen Wink zu geben, dann werden diese Maßnahmen, besonders, wenn sie von Politikern angedacht sind, sehr schnell zurückgenommen.

Erste Ansprechpartner wären für mich der Elternbeirat und die Schülervertretung.

Ich hoffe, ích konnte Ihnen mti diesen Auskünften helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine Schmid

Hallo Michael Biberger,
ich kenne mich zwar im bayerischen Schulrecht nicht aus, glaube aber, dass auch dort gilt, wenn für eine Schule ein Schulbezirke eingerichtet ist, dass grundsätzlich nur die Schüler, die im Schulbezirk wohnen, berechtigt sind, in die Schule aufgenommen zu werden. Insofern gibt es durchaus Härtefälle, wenn man genau auf der Grenze wohnt. Hat die Schule aber einen Schüler von einem anderen Schulbezirk aufgenommen, dann kann sie ihn aus diesem Grunde nicht mehr von der Schule weisen, schon gar nicht während eines Schuljahres.
Sollte die Schule so unvernünftig sein, Ihre Freundin von der Schule zu weisen, empfehle ich, dagegen Einspruch einzulegen, und wenn der Einspruch keinen Erfolg hat, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Bevor es aber zu einem rechtlichen Verfahren kommt, würde ich alle Möglichkeiten ausnutzen, im Gespräch mit der Schulleitung oder der Schulbehörde doch noch zu einer Einigung zu kommen.
Viel Erfolg
Wilhelm Habermalz

Hallo,

wer in einer Schule aufgenommen ist, hat damit auch das Recht auf Unterricht an
dieser Schule!
Gruß
Karlo

Hallo,
„Rauswerfen“ geht natürlich nicht - mit dem Ankündigungsschreiben der Schule würde ich zunächst sofort schriftlich in Widerspruch gehen und anschließend zum Anwalt.

MFG

Vielen dank für die vielen Antworten. Ich denke wir werden mit der Schulleitung einmal ein Gespräch führen.

Können Sie mir evtl. einen Paragraphen oder ähnliches geben, welchen wir in den Widerspruch gleich mit einfügen könnten?

mfg
Bibs

Hallo,

nochmal danke für eure vielen Antworten.
Das Thema hat sich erledigt, die Schule(oder wer auch immer) hat sich entschieder alle Schüler zu behalten. Ich denke mal das sich mehrere Schüler bzw. Eltern beschwert haben.

mfg

Hallo Herr Biberger,

ich komme aus Baden-Württemberg. Das Vorgehen halte ich für nicht rechtmäßig. Ich würde auf den Schulvertrag verweisen oder auf den Brief, in dem die Aufnahme in die FOS bestätigt wurde.
Die Beschwerde verschiedener Bürgermeister
kann nicht dazu führen, dass man während des Schuljahrs einen anderen Schulort aufsuchen muss. Ein Gespräch mit dem Rektor müßte helfen oder ein Gespräch beim Schulamt.
Andererseits kann eine neue Klassenstruktur auch bedingen, dass sich für den einzelnen neue Chancen ergeben. Also abwägen.

Gruss Siegfried

Hallo,

es gibt so etwas wie eine freie Schulwahl. Selbstredend muss eine Schule nicht jeden Bewerber aufnehmen. In diesem Fall sind die Schüler ja bereits aufgenommen und dürften ohne trifftigen Grund nicht einfach „abgeschoben“ werden.
Es sei den die Lehranstalt würde geschlossen und die Schüler verteilt.

Für die Freundin, wäre es die einfachste Lösung, das diese in Ihrer Wohnung gemeldet wird.

Das liest sich allerdings so, als würde es mehr um Politik, als um schulische Belange gehen. Denn kein Rektor will ja urplötzlich aufgenommene auswärtige Schüler abschieben.

LG
Tina

Hallo Michael,
so einfach kann die Schule eine aufgenommenen Schülerin nicht wieder „rauswerfen“ - wenn die Kapazitäten jetzt erschöpft sind, dann darf die Schule keine w e i t e r e n Schüler/Innen mehr aufnehmen. Ein zustange gekommener Ausbildungsvertrag kann nicht einseitig mit dieser Bwegründung gekündigt werden:
Gruß
Egolf