Darf die Polizei Computer durchsuchen ?

Hallo,
ich habe mich grad so gefragt ob die Polizei Computer durchsuchen darf und weshalb darf sie ihn durchsuchen ?

Danke Jetzt schon mal :smile:

Hallo,

natürlich darf die Polizei bei einem bestimmten Verdacht und Hausdurchsuchungsbefehl auch Computer untersuchen!

Ja, natürlich darf sie, wenn a) ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder b) Gefahr im Verzug besteht.

Grundlage für beide Durchsuchungsarten ist ein nachvollziehbarer Anfangsverdacht auf eine Straftat.
Einen richterlichen Durchsuchungsbefehl gibt es immer dann, wenn zu erwarten steht, dass bei der Durchsuchung Beweise oder Anhaltspunkte für strafbare Handlungen entdeckt werden.
Bei Gefahr im Verzug kann auf den richterlichen Durchsuchungsbefehl verzichtet werden. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn eine Strafttat oder Vernichtung von Beweisen unmittelbar droht und ohne das Handeln der Polizei sich diese drohende Gefahr verwirklichen würde.

Ein Computer ist wie andere Schriftstücke oder Akten
Bestandteil des durchsuchten Inventars einer Wohnung und damit von einem allgemeinen Durchsuchungsbefahl automatisch erfasst.
Wenn zu erwarten ist, dass Beweise sich nur auf dem Computer befinden (illegale Downloads z.B.) kann der Durchsuchungsbefehl sogar speziell für die Computer und Speichermedien/Festplatten eines Beschuldigten ausgestellt werden.

Hallo,

es gab ja schon einige Antworten auf die Frage.

Gibt es einen bestimmten Anlass/Grund aus dem die Frage gestellt wird?

Gruß - Michel

Hallo,
das kann man so einfach nicht sagen - die Sache ist zu komplex.

Gruß
haWeThie

Habe zwar keine direkte Erfahrung, mir scheint aber, dass den Ermittlungen der Polizei, die durch richterlichen Beschluss begründet sind, keine Grenzen in Bezug auf Komputer gesetzt werden können.

Nein es gibt keinen Speziellen Grund, aber ich bin 15 und haben grad computer in Gemeinschafts kunde und Ja da hab ich mich das gefragt. :smile:

Hallo Malete,
das geht nur mit richterlichem Beschluss. Allerdings kann die Polizei den Rechner auch vorläufug sicherstellen, wenn die Gefahr besteht, dass ansonsten wichtige Beweisdaten gelöscht werden könnten
Gruß
Hans

Hallo Malete,

natürlich darf die Polizei einen Computer nicht einfach so durchsuchen. Dazu bedarf es eines begründeten und hinreichenden Tatverdachts einer Straftat, wobei die Durchsuchung des Rechners zur Auffindung von Beweismaterial führen wird (§ 102 StPO, siehe dazu auch: http://dejure.org/gesetze/StPO/102.html und spezialgesetzliche Entscheidungen des BGH).

Die zuvor übliche Sicherstellung/Beschlagnahme des PCs richtet sich nach §§ 94, 98 StPO (siehe auch: http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html oder http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html).

Auch hieran sind strenge Voraussetzungen geknüpft, die die Polizei beachten muss.

Hinzu kommt, dass die Wohnungsdurchsuchung (nach einem Rechner), sowie eine Beschlagnahme des PCs unter Richtervorbehalt stehen. Außer bei Gefahr im Verzuge muss die Polizei dafür immer eine richterliche Entscheidung für Ihre Maßnahmen einholen. Ist dies zeitlich oder z.Bsp. bei akuter Verdunkelungsgefahr nicht möglich, muss die Polizei die Gefahr im Verzuge entsprechend in der Akte dokumentieren und die Maßnahme später durch einen Richter bestätigen lassen oder, im Zweifelsfall, auf die Maßnahmen verzichten.

Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben.

Beste Grüße,

dr.zimmerman.

Hallo, ja sie darf!

Erstmal zu den Begriffen. Durchsucht werden können z.B. Wohnungen, Personen und Sachen. Zu diesen Sachen können Computer gehören.

Zweck der Durchsuchung eines Computers ist das Auffinden von Beweismitteln. Diese können sich sehr unterschiedlich (elektronische Spuren, Dokumente, Mediadateien usw. usw.) darstellen. In Verfahren z.B. gegen Kinderpornografie können dies Fotos oder Videos, aber auch gespeicherte Zugangs- und Logdateien sowie Korrospondenz wie E-Mails sein.

Die Durchsuchung darf nur auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses, bei Gefahr im Verzuge auch von der Staatsanwaltschaft, den Finanzbehörden, von der Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft sowie der Steuer- und Zollfahndung angeordnet werden.

Die Polizei darf im Strafverfahren Computer durchsuchen um Beweismittel sicher zu stellen.Früher wurden Akten beschlagnahmt, heute steht fast alles auf der Festplatte. Es ist nur ein anderes Medium. Nach einem Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter werden die Computer auf der Dienststelle von Spezialisten nach Beweismitteln untersucht.
mfg
W.

Hallo,

was genau meinst du mit durchsuchen?

Wenn im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme ein PC oder Laptop beschlagnahmt wird, dann darf die Polizei dessen Inhalt natürlich auswerten.

Wenn Du indes die sog. Online-Durchsuchung meinst, so sind die entsprechenden Rechtsfragen derzeit sehr strittig.

Die gestzl. Grundlagen sind §§ 94, 98 StPO sowie § 110 StPO.

Ich hoffe ich konnte aufhellen

Daniel M.

Ja darf sie, mit einem richterlichem Beschluss bzw. bei „Gefahr im Verzuge“ auch ohne. Dann muss der Beschluss nachgereicht werden.
Der Grund sind Straftaten nach dem Katalog des § 100a StPO

Hallo kommt darauf an wenn der verdacht besteht das du
Kinderpornos auf deinem Computer gespeichert hast oder sonsige dunkle Geschäfte mußt du damit rechnen das die
Polizei das darf also sei vorsichtik was du auf deinen Computer gespeichert hast und sei vorsichtig was du in der Öffentlichkeit Erzählst.K.H.

wenn ein begründeter Verdacht bzgl. einer Straftat vorliegt kann die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl ausstellen und dabei kann natürlich auch ein Computer in die Ermittlungen einbezogen und durchsucht werden.