Darf ein angeblicher Einzelprokura eine Kündigung ausstellen wenn im HRB etwas anderes für die Rechtsgeschäfte steht?

Hallo,

Frage: Dürfte hier ein Einzelprokura (In b, ohne jeglichen Zusatz ausser den Namen) allein eine Kündigung eines Mitarbeiters ausstellen?

Wenn zum Beispiel das im HRB steht?

Grüße und Danke,

Schöne Feiertage!

a) Allgemeine Vertretungsregelung:

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die

Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer,

Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:

Einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter

eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:

Geschäftsführer: Herr BOSS

Servus,

jemand, dem Prokura erteilt worden ist, ist ein Prokurist.

Schöne Grüße

MM

§ 49 HGB:
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Dazu gehört natürlich grundsätzlich auch eine Kündigung. Hat der Prokurist eine Einzelprokura, darf er die Kündigung auch allein unterschreiben.

Und nun die Gegenfrage: inwiefern steht Deiner Meinung nach im Handelsregister etwas anderes?