Habe ich gelesen und verstanden.
Und da bin ich ja auch nicht ganz allein. Schließlich steht in dem von Dir genannten Urteil dieses:
Diese mag zwar im Einzelfall bei relativ kurzer Dauer der Überstunden und angesichts des Umstands, dass bei Überstunden in der Regel keine zusätzlichen Fahrzeiten anfallen, kürzer als vier Tage zu bemessen sein;
Und im Falle des Fragestellers reden wir noch nicht einmal von Überstunden, sondern um eine Vorverlegung der Arbeitszeit in einem überschaubaren Maße. Eine Vorverlegung, die sich, wie ich schon erwähnte, im Rahmen der normalen Schwankungsbreite bei normalen AN bewegt.
Gruß
C.