Darf ein Fitnessstudio in Bayern einen Selbsttest ablehnen?

Darf ein Fitnessstudio in Bayern bei einer Insidenz zwischen 50 und 100 einen Corona-Selbsttest (Spucktest) mit dem Verweis auf die Hausordnung ablehnen?

Für mich ist das eine Behinderung der Vertragserfüllung! Ich werde genötigt, einen PCR- oder einen Antigen-Schnell-Test zu machen, was ich strikt ablehne!

Das Studio begründet die Ablehnung durch Mangel an Personal. Für eine Durchführung und die Wartezeit möchte das Studio kein Personal abstellen. Zudem habe ich angeboten den Test vor der Türe zu machen, um eine Infektion im Studio aus dem Weg zu gehen. Das Studio hat dies ebenfalls abgelehnt!

Habe ich bei einer Inzidenz über 50 das Recht, meine Mitgliedsbeiträge zu verweigern?

Das dafr es weil:
das Studio ist der Hausherr und der kann immer noch bestimmen was in seinem Haus passiert, vollkommen egal ob das privat oder gewerblich ist.

Zu Recht, der könnte ja auch vor dem Studio manipuliert werden!

Das ist aber Dein und nicht das Problem des Studios… Wie schon geschrieben, das Studio bzw. der Eigner ist der Hausherr, Du bist nur der Besucher und hast Dich dessen Regln zu fügen.
ramses90

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Ich kann aus dem Rahmenkonzept des BayMBI nicht heraus lesen, dass die Betreiber von Fitnesscenter dazu verpflichtet sind, Personal für die Überprüfung der richtigen Durchführung des Selbsttests abzustellen. Quelle Daraus schlussfolgere ich, dass sie nicht gegen diese Regeln verstoßen, wenn sie auf Schnelltests aus offiziellen Testcentern bestehen oder auf einer doppelten Impfung.

Dass Dein Speicheltest auch eine Antigen-Schnelltest ist, ist Dir nicht bewusst?

Ja, Du verhindert die Vertragserfüllung, indem Du eigene Regeln durchsetzen möchtest.

Da sehe ich keine Chance.

Grüße
Pierre

P.S.: ich bin kein Anwalt, kann und will auch keine rechtsverbindliche Beratung leisten. Das geschriebene stellt nur mein unprofessionelles Verständnis der Regeln dar. Für eine rechtsverbindliche Beratung solltest Du Dich an einen Anwalt wenden.

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Der Selbsttest ist ebenso wie ein Schnelltest ein Antigen-Test. Der Unterschied zwischen Selbsttest und Schnelltest besteht lediglich darin: Beim Schnelltest gibt es eine dafür ausgebildete Person, die dein Testergebnis bestätigt - beim Selbstest nicht.

Diese dafür ausgebldete Person kann ein Mitarbeiter einer Apotheke oder enes Testzentrums sein - oder eben auch der Miitarbeiter eines Fitnessstudios. Ich sehe aber wie Pierre keine Verpflichtung für das Studio, diesen Service vor Ort anzubieten. Erst recht nicht zwischen Tür und Angel. Dafür braucht es einen geigneten Raum und geschultes Personal, das bestätigen kann, dass der Test korrekt angewendet wurde und das Ergebnis richtig ist.

Einen Selbstest muss das Fitnesstudio sogar ablehnen. Es darf ausschließlich bestätigte Schnelltests akzeptieren.

Gruß,
Max

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Diese Begründung ist juristisch nicht tragfähig. Der Betreiber kann ja auch nicht per Hausordnung festlegen, dass Bestandskunden ab sofort nur noch trainieren dürfen, wenn sie dabei ein rotes Kleid tragen. Die Erfüllung des vertraglichen Kundenanspruchs kann der Betreiber natürlich coronabedingt an Bedingungen knüpfen, aber nicht so.

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§903 BGB
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Was paßt Dir daran nicht? Dann begründe das aber nicht so wie jetzt .
Der Bterieber kann sogar verlangen in gebügelten, langen Hosen zu erscheinen., und das in seiner hausordnung festlegen, gebnauso mit einem roten Kleid!
ramses90

An dieser Begründung passt mir nicht, dass sie den Unterschied zwischen Schuld- und Sachenrecht gründlich verkennt.

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Aha, Du meinst also, dss hier das Sachen- oder Dinglicherecht anzuwenden ist um demTtestverweigerer doch seine Spuktestwahl VOR der Tür und damit doch den Zutritt zum Studio zu ermöglichen?
ramses90

Nicht ich argumentiere mit dem Sachenrecht, sondern du. Ich meine das, was ich geschrieben habe:

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Lesen bildet, Mozart hat nix dergleichen geschrieben. Er hat nur geschrieben, dass deine Begründung falsch ist.

Zwischen dem Kunden und dem Fitnessstudio besteht übrigens ein Vertrag. Verträge sind das, was das „kann immer noch bestimmen was in seinem Haus passiert“ üblicherweise einschränken. Insofern denke ich, dass Mozart da richtig liegt;: Die Argumentation über das Hausrecht ist juristisch nicht tragfähig.

Gruß
Max

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Das ist übrigens ein Problem aus dem Mietrecht: Wie bezieht man eine Hausordnung so sein, dass sie Vertragsbestandteil wird?

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„… soweit nicht […] Rechte Dritter entgegenstehen …“

M.

Ob dieser Halbsatz aus § 903 BGB wirklich entscheidend ist? Die Frage mag rein akademischer Natur sein, aber ich stelle sie mir trotzdem. Richtig ist, dass beschränkte dingliche Rechte und Urheberrechte das Herrschaftsrecht des Eigentümers unmittelbar beschränken. Richtig ist aber auch, dass schuldrechtliche Ansprüche, und um solche geht es hier, das nicht tun. Diese legen dem Eigentümer nur eine persönliche (also gerade nicht eine dingliche) Verpflichtung auf und beschränken ihn in seiner Rechtsausübung (Palandt, BGB, 75. A. 2016, § 903 Rn. 27). Der Einzige, der diese Frage außer mir interessant finden könnte, ist vermutlich @ramses90. Wahrscheinlich wollte der aber nur eine Nebelkerze werfen oder zur allgemeinen Erheiterung beitragen. Als einziger mit dem Sachenrecht zu argumentieren, um dann mir eine solche Argumentation zu unterstellen, entbehrt ja nicht einer gewissen Komik.

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Ich habe den Eindruck, dass @anon58271165 tatsächlich das ist, was in seinem Profil steht: Volljurist.
Ich bin dankbar dafür, dass wir wieder einen solchen Experten im Forum haben.

Zurück zur Frage:
Der Kunde hat den Anspruch, trainieren zu dürfen.

Das Fitnessstudio hat aber Vorgaben der CoronaschutzVO einzuhalten, die dem ggf. entgegenstehen können.
Man wird abwägen müssen, was dem Betreiber zumutbar ist - und was dem Kunden zumutbar ist.

Ich vermute, vor Gericht würde man dem Betreiber nicht zumuten, mit großem Aufwand vor Ort Tests durchzuführen, wenn Kunden das quasi überall im Vorbeigehen erledigen können.

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