owt
Hallo,
Du unterschlägst mal wieder die wichtigsten Teile davon
bei § 30 geht es nämlich noch weiter…
Die Durchsuchung von Fahrzeugen ist nämlich nur unter den folgenden Vorausetzungen erlaubt:
- es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
- sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder
- es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
Und § 26 lauten die betreffenden Stellen
- wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
- wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem regionalen Polizeipräsidium eingerichtet werden, oder
Ansonsten können Polizisten nur dann noch Tätig werden,wenn sie Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft sind und damit bestimmte Maßnahmen ebenfalls wie ein Staatsanwalt anordnen7durchführen können.
Dieses ist in den Bundesländern der Fall,wo die Streifenpolizisten im gehoben Dienst sind.
Hallo,
ach ja…schon wieder abgemeldet,weil es kein Patentrezept gegen die böhse
Polizei gab…
sag mal bist du so blöd oder tust du nur so?
Du argumentierst mit dem STGB und nun kommst Du mit der STPO !
Erkennst Du den unterschied oder muß man dir noch mehr erklären?
owt
Deine Einwände sind sehr lustig.
Du verwechselst nur Personen und Räume mit Sachen…
Oder bist Du der Meinung, dass es sich bei einem Auto um eine Person bzw. um einen Raum handelt ?
Witzbold.
Du kannst zwar lesen, aber nichts verstehen.
Punkt 3 ist eine der Möglichkeiten eine Sache zu durchsuchen.
nein, sowas muss sich aus dem gesetz ergeben, ich sag nur rechtstaat und so.
machen wir das doch mal richtig
Richtig: und wie wäre es damit ?
§ 30 Durchsuchung von Sachen (Polizeigesetz)
es gibt kein „Polizeigesetz“. es gibt nur ein Polizeigesetz der Länder hier in dem Fall Baden-Württemberg . In dem vom Rheinland Pfalz regelt der §30 z.b. Datenerhebung bei Notrufen Aufzeichnung von Anrufen.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine
andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt
werden darf,
und dies ist eben bei Drogen der Fall!
wenn jemand einen eintrag wegen btm hat, soll das eine tatsache sein, die die durchsuchung eines fahrzeug eines dritten rechtfertigt? und das auch noch nach einem gesetz, das es gerade mal in einem bundesland gibt? also irgendwie machst du dich gerade etwas lächerlich…
„sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen“ wie es in der stpo steht.
aber wieso du das besser weisst als das gesetz, kannst du bestimmt begründen
Du kannst zwar lesen, aber nichts verstehen.
Punkt 3 ist eine der Möglichkeiten eine Sache zu durchsuchen.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
zum thema „zwar lesen, aber nichts verstehen.“ das polizeigesetz sachsen hat übringens keine nummer 3 beim §30 und das in Berlin regelt den Gewahrsam beim Platzverweis…
Quelle? Rechtsgrundlage? Gesetz?
so böse ist die polizei gar nicht, da die im gegensatz zu dir das gesetz kennt , ich sag nur „strafgesetzbuch“ . und bevor du jetzt luft holst, auch in der stpo muss weit mehr vorliegen als nur ein btm eintrag, um das fahrzeug eines dritten zu durchsuchen
Du hast soweit recht, dass es sich um das jeweilige Landesrecht handelt.
Mein Hinweis bezog sich auch nicht auf das Land Sachsen, sondern auf Baden-Württemberg.
http://dejure.org/gesetze/PolG/30.html
Allerdings sollte dies so in allen Polizeigesetzen aller Länder in den entsprechenden §§ geregelt sein.
Hallo!
Vdmaster hat doch schon gesagt, dass man dazu mehr Sachverhalt braucht. Wieso gibts du dann nicht mehr Sachverhalt zum besten?
Gruß
Tom
Hallo!
Also dass man die Frage nach dem Sachverhalt eigentlich nicht wirklich beantworten kann dürfte wohl ebenso klar sein, wie dass es für eine Durchsuchung nicht genügt, wenn theoretisch abstrakt im Auto irgendwie irgendwo Drogen sein könnten. Dass die Tatsache, dass irgendwer eine Vorstrafe hat für sich alleine nicht ausreicht um irgendeine derartige Durchsuchungsmaßnahme wegen irgendeines Verdachtes zu setzen, ist aber schon klar - es gibt so ein paar Standardfehler bei sowas und der gehört dazu, wenn ihn die Polizei macht.
Gruß
Tom
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine
andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt
werden darf,und dies ist eben bei Drogen der Fall!
wenn jemand einen eintrag wegen btm hat, soll das eine
tatsache sein, die die durchsuchung eines fahrzeug eines
dritten rechtfertigt? und das auch noch nach einem gesetz, das
es gerade mal in einem bundesland gibt?
Habe ich davon etwas geschrieben ???
Lesen scheint heute nicht deine Stärke zu sein:
Ich bezog mich auf den Thread worin stand, dass bei dem Beifahrer Drogen gefunden wurden.
Und somit hat die Polizei auch die Berechtigung das Fahrzeug nach Drogen zu durchsuchen, denn der Verdacht liegt nahe, dass darin noch mehr versteckt sind.
Hallo Tom,
Leider geht aus dem Thread nicht hervor, warum das Auto durchsucht wurde.
Ich unterstelle mal im Rahmen einer Verkehrskontrolle.
Es gibt folgenden Text:
„Darf ein polizist mein auto durchsuchen , weil mein beifahrer schon mehrmals wegen drogen auffällig geworden ist ?
Bzw wenn sie ihn durchsuchen und bei ihm nichts finden , oder wenn sie sogar etwas finden ?
ist der polizist dann dazu berrechtigt MEIN auto zu durchsuchen ?“
- Teil des unterstrichenen Satzes besagt, dass beim Beifahrer was gefunden wurde (also vermutlich Drogen)
Aus dieser Tatsache kann man doch davon ausgehen, dass der Verdacht besteht, dass sich noch weitere Drogen im Fahrzeug befinden.
Und wenn man dann die jeweiligen Polizeigesetze der Länder zugrunde legt,
besteht die Berechtigung das Fahrzeug zu durchsuchen.
Gruß Merger
und wie oft den noch, TATSACHEN werden benötigt, gerade bei der durchsuchung dritter
das passiert wenn man unsauber arbeitet. und sollte ist wie immer mal falsch, entweder fakten oder ruhe
wie oft noch, es muss ein konkreter fakt dafür da sein, das weitere drogen existieren und zwar im auto des dritten. der wird kaum dadurch entstehen, nur weil jemand was dabei hat. da muss wenigstens schon schmuckel oder handel mit reinkommen