Aufklärungspflicht
Hallo,
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, nur die Einschränkung,
dass kein nachweisbarer Schaden entsteht.
-> Das bezieht sich auf den Tatbestand der vollendeten Körperverletzung.
Es gibt die Aufklärungspflicht (§ 8 der Berufsordnung)!
Und der Absatz, auf den Du Dich vermutlich beziehst, lautet vollständiger:
„Danach besteht grundsätzlich die Pflicht, eine wirksame Therapie
anzuwenden und dadurch gesundheitlichen Schaden vom Patienten
abzuwenden oder Schaden zu begrenzen. Das Unterlassen
der Verumgabe führt nur dann zum Tatbestand der vollendeten
Körperverletzung oder Tötung, wenn sich eine hierdurch verursachte
Schädigung nachweisen lässt. …
Stehen mehrere, praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung,
so z. B. der Einsatz von Verum oder Placebo, darf der Arzt
das nach seinem Ermessen am besten geeignete Mittel bzw. Verfahren
wählen. Eine Placebotherapie ist aber unzulässig, wenn
sie unter Außerachtlassen grundlegender Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft erfolgt. Sie entspricht nicht dem einzuhaltenden
Qualitätsstandard, wenn es Interventionen gibt, die für
den Patienten erfolgsversprechender und in der Wissenschaft unbestritten
sind.
Stehen mehrere gleich geeignete Vorgehensweisen mit unterschiedlichem
Risiko zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, welche
den Heilerfolg am besten gewährleistet und in den damit verbundenen
Nebenwirkungen am wenigsten schädigend ist.
… Außerdem muss die Aufklärungspflicht unbedingt beachtet
werden ;“ (S. 1419f)
Außerdem steht in Deinem Link, dass selbst in Studien (bei denen der Patient ja ebenfalls eingewilligt haben muss) gilt:
„Nach herrschender Rechtsauffassung ist bei vergleichenden
Therapiestudien die Placebovergabe an die Kontrollgruppe
in der Regel nur zulässig, wenn eine Standardtherapie nicht
existiert oder bei bloßen Befindlichkeitsstörungen, sonst ist die Standardtherapie für die Kontrollgruppe unerlässlich.“ (S. 1419)
Wenn du meine Links unten liest, wirst du sogar die
Begründungen genau für deine Ansage „Ich verschreibe Ihnen
dieses und jenes Medikament (aber Sie bekommen in Wirklichkeit
ein anderes)“ lesen können.
Nein, das kann ich nicht lesen. Wo liest Du das heraus?
Dass der Arzt ein Placebo verschreiben kann, heißt ja nicht, dass er den Patienten über den Namen und die Art des Präparats belügt.
Aus Deinem Link, S.1420:
„Existiert die Möglichkeit einer Verumtherapie, und der Patient
besteht darauf, ist der Placeboersatz grundsätzlich unzulässig.
Äußert sich der Patient nicht von sich aus, darf der Arzt
dieses Schweigen nicht als Blankobevollmächtigung auch für
den Placeboeinsatz interpretieren. Vielmehr muss er über das
weitere medizinische Tun bzw. Unterlassen dem Patienten eine Grundinformation erteilen, die geprägt ist von der Pflicht des
Arztes, mit seinem Wissen über den Gesundheitszustand des
Patienten und den hieraus resultierenden Folgen behutsam umzugehen.
Auf die Grundaufklärung kann der Patient nicht wirksam verzichten
– selbst wenn es um einen Placeboeinsatz geht. Etwas anderes
gilt nur bei Therapiebegrenzung oder Therapieabbruch infolge
Aussichtslosigkeit bei infauster Prognose oder wenn selbst
die Grundaufklärung zu schwerwiegenden Schäden auf Patientenseite
führen würde.“
Da steht nirgends, dass der Arzt den Patienten über das verschriebene Präparat täuschen darf.
Abgesehen davon: Es wies im Thread schon jemand darauf hin, dass ein SSRI nicht abrupt abgesetzt werden darf.
Viele Grüße,
Jule