Darf ein Vermieter ungefragt einen Winterdienst beauftragen?

Guten Tag,
wenn Schnee liegt, muss dieser im Winter von Mietern weggeräumt werden. Seiit einigen Jahren ist es allerdings so, dass Vermieter das Angebot machen, einen professionellen Winterdienst in Anspruch zu nehmen, um selber nicht mehr räumen
zu müssen. Nun gehen einige Vermieter weiter: Sie beauftragen eigenhändig einfach per Vertrag einen solchen Dienst, ohne die Mieter in die Entscheidung einzubinden und legen dafür ungefragt die Kosten um. Darf ein Vermieter das?

Wer für das Schneeräumen zuständig ist, steht im Mietvertrag. Steht es dort nicht, so ist der Vermieter zuständig. Wenn der Vermieter zuständig ist, darf den Dienst auch vergeben und die Kosten umlegen.

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Die Kosten für den Winterdienst sind nur umlagefähig, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist.

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tatsächlich? wurde bei uns zunächst unter nebenkosten verrechnet, ohne vereinbarung im vertrag. da steht nix zum thema.

nun schippen wir selber, ohne nachsicht auf gebrechen, alter o.ä. nach entscheidung des vermieters & dienstplan.
eine befreiung gibt es nicht, der ehemalig beauftragte winterdienst war dem vermieter zu teuer, trotz umlage…?

gibts einen klaren gesetzestext zu diesem unbill?

e.c.

Jein.

Es gibt kein Gesetz, in dem steht, dass Nebenkosten nur nach Vereinbarung umgelegt werden dürfen. Ein solches Gesetz würde keinen Sinn ergeben, weil es selbstverständlich ist, dass jeder Anspruch einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund braucht und nicht umgekehrt immer ein Anspruch besteht, wenn nicht ein Gesetzes diesen Anspruch ausschließt.

Es gibt allerdings die Betriebskostenverordnung, die alle möglichen Betriebskosten aufzählt. Umlegbar sind unter anderem die Kosten für die Straßenreinigung, was auch den Winterdienst umfassen kann. Viele Mietverträge nehmen auf die Betriebskostenverordnung vollumfänglich Bezug. Sollte es allerdings eine Vereinbarung geben, nach welcher die Mietparteien den Winterdienst übernehmen, könnte diese Regelung meines Erachtens nicht einseitig aufgehoben werden.

Kalt erwischt.
Dass Betriebskosten gem. BetrKV umgelegt werden, steht vermutlich in fast jedem Mietvertrag - aber eben nicht in jedem.
Und wenn jemand vergisst, den Winterdienst zu regeln, dann ist es ja gar nicht so unwahrscheinlich, dass er auch den üblichen Verweis auf die Umlage der Betriebskosten vergessen hat.

Das steht in vielen Verträgen. Andere Verträge zählen die Betriebskosten aber einzeln auf, oft mit Kästchen zum Ankreuzen, also zum Markieren der Betriebskosten, die umgelegt werden sollen. Die Regel, dass die Mietpartei alle Nebenkosten der Betriebskostenverordnung trägt, soweit diese anfallen, ist zwar aus Sicht des Vermieters/der Vermieterin sinnvoll. Sie ist aber nicht unangefochten Standard.

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Da merkt man, dass ich nie Mieter oder Vermieter war.

Halllo, und Hallo auch an Andere,

Mietverträge werden selten mehrfach abgeschlossen, und in meinem Mietvertrag steht, dass im Winter die Wege von Schnee durch die Mieter freizuhalten sind, und im Nachhinein klingt das auch total logisch.
Daraus schließe ich aber, dass ein Vermieter nicht einfach ungefragt einen Winterdienst beauftragen und dann auch noch die Kosten auf den Mieter umlegen darf.

Was willst du uns damit sagen?

Vielleicht wurden in seinem Haus keine Formularmietverträge verwendet, sondern für jeden Vertrag neue Dokumente mit abweichenden Regelungen aufgesetzt.

Dann soll er den Vermieter darauf hinweisen, dass er seine vertraglichen Pflichten weiterhin erfüllen wird und daher die durch eine Beauftragung eines Dienstleisters entstehenden Kosten vollkommen unnötig wären, so dass er als Mieter diese weder übernehmen müsste noch übernehmen wird. Sollte der Vermieter einen Dienstleister in einer Art „Paketvertrag“ mit der Durchführung verschiedener Arbeiten beuftragen, so möge er beachten, dass der Anteil der nicht umlegbaren Kosten in der Rechnung getrennt aufgeführt wird.

Damit ist für mich glasklar, dass der Vermieter nicht ohne Vertragsänderung einen externen Anbieter der Schneeräumung abrechnen darf
Udo Becker

Zusätzlich: Eine Vertragsänderung kann nicht einseitig diktiert werden.