Ich habe vor einiger Zeit versucht einen Gewerbeschein zu beantragen erst war alles ok . Als ich am anderen Tag wieder kommen sollte sagte man mir das ich Ihn nicht bekomme weil mein damaliger Ex Freund in seiner Gemeinde Gewerbesteuerschulden hat . Zu der Zeit hatte ich schon Kunden unter Vertrag die natürlich nicht begeistert gewesen sind das ich ihn nicht einhalten konnte . Auch dieses habe ich der Gemeinde mitgeteilt und das ich wenn ich das Gewerbe nicht ausführen kann in Harz 4 rutschen würde . Mir zeigte man die kalte Schulte und begründete weiter das ich als alleinerziehende mich auch nicht selbständig machen bräuchte und ich nicht die einzigste wäre die Harz 4 bekommt so schlimm sei das gar nicht . Alleine diese Aussage fand ich mehr wie unverschämt . Nun habe ich bei Bo Frost einen Vertrag unterschrieben wo ich auch einen Gewerbeschein brauche um mein Geld zu bekommen was soll ich machen wenn ich wieder so eine dumme Absage bekomme wovon ich natürlich ausgehe . Die damalige Ablehnung hat mir viel Finanzielle einbußen gebracht und nicht nur das auch meine Kinder sind dadurch in mitleidenschaft gezogen worden weil ich von einem einkommen von 8000 auf 345 gefallen bin was alles andere als witzig gewesen ist. Kann mir da jemand bei Helfen ? Ich persönlich habe doch nichts mit den Sachen zu tun die mein Ex verbuselt hat zumal ich nicht einmal lange mit ihm zusammen gewesen bin . Wenn ich das von meiner Seite her sehe müßte man die Gemeinde doch eigentlich verklagen können weil ich ohne diese nie in finanzielle Schwirigkeiten geraten wäre . Oder dürfen die sich alles erlauben.
Hallo
Ich würde einen Rechtsbeistand oder Anwalt mit dieser Sache befragen .
viele Grüße noro
Guten Abend!
Ich habe vor einiger Zeit versucht einen Gewerbeschein zu
beantragen erst war alles ok . Als ich am anderen Tag wieder
kommen sollte sagte man mir das ich Ihn nicht bekomme weil
mein damaliger Ex Freund in seiner Gemeinde
Gewerbesteuerschulden hat .
An der Schilderung kann irgendetwas nicht stimmen. Man beantragt doch keinen Gewerbeschein, sondern meldet ein Gewerbe an. Punkt. Es sei denn, die Ausübung des angemeldeten Gewerbes ist an der angegebenen Adresse nicht erlaubt oder es liegt ein Gewerbeverbot vor, weil jemand z. B. steuerliche Obliegenheiten hartnäckig ignorierte. Aber das Gewerbeverbot muss dann für den anmeldenden Gewerbetreibenden gelten, nicht irgendwelchen Lebensgefährten.
Dabei sind fatale Konstellationen denkbar, etwa wenn jemand als Strohmann für einen Gewerbetreibenden fungierte, der Dreck am Stecken hatte. Etwas in dieser Art wird wohl vorgelegen haben, denn bei keinem Amt ist aktenkundig, wer dein aktueller Freund oder Ex-Freund ist. Das Gewerbeamt kann im Normalfall solche Verbindung gar nicht kennen und es geht auch kein Amt etwas an.
Gruß
Wolfgang
Servus,
die Gemeinde darf die Ausübung eines Gewerbes verhindern, wenn zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist.
In anderen Fällen hat sie den Empfang der Anzeige über den Beginn der Ausübung eines Gewerbes innerhalb von drei Tagen zu bestätigen.
Wenn die Gemeinde die Ausübung eines Gewerbes gem. § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit untersagen will, muss sie den dort beschriebenen Weg einhalten.
Die Gemeinde kann durch Klage vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet werden, den Empfang der Anzeige über den Beginn der Ausübung eines Gewerbes zu bestätigen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Wolfgang,
Man beantragt doch keinen Gewerbeschein, sondern meldet ein Gewerbe an. Punkt.
es gibt immer mal wieder solche Spielchen von Gemeinden - gerne genommen wird die Verweigerung einer Bestätigung der Anmeldung bei illegalen (aber nicht erlaubnispflichtigen) Tätigkeiten wie Veranstaltung von Glücksspielen.
Die Gemeinden haben aber nur bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten eine Möglichkeit, diese von vornherein zu unterbinden. Alles andere müssen sie „unbesehen“ bestätigen, wenn es angezeigt wird.
Der Gewerbetreibende hat von so einer „auf dem kleinen Dienstweg“ zurückgewiesenen Anmeldung den relativen Vorteil, dass er sofort loslegen kann, wenn die Gründe für seine vermeintliche Unzuverlässigkeit beseitigt sind; bei einer ordnungsgemäß erfolgten Untersagung gem. § 35 GewO müsste er erstmal ein Jahr warten, bevor er eine Chance hat, dass die Sache überhaupt wieder in die Hand genommen wird.
Abgabenschulden von jemand ganz anderem sind allerdings nichts, was einen Gewerbetreibenden unzuverlässig machte. Wahrscheinlich fehlt in der vorgetragenen Geschichte tatsächlich was - es kann allerdings auch sein, dass auf jener Gemeinde Hinterwäldler sitzen, die es nicht so genau nehmen: Dann hätten sie es schon verdient, vom Verwaltungsgericht an ihren Job erinnert zu werden.
Schöne Grüße
MM
Ich bin da auch nie ein Stroh Mann gewesen man sagte mir nur das sich die nachbar Gemeinde dort gemeldet hat . Ich habe für diesen Typen nie etwas unterschrieben mein Problem ist nur das ich mit dem zusammengewesen bin . Und begründet wurde nur das er Gewerbesteuerschulden hat .
Wie lange dauert das bis die Klage durch ist ?
Servus,
sowas dauert viele Monate; eventuell lässt sich etwas mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, da der Sachverhalt (falls er denn vollständig vorgetragen wurde) sehr einfach und eindeutig ist.
Dieses zu beurteilen und zu veranlassen wäre Sache für einen Anwalt.
Schöne Grüße
MM
viele Monate ?..Den Sachverhalt habe ich so vorgetragen wie er auch abgelaufen ist…Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten dabei bin ich auf mich alleine gestellt…Aber ich danke dir für deinen Beitrag
Prozesskostenhilfe § 114ff ZPO
Servus,
soweit man das mit den gegebenen Daten beurteilen kann, könnte da ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Frage kommen (kommt u.a. auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse an). Dieser ist bei der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts schriftlich zu stellen.
Rechtsanwälte sind nicht immer glühende Fäns des PKH-„Scheins“, aber eine Sache ohne viel Haken und Ösen lässt sich dafür schon in die Hand nehmen.
Schöne Grüße
MM
Hallo!
viele Monate ?..Den Sachverhalt habe ich so vorgetragen wie
er auch abgelaufen ist…Einen Anwalt kann ich mir nicht
leisten…
Braucht man vorhersehbar auch gar nicht. Manchen Amtsleuten liefern Bürger eine Steilvorlage, wenn sie etwas beantragen möchten und so auftreten, als seien sie auf gnädige Genehmigung angewiesen. Von eher seltenen Sachverhalten abgesehen, hat ein Amtsmensch bei der Gewerbeanmeldung aber gar nichts zu genehmigen, vielmehr hat er/sie die Anmeldung gefälligst zu bestätigen. Kommen doch noch irgendwelche Einwände - wenn der hier dargestellte Sachverhalt zutrifft, haben Einwände keine Rechtsgrundlage, beruhen auf Unkenntnis oder sind schlichtweg Frechheiten - gehst du sofort zur Amtsleitung. Dass irgendwelche anderen Leute, mit denen du in Beziehung standst oder stehst, Gewerbesteuerschulden haben, ist irrelevant.
Gruß
Wolfgang
Genau! Und falls man selbst nicht so der auf den Tisch hau-Typ ist, dann nimmt man jemanden mit der sich traut mit fester Stimme nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verweigerung basiert.
Ist eh empfehlenswert jemanden als Zeugen mitzunehmen. Wenn hinterher der Klageweg beschritten wird, dann sagt der Mann vom Amt ganz schnell: „Ich? Ich habe nichts gemacht. Ich habe nur auf die Risiken hingewiesen…ich hätte das eingetragen…“.
und P.S.: Der Mitarbeiter hätte nicht erwähnen dürfen, dass die Person X Gewerbesteuerschulden hat. Das fällt unter sein zu wahrendes Berufsgeheimnis und mitunter hat er sich durch diese Aussage bereits strafbar gemacht.
gruß derschwede77
Nein - unterlasse auch Diskussionen
Hallo,
das Gewerbe ist lediglich anzumelden. Es macht keinen Sinn, mit unwilligen/inkompeten Angestellten zu diskutieren. Auch benötigt man keinen Anwalt. Dazu gibt es einen Vordruck wie diesen: https://formulare.virtuelles-rathaus.de/servlet/de.f…, sicher auch für deine Stadt. Wenn nicht, nimmst du diesen und ersetze Freiburg handschriftlich. Wenn du ganz sicher sein möchtest, versende dies mit Einschreiben mit Zustellungsbestätigung. Danach wird man auch schriftlich antworten. Wenn dies unbefriedigend ausfällt, meldest du das hier wieder.
Gruß
Otto
Benötigte Bestätigung der Anmeldung
Servus,
das ist hübsch, aber ein bissle lebensfremd.
Für Partner wie dem erwähnten bofrost und bei allen Franchising-Systemen benötigt der Gewerbetreibende die Bestätigung der Gewerbeanmeldung. Wenn ihm diese verweigert wird, kann er sich auf den Kopf stellen und mit den Füßen strampeln - er bekommt keine Ware.
Und das vollkommen unabhängig davon, ob das Gewerbe genehmigungspflichtig ist oder nicht.
Es wird im gegebenen Fall also - ich wiederhole mich - nichts daran vorbei führen, dass die durch die Gemeinde verweigerte Bestätigung der Gewerbeanmeldung erzwungen wird. Und dafür braucht man das Verwaltungsgericht - sonst gibt es niemanden, der eine Gemeindeverwaltung dazu zwingen kann, das zu tun, was sie muss.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Es wird im gegebenen Fall also - ich wiederhole mich - nichts
daran vorbei führen, dass die durch die Gemeinde verweigerte
Bestätigung der Gewerbeanmeldung erzwungen wird.
Richtig
Und dafür
braucht man das Verwaltungsgericht - sonst gibt es niemanden,
der eine Gemeindeverwaltung dazu zwingen kann, das zu tun, was
sie muss.
Das Gericht wird aber nicht tätig werden, wenn man lediglich begründet, Sachbearbeiter Müller hat mir gesagt , ich bekomme keine Gewerbeschein: Es muß ein (schriftlicher) Verwaltungsakt vorliegen.
Gruß
Servus,
im vorliegenden Fall wird es keinen schriftlichen Bescheid geben.
Ob die mündliche Ablehnung einer Bestätigung der Anzeige der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Bescheid gelten kann oder nicht, ist nicht entscheidend, weil der Gesetzgeber in § 15 Abs 1 GewO eine Frist von drei Tagen für die Bestätigung vorgesehen hat. Wenn die Anzeige gem. § 14 Abs 1 GewO nachgewiesen werden kann, ist kein Bescheid notwendig, um eine Bestätigung gem. § 15 Abs 1 GewO zu erzwingen.
Schöne Grüße
MM