Darf eine Leitungszulage bei der Ermittlung des Bruttostundenlohns zur Überstundenabgeltung herausgerechnet werden?

Hallo an alle,

ich hätte einige Fragen zur Überstundenauszahlung. In unserem Betrieb, eine Soziale Einrichtung / Wohnheim für Menschen mit Behinderung, soll die Auszahlung neu geregelt werden.

Wie bisher sollen auch Zulagen wie die Schichtzulage oder Kinder-, Ausbildungszulage berücksichtigt werden. Die Gruppenleiter-Zulage allerdings soll nun aber entgegen der jahrelangen Praxis neuerdings nicht mehr eingerechnet werden, weil sie -anders als die anderen Zulagen- unabhängig vom Stellenanteil gezahlt wird. D.h. jeder Gruppenleiter, egal ob er 80%, 90% oder 100% Stellenanteil hat, bekommt die gleiche Zulage für seine Leitungsverantwortung. Dies liegt daran, dass jedem Gruppenleiter die gleiche Verantwortung zufällt und auch das gleiche Stundenkontingent für seine Leitungsfunktion zur Verfügung steht. D.h. die Unterschiede im Stellenanteil betreffen hauptsächlich den Umfang, den der Gruppenleiter neben der Leitungsfunktion im normalen Betreuungsdienst eingesetzt wird.

Meine Fragen:

Wie ist der Vorstoß der Leitung zu bewerten, die Leitungszulage nun neuerdings aus dem Monatsbruttolohn herauszurechnen, wenn der Stundenlohn ermittelt wird? Schließlich ist es ja durchaus häufig so, daß Überstunden auch in Ausübung der Leitungsfunktion anfallen, etwa wenn bei hohem Krankenstand Dienstpläne immer wieder umgeschrieben werden müssen.

Wie sieht es zudem mit der „betrieblichen Übung“ aus? Arbeitsvertraglich werden alle Zulagen „freiwillig gewährt“ und können nach „billigem Ermessen“ jederzeit widerrufen werden, wenn ein „sachlicher Grund“ vorliegt. Ist so eine jahrelange Auszahlungspraxis dennoch eine betriebliche Übung?