Darf Erbe Türschloß aufbohren?

Angenommen, eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Personen (Geschwister), ist zerstritten.
Die Wohnung des Erblassers ist dabei anscheinend bis zum Monatsende zu räumen, also in weniger als vier Wochen.
Einer der beiden hat einen Wohnungsschlüssel, verweigert aber seit Monaten jeden Kontakt.
Dürfte der andere Erbe eigenmächtig einen Schlüsseldienst beauftragen oder sich selber Zugang verschaffen, um die Situation zu beurteilen?

Und hat man dem Miterben mal erklärt das er die Räumungskosten und ggf. die weitere Miete (Schadenersatz für Nichträumung) mind. hälftig zu tragen hat sollte das Erbe nicht ausreichen ?

Was willst du denn überhaupt in der Whg. ? Nur mal schauen wie groß der Schuttcontainer sein muss oder der Umzugswagen ?

Schlüsseldienst ? Könntest Du dich denn ihm gegenüber überhaupt als Berechtigten ausweisen ? Hast Du eine Abschrift des Erbscheines ?

Bliebe Vermieter/Hausmeister fragen ob die noch Schlüssel haben und rausrücken oder Selbstvornahme.

Die Rechtsfrage ist nicht ganz eindeutig, aber wer sollte Dir denn den Zugang verweigern ,außer dass der Miterbe das indirekt schon macht ?
Informiere den Miterben, nennen Tag und Uhrzeit, er solle da sein, sonst verschaffst Du dir selbst Zugang.
Punkt.
Nimm Zeugen mit, mache Fotos und stelle ein Inventar auf über Dinge die nicht erkennbar Müll sind.

MfG
duck313

Frist wurde bereits gesetzt, ohne Erfolg.
Ja, einen Eindruck der Lage verschaffen, das sollte erreicht werden.
Ob und wieviel noch zu erledigen ist.

Hallo,

die Miterben sind zur gemeinschaftlichen Verwaltung verpflichtet.

Du hättest den Miterben längst unter Berufung auf §2038 BGB verklagen sollen.

Jetzt, wo es langsam mal dringend wird, sich zu kümmern, ist jeder Miterbe auch alleine berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen (steht auch im §2038). Die Kosten werden dann gemäß der Erbteile aufgeteilt (der §748 BGB ist anwendbar).