ich hätte mal gerne gewusst ob ich als Privatperson für die vermittlung zum kauf einer
Immobilie (einmalige Gelegenheit) eine Provision verlangen darf.
Die Immobilie gehört einen Bekannten.
Hallo
Das wäre ja Schwarzarbeit gegenüber der Immobilienbranche und an das Finanzamt müssten auch noch Steuern gezahlt werden .
Servus,
Das wäre ja Schwarzarbeit gegenüber der Immobilienbranche
kunn deisel Miecher selt banz?
und an das Finanzamt müssten auch noch Steuern gezahlt werden.
Ja und?
Kopfschüttelnd
MM
Servus,
selbstverständlich - warum auch nicht?
Es handelt sich nicht um eine Maklertätigkeit, die einer Erlaubnis gem. § 34 GewO bedarf, und auch nicht um ein stehendes Gewerbe, das angemeldet werden müsste (ganz abgesehen davon, dass die Ausübung eines Gewerbes ohne Anmeldung zwar eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber nicht verboten ist).
Schöne Grüße
MM
Mal abgesehen von der rechtlichen Seite fände ich es eine große Sauerei, wenn Du das tun würdest ! Makler sind meiner Meinung nach Abzocker. Endlich reagiert die Regierung und führt das Bestellerprinzip ein. Ich wage zu bezweifeln, dass etwaige Kaufinteressenten Dich mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt haben,sondern die andere Person.
Rein rechtlich sehe ich hierin eine gewerbliche Tätigkeit. Insofern wäre eine Gewerbeanmeldung und ein Gewerbeschein notwendig. Die Einnahmen sind bei der Steuererklärung auf Anlage N anzugeben und zu versteuern.
Servus,
Ein Gewerbe ist eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Was lernt uns das?
Ganz unabhängig davon, was Du siehst, handelt es sich bei dem beschriebenen Vorgang nicht um die Ausübung eines Gewerbes.
Fleißaufgabe für Dich, da Du offenbar dabei bist, Dich in die Materie einzuarbeiten, aber dabei noch ein bissle unsicher bist, z.B. Gewerbeanmeldungen manchmal doppelt siehst:
Was genau ist eigentlich ein Gewerbeschein, wie sieht sowas denn eigentlich aus?
Und Dein Vorschlag, 22er Einkünfte, Die Du irrtümlich als 15er Einkünfte klassifizierst, auf der Anlage N (N wie nichtselbständig) zu erklären, zeigt, dass Du offenbar nicht bloß einen „Gewerbeschein“, sondern auch eine ESt-Erklärung noch nie auch bloß von weitem gesehen hast.
Warum erteilst Du dann hier Ratschläge?
Schöne Grüße
MM
„zeigt, dass Du offenbar nicht bloß einen „Gewerbeschein“, sondern auch eine ESt-Erklärung noch nie auch bloß von weitem gesehen hast.“
Du irrst ! Als Selbständiger (Freiberufler) kenne ich eine ESt-Erklärung sehr wohl und bin zur Abgabe verpflichtet. Aber da Du ja wohl den Eindruck erwecken willst Steuerberater zu sein, kannst Du Deine Angaben sicherlich anhand von Gesetzestexten belegen.
Servus,
neinnein, StB bin ich keiner - wenn bei Dir der Eindruck entsteht, ich sei einer, ist das Dein Bier; das geht mich nix an.
Die Definition eines stehenden Gewerbes, die ich Dir gegeben habe, ist in keinem Gesetzestext enthalten, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Da Du hier als Experte in Gewerberecht auftrittst, solltest Du wenigstens wissen, dass der Begriff des Gewerbes weder in der GewO noch im EStG irgendwo definiert ist.
So, und jetzt kommst Du:
In welcher Zeile der Anlage N sind denn die Einkünfte aus der im UP genannten einmaligen Vermittlung Deiner Ansicht nach zu erklären?
Und was genau ist der Unterschied zwischen einer bestätigten Gewerbeanmeldung und dem Gewerbeschein, den man Deiner Ansicht nach außer der Gewerbeanmeldung zusätzlich braucht, wenn man ein Gewerbe betreiben will?
Und vor allem: Nach welcher Rechtsnorm sollten Einnahmen aus einer einmaligen, nicht auf Wiederholung ausgerichteten Vermittlungstätigkeit zu den Einkünften gem. § 15 EStG zählen?
Gespannt
MM
Ich weiß nicht was dieser zänkische Ton soll. Ist das bei den Schwaben so üblich ??
Hier mal eine Übersicht zur Definition Freiberufler:
http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_%28Deutsch…
Also ich sehe da nicht den Beruf des Maklers. Makler ist also ein Gewerbetreibender und benötigt somit einen Gewerbeschein.
Peilung
Servus,
mit der Abgrenzung zu § 18 I EStG bist Du meilenweit verpeilt, darum geht es hier überhaupt nicht. Meinetwegen kannst du auch noch erläutern, dass es bei der Vermittlung einer Immobilie zum Kauf nicht um Land- und Forstwirtschaft geht - das ist genauso blödsinnig und begründet nicht nur nicht, weshalb die im UP genannten Einnahmen ausgerechnet in Anlage N zu erklären sein sollten, sondern vor allem auch nicht, weshalb der arglose UP auf Deinen Rat hin zur Gemeinde dackeln sollte, um ein Gewerbe anzumelden, das er nicht betreibt.
Jetzt lies halt noch einmal die Definition für ein Gewerbe, die ich Dir gegeben habe, und versuch sie zu kapieren: Es geht darum, dass eine einmalige (das bedeutet, insgesamt ein Mal stattfindende) Vermittlung eben nicht auf Dauer ausgerichtet ist, somit keine gewerbliche Tätigkeit ist.
„Zänkisch“ bin ich übrigens überhaupt nicht - ich bin bloß dabei, Dich in den Senkel zu stellen, weil Du dich mit so einem granatenmäßigen Blödsinn salbungsvoll als Experte aufspielst. Das hilft dem Fragesteller genau nix und schadet beiläufig auch dem Forum - das heißt nämlich nicht „wer-will-auch-mal-was-sagen“.
Schöne Grüße
MM
Ich bin seit 10 Jahren Mitglied auf www. Sowas Unverschämtes wie Dich, hatte ich in all den Jahren noch nicht erlebt ! Ich habe es nicht nötig mich von Dir persönlich angreifen und beleidigen zu lassen. Daher bevorzuge ich es die Kommunikation mit Dir zu beenden !
Na siehste, bei mir sind es etwa elf Jahre - und Leute, die in Gewerbe-, Handels- und Steuerrecht hier im Forum den kuriosesten Tinnef als „Erfahrungswissen“ feilbieten, hab ich schon zu Dutzenden hier kommen und gehen sehen. Irgendwie scheinen diese Fachgebiete eine enorme Anziehungskraft für Amateure zu haben.
Und jetzt rate mal, warum man von mir im Forum so überaus wenige Beiträge zu Fragen der klassischen Musik liest?
BINGO! - Ich kenne mich mit der Materie nicht besonders gut aus.
Schöne Grüße
MM