Bin freiberuflicher Musiklehrer und möchte hin und wieder artfremde Rechnungen schreiben als Tour Guide? Innerhalb welches Rahmen ist das zulässig und ab wann bin ich verpflichtet ein zweites Gewerbe anzumelden?
Moin,
Musiker ist eine freiberufliche Tätigkeit und nicht gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit ein Stadtführer eine freiberufliche Tätigkeit ist, sollte hier geprüft werden. In §18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten aufgeführt. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend oder eindeutig. Es kann durchaus sein, dass Stadtführer eine gewerbliche Tätigkeit ist und du dafür eine Gewerbe anmelden musst. Es wäre sinnvoll, dein zuständiges Finanzamt dazu zu befragen.
So schwierig ist es aber nicht. Gewerbeanmeldung kostet 26 € und der Rest geht automatisch, also Post vom Finanzamt, IHK usw.
Soon
pragmatisch:
untermale Deine Tour mit etwas Musik - also musikalisches Event mit „guiden“…
Servus,
damit wird der gesamte Betrieb gewerblich. Eine Vermischung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist das Schlechteste, was ein selbständig Tätiger machen kann.
Schlechter Rat, finde ich - auch wenn die daraus erwachsende Steuerlast vermutlich nicht besonders schwer wiegt.
Schöne Grüße
MM
Servus,
da hoffe ich doch sehr, dass Du den Musiklehrerbetrieb nicht bei der Gemeinde als Gewerbe angemeldet hast. Die Gewerbeanmeldung wird vom Finanzamt als Indiz dafür gewertet, dass es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
Sobald der Gewinn (ja, eigentlich der Gewerbeertrag, ist aber so ziemlich das Selbe) 24.500 € im Jahr übersteigt, kostet dieser Lapsus überflüssige Gewerbesteuer.
Ein Lehrer betreibt kein Gewerbe, er geht einem freien Beruf gem. § 18 Abs 1 EStG nach.
Ein Fremdenführer fällt unter keinen Umständen unter die dort aufgezählten freien Berufe. D.h. falls der Gewinn den genannten Freibetrag übersteigt, oder falls die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er das künftig tun wird, sollte von vornherein das Fremdenführer-Gewerbe strikt vom Musiklehrerbetrieb getrennt werden. Und zwar vollständig: Nicht nur Anmeldung des Fremdenführergewerbes bei der Gemeinde, sondern auch getrennte Konten, getrennte Kassen, monatliche Abrechnung mit dem Musiklehrerbetrieb über gemeinsam genutzte Einrichtungen wie Telefon, PC, Internet-Zugang, Büroraum etc.
Wenn diese Trennung nicht vorgenommen wird, wird der gesamte Betrieb einschließlich Musiklehrertätigkeit gewerblich. Die dann bei Überschreiten des genannten Freibetrags festzusetzende Gewerbesteuer kann allerdings zu einem (je nach Hebesatz der Gemeinde) mehr oder weniger großen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Es ist also anhand konkreter Zahlen zu entscheiden, ob die unter Umständen recht geringe Belastung den Aufwand der strikten Trennung der beiden Betriebe wert ist.
Schöne Grüße
MM
Moin MM,
das ist immer so eine Sache - wenn mann überall strengste Maßstäbe ansetzt, dann wären wir noch einen Schritt weiter in Richtung Bürokratie, wo wir uns jetzt schon ziemlich beschneiden.
Du kannst nichts dafür - aber dieses zu Übergenaue geht mir gegen den Strich.
Ich habe ja nicht gesagt, dass der UP Rechnungen fingieren soll. Nur welcher Behördler bekommt dann jucken in die Finger, wenn die Tour eben hauptsächlich doch des Musikwissens dient?
Wie oft unterhält sich ein Musiklehrer mit einem Schüler nicht über Musik? Müsste er dann nicht auch 3x 45 Min Musik, 1x 15 Min Gesundheitsgespräch abrechnen???
Servus,
da ist nichts Übergenaues im Spiel.
Es geht schlicht darum, dass Du einem bisher freiberuflich (d.h. ohne Gewerbesteuer, ohne Kammerbeitrag) Tätigen einen Ratschlag gibst, mit dem seine freiberufliche Tätigkeit zum gewerbesteuer- und kammerbeitragspflichtigen Gewerbebetrieb wird.
ist ja nicht Dein Geld, nicht wahr?
Ich gebe ja auch keine Ratschläge in „Software & Programmierung“. Ganz schlicht deswegen, weil ich keine Ahnung davon habe.
Du wirst aber den letzten dreieinhalb Fachleuten in Steuerrecht, die es bei wewewa noch gibt, zugestehen, hier richtige Antworten zu geben. Und eben auch falsche als solche zu kennzeichnen.
Schöne Grüße
MM
- zur Illustration: In den 1990er Jahren hat ein Urteil des BFH (das ist die höchste Instanz in Steuersachen, darüber kommt bloß noch das Verfassungsgericht und der Papst) Furore gemacht, das der Finanzbehörde Recht gab, die eine Arztpraxis zum Gewerbebetrieb umqualifiziert hatte, weil der Arzt im Treppenhaus vor der Praxis einen Getränkeautomaten aufgestellt hatte und die Einnahmen aus diesem Automaten in die Handkasse der Praxis tat, während er die Getränke für den Automaten vom Konto der Praxis bezahlte.
Noch Fragen?
Schöne Grüße
MM
ja, doch eine Frage (und die ist ernst gemeint)
Wie wäre das Urteil ausgefallen, wenn die Getränke durch die Bank weg medizinisch relevant gewesen wären?
Beispiel: Stark magnesiumhaltiges Wasser, Kräutertees (halt spezielle…) etc …
Gut - WISSEN ist bei mir einseitig - da ich immer nur zuhöre, was mir erzählt wird. Und da ist eben „Nachvollziebarkeit der Argumentation“ nicht unwesentlich
LG
Ce
Servus,
sind medizinisch so relevant wie ein Kalbsschnitzel mit Pommes. Und genau so werden sie auch mit Blick auf die Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 EStG gewertet. Die Abgabe medizinisch relevanter pflanzlicher Drogen muss ein Mediziner dem Pharmazeuten überlassen, und das weiß er auch.
Unmittelbare praktische Bedeutung hat das bei den klassischen Bauchladenhändlern Heilpraktiker, Krankengymnast und Masseur, die an ihre Kundschaft bei entsprechender Orientierung ihrer Praxis allen möglichen Firlefanz verkloppen: Wenn die nicht auf eine strikte technische und administrative Trennung des Aluhut-Vertriebs und der Heilpraktikerpraxis bzw. des Peng-Hui-Heizkissenhandels und der Massagepraxis achten, sitzen sie bei der erstbesten Außenprüfung in der Gewerbefalle.
ist etwas, was bei dem unglücklichen § 18 EStG keine Rolle spielt, so wenig wie bei dem wesentlich wichtigeren § 12 Abs 2 UStG. § 18 EStG war von Anfang an, seit es in gibt, unglücklich, unsystematisch und vage formuliert - § 12 UStG hatte ursprünglich mal eine Art System, den konnte man „argumentativ“ einigermaßen begreifen, aber das ist schon lange vorbei. Heute sind beides Regelungen, die sich jeder Suche nach Sinn, Zweck oder Bedeutung entziehen und einfach so in der Welt stehen, wie sie „halt naworre send“.
Schöne Grüße
MM
wieder was gelernt
Danke