Wir wohnen in zweiter Reihe und sind Eigentümer der gemeinsamen Auffahrt. Sämtliche Nachbarn haben unentgeltlich Wegerecht über unsere Auffahrt. Nun wird mir vom einem Nachbarn verwehrt, auf seinem Teil des Grundstücks gelegentlich (ca. ein bis zweimal die Woche) zu wenden, obwohl die Auffahrt sehr eng ist und wir ansonsten mehrmals vor- und zurücksetzen müssten, um unser Auto zu wenden. Er argumentiert, er hätte zwar Wegerecht für unser Grundstück, wir aber nicht automatisch für seines. ist das korrekt ?
Wir können nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.
Zur Sache:
Ich befürche er hat recht.
Joki
tut mir leid,dass weiß ich nicht.
annahme : da du auch wenden kannst ohne das nachbargrundstück zu befahren,nehme ich an,dass dein nachbar im recht ist.
Lieber Stephan,
den Zugang zu Ihrem Grundstück darf Ihnen der Nachbar nicht verwehren. In der Straßenverkehrsordnung, nachzulesen unter , steht, daß das Wenden u. Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen verboten ist.
Wo also sollen Sie wenden, wenn nicht auf einer Auffahrt, zumal Sie ein Recht darauf haben, auf Ihr Grundstück zu gelangen, wie Ihr Nachbar auf seines.
Solche Spitzfindigkeiten wie die Ihres Nachbarn gehen an der Rechtsprechung vorbei. Sogar im Fahrschulunterricht wird das Wenden auf Einfahrten geübt.
Viele Grüße von Urte
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort ! Ich habe mich missverständlich ausgedrückt; sorry. Wir wohnen mit sechs Parteien - auf vier Häuser verteilt - in zweiter Reihe (die Häuser sind in etwa wie der Buchstabe „L“ angeordnet). Eine schmale Auffahrt führt zu den Häusern und gehört meiner Frau und mir; sämtliche Parteien haben ein unentgeltliches Wegerecht im Grundbuch eingetragen.
Nun habe ich ausnahmsweise auf dem Grundstück eines Nachbarn vor- und zurückgesetzt, da unser gemeinsamer Weg sehr eng ist. Als Folge dieser Aktion hat der Eigentümer mir verboten, auf seinem Grundstück zu wenden : „Auch wenn ich ein Wegerecht auf ihrem Grundstück habe, bedeutet es nicht, dass sie auch eines für meines haben. Ich untersage ihnen, noch einmal auf meinem Grundstück zu wenden.“
Ich war platt. da wir das erste Haus bewohnen und sowohl Carport als auch Garage belegt waren, habe ich AUSNAHMSWEISE hinten am Ende des Weges gewendet - und er macht so ein Drama daraus ?
Meine Frage ist daher, ob er nicht dulden muss, dass ich in Ausnahmefällen am Ende der „Sackgasse“ wenden darf.
Vielen Dank für die Mühe,
Stephan Hennings
Sehr geehrter Herr Hennings,
im Internet ist zu lesen, daß Sie mit dem Befahren der Einfahrt des Nachbarn Grundstücksrechte verletzen. Es besteht demnach keine Duldungspflicht. Ich frage aber noch einmal einen Fahrlehrer. Der muß es wissen.
Sie sollten so weit wie möglich Streitigkeiten mit dem Nachbarn vermeiden. Das ist meine Erfahrung. Oft geht das nicht. Da hilft dann nur der Rat eines Anwaltes. In diesem Fall könnte die Leküre des Nachbarrechts helfen:
Viele Grüße von Urte
Hallo,
Frage: Ist das Wegerecht der Nachbarn im Grundbuch eingetragen? Falls nicht, steht es auf dünnen Beinen.
Generell gilt, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass eine Störung seines Eigentums unterbleibt. Dies ist in §1004 BGB so geregelt.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht gilt - unabhängig davon, ob hierfür Entschädigt wird oder nicht erst einmal.
Allerdings kann man hier schon mal in die Richtung „Handeln nach Treu und Glauben“ (§242 BGB), Verbot der Schikane (§226 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz http://de.wikipedia.org/wiki/Venire_contra_factum_pr… schon mal anzweifeln ob das vor Gericht bestand hätte wenn der Nachbar versucht hier eine Unterlassung zu erklagen.
Die Rechtslage sehe ich hier weder schwarz noch weiß… eine Entscheidung wäre vermutlich von der Tagesform des Richters und wen er gerade netter findet abhängig…
Am besten mal hinterfragen wo der Schuh drückt. Es würde mich nicht wundern wenn beim eigentlichen Problem das Wort Auto nicht vorkommt…
Grüße
Lumpi
Mojn Stephan,
eine juristische Antwort werde aus mehreren Gründen nicht geben. Es fehlen zu dem noch ein paar Fakten…
Ich möchte dir allerding den Tipp geb hier eben nicht juristisch vor zu gehen.
Eine imho produktuktivere Vorgehensweise ist das Hinzuziehen von Schiedsleuten und Mediatoren. Gerade in nachbarschaftlichen Zusammenhänge sind wir alle auf Kooperation angewiesen.
In diesem Sinn dir eine gute Konfliktlösung
Axel
Hallo,
vielen Dank für deinen Tip.
Allerdings fürchte ich, dass hier mit Schiedsmann oder Mediator nicht viel zu machen ist. Schon seit Jahren gibt es „Reibereien“ mit ihm und obwohl er Wegerecht für unsere gemeinsam genutzte Auffahrt hat, wurde von ihm in all den Jahr(zehnt)en nichts getan hinsichtlich Pflege bzw. Instandhaltung der Auffahrt (meines Wissens nach gibt es ein Urteil vom BGH, dass er mit Nutzung des Grundstücks automatisch Halter wird und somit auch zu Arbeiten an der Auffahrt verpflichtet ist). Und ausgerechnet er verweigert mir in wenigen Ausnahmefällen das Wenden auf dem Grundstück ??? Du wirst verstehen, dass ich damit meine Probleme habe …
Auf jeden Fall vielen Dank für den Tip,
Stephan
Mojn Stephan,
so wenig ich das Verhalten deines Nachbarn nachvollziehen kann, um so mehr ist ein Schiedsmann (oder-frau) gefragt.
Schiedsleute können - im Gegensatz zu Juristen
- Handlungsspielräume ausloten.
Doch vergibts dir nichts; im Zweifelsfall ist es abei einer juristischen Auseinandersetzung nicht gerade dein Nachteil wenn du dich um eine solche Lösung bemühst…
Und du hast noch eine zusätzliche Instanz. Auch das gibt dir Freiräume.
Wenn dein Nachbar nicht will, dann will er nicht. Aber dass musss er dann auch gegenüber Dritten offenlegen.
So. Ich will hier jedoch nicht auf dich einreden
Dir noch gute Nerven
Axel
P.S.: BGH Urteile müssen immer im Zusammenhang gelesen werden. Vor Gericht und auf hoher See is alles möglich…