Stimmt, ein Belegex ist anscheinend nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie ich gedacht hatte. Dennoch schein es nicht ‚schlicht Unsinn‘ zu sein, denn: Eine unmittelbare gesetzliche Anspruchsgrundlage, ein Belegexemplar verlangen zu können, gibt es im Gegensatz zum Autorenexemplar (§ 25 VerlG) nicht, sondern sie folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB). und dient als Nachweis für einen Abdruck.
Dass ein Verlag nicht zu einer Veröffentlichung verpflichtet ist, versteht sich ja von selbst. Warum erwähnst Du das?
Dass ein Verlag nicht verpflichtet sei, einen Autor zu bezahlen dagegen halte ich ‚schlicht für Unsinn‘. Dann wäre ja das gesamte Copyright überflüssig und jeder könnte abdrucken, was er will.
Und dass Verlage im Auftrag und gegen Bezahlung des Autors Bücher drucken ist ja ein ganz anderes Thema.
Aber vielen Dank für Deine Mühe und die vielen Informationen. Dann muss ich wohl mal ein Päckchen an die DNB schicken…
Beste Grüße
Jan