Darf ich Belegexemplare verkaufen? Muss ich Bücher ohne ISBN bei der DNB hinterlegen?

Zur Veröffentlichung eigener Bücher habe ich zwei Fragen:

  1. Darf ich Belegexemplare, die ich vom Verlag bei Verwendung meiner Beiträge per Gesetz erhalte, privat verkaufen?
  2. Muss ich Druckwerke von mir (Auflage 500), die ich privat verkaufe, an die Deutsche Nationalbibliothek einreichen, auch wenn sie keine ISBN haben?
    Dank & Gruß
    Jan

Hallo!

zu 1) Ja
Wobei, das soll auf einem Gesetz beruhen ? Nicht aus Vertrag mit dem Verlag ?
Du reichst ein, gibst damit die Erlaubnis zum Abdruck und dafür bekommst Du ein (kleines) Entgelt plus ein Belegexemplar.

zu2) Ja.

Lies hier rein, es erklärt die Pflicht : https://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/erwerbungFaq.html
Übrigens, im Eigenverlag braucht man ja keine ISBN. Die braucht der Buchhandel, wenn man darüber dein Werk bestellen kann. Wenn man nur bei dir bestellen kann…

MfG
duck313

Danke, Doc Duck!
Ja, soviel ich weiß, ist per UrHG vorgeschrieben, dass einem Bild- oder Text-Autor zwei Exemplare des Werkes, das die Veröffentlichung trägt, zustehen.
Beste Grüße
Jan

Warum schaust du nicht einfach mal rein?
https://dejure.org/gesetze/UrhG

Du wirst nichts dergleichen finden. Weil das schlicht Unsinn ist. Im Gegenteil ist ein Verlag nicht mal verpflichtet, ein Buch überhaupt zu veröffentlichen. Genauso wenig wie ein Bild. Ebenso ist der Verlag auch nicht verpflichtet, den Autor zu bezahlen - das wäre in einem Vertrag explizit zu regeln. Genauso wie die Anzahl der Belegexemplare und was damit passieren darf.
Es gibt sogar Verlage, die ausschließlich gegen Bezahlung durch den Autor Bücher drucken - der dann natürlich auch bestimmt, was damit passiert.

Zu deiner zweiten Frage: das ist unterschiedlich je nach Bundesland. Lies:


Wenn man mal in eins dieser Gesetze schaut:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PfliExplAblG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
findet man dort nichts über eine ISBN. Weshalb sie auch nicht Voraussetzung ist.

Stimmt, ein Belegex ist anscheinend nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie ich gedacht hatte. Dennoch schein es nicht ‚schlicht Unsinn‘ zu sein, denn: Eine unmittelbare gesetzliche Anspruchsgrundlage, ein Belegexemplar verlangen zu können, gibt es im Gegensatz zum Autorenexemplar (§ 25 VerlG) nicht, sondern sie folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB). und dient als Nachweis für einen Abdruck.
Dass ein Verlag nicht zu einer Veröffentlichung verpflichtet ist, versteht sich ja von selbst. Warum erwähnst Du das?
Dass ein Verlag nicht verpflichtet sei, einen Autor zu bezahlen dagegen halte ich ‚schlicht für Unsinn‘. Dann wäre ja das gesamte Copyright überflüssig und jeder könnte abdrucken, was er will.
Und dass Verlage im Auftrag und gegen Bezahlung des Autors Bücher drucken ist ja ein ganz anderes Thema.

Aber vielen Dank für Deine Mühe und die vielen Informationen. Dann muss ich wohl mal ein Päckchen an die DNB schicken…
Beste Grüße
Jan

Hallo,

1.) nein
Geregelt meist im Normvertrag.

2.) eigentlich ja. Aber wer will das kontrollieren?

Gruß
Ann da Cava

Danke, Ann!

Jegliche Bezahlung ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Warum genau soll ein Vertrag verboten sein, der dem Auto ausschließlich Beteiligung am Verkauf, aber keinerlei weiteren Lohn zuspricht? Oder auch überhaupt nichts, weil dem Autor völlig ausreicht, dass sein Buch erscheint - warum auch immer?

Zudem:

ist doch genau sowas.

Mit dem Urheberrecht hat das natürlich nichts zu tun. Da steht nämlich nichts über die Pflicht zur Bezahlung drin. Da steht nur was darüber, wer was wie veröffentlichen oder kopieren oder nutzen darf (oder auch nicht).

Ach so meinst Du das, vertraglich festgelegte Ausnahmesituationen. Ja logisch, das geht natürlich fast immer.
So jetzt hoffe ich nur, dass die DNB mich nicht ins Gefängnis schickt, weil ich mein Buch mit 13 Jahren Verspätung einreiche…
Dank Dir nochmal und alles Gute!
Jan

Die DNB wird sich fragen, was das soll :unamused:

§ 6 des Normvertrags

Freiexemplare

  1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf… Freiexemplare, im Falle einer E-Book-Ausgabe …… kostenlose Downloads. Von jeder folgenden Auflage des Werkes erhält der Autor … Freiexemplare.
  2. Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von …% vom (gebundenen bzw. empfohlenen) Ladenpreis vom Verlag beziehen.
  3. Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies gilt auch für die unkörperlichen Ausgaben

Ok, Ann, das ist jetzt ein NORMVERTRAG, d.h. er kann durchaus verändert werden und stellt demnach vermutlich keine gesetzliche Vorgabe dar.
Aber nochmal vielen Dank!
Bestgruß
Jan