Darf ich die Bilder vom Mitarbeitershooting privat verwenden, z.B. als Profilbild in sozialen Netzwerken?

Hi,

überall wird erläutert, wie die Zustimmung der Mitarbeiter für Fotos für die Website einzuholen ist und wie lange diese gilt etc. Ich finde aber nirgends, ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Recht einräumen kann die Bilder privat und da auch öffentlich zu verwenden oder ob dies gar über das Persönlichkeitsrecht geregelt ist. Gehen wir mal davon aus, dass der Fotograf „raus“ ist, weil er dem Arbeitgeber alle Rechte am Bild überträgt.

Kann mir jemand sagen, wo ich das nachlesen kann?

Viele Grüße

Hallo,

dies sollte Dir zum einen der Fotograf sagen können ob er diese Verwertungsrechte eingeräumt hat und/oder Deine irma denn die hat die entsprechenden Verträge und kann das nachschauen bzw. erfragen. Bei uns hat dies der Fotograf z.B. nach dem Shooting noch nachgereicht bzw. die Erlaubnis auf nachfrage erteilt. Kommt halt immer drauf an.

das ist glaube ich nicht eindeutig … selbst wenn heute ja … dann morgen nein … und dann hast du die Fotos irgendwo da draußen im Niemansland … ich empfehle besser eigene Fotos zu schießen

Der Rechteinhaber der Bilder muss sein Einverständnis geben, damit du die Bilder verwenden darfst. Ist dies im beschriebenen Fall der AG und er erlaubt dir die Nutzung, dann ist das ok. Aber Achtung: sind noch andere Mitarbeiter auf den Bildern zu sehen und diese haben dem AG zB nur die Erlaubnis gegeben, das die Bilder auf der Firmenseite zu sehen sind, dann sieht das ganze schon wieder anders aus.

Ich verstehe nicht ganz, warum hier soviele Minuspunkte verteilt werden. Miconu hat sich ein bisschen undeutlich ausgedrückt, aber es ist eine Tatsache, dass durch die neue DSGVO ändert sich so einiges - obwohl niemand so richtig weiß, was genau - unter anderem können gegebene Zusagen zur Verwendung eines Bildes, auf dem man zu sehen ist, auch rückwirkend wieder zurückgezogen werden. Vorsicht ist durchaus geboten - oder zumindest abwarten, wie sich die DSGVO in der Praxis darstellt.

Grüße
Sibnoniwe

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Dafür hätte ich gern mal einen Beleg.

Ich habe einen Minuspunkt vergeben, weil das Posting in keiner Weise hilfreich ist. Es enthält nichts als unbelegte Vermutungen und die ‚Empfehlung‘ geht auch noch am Thema vorbei .

Gruß
damals

Danke für Eure Antworten. Ich nehme für mich mit, dass es da nichts gibt, was es eindeutig regelt. Also den Arbeitgeber fragen, der dann eine Regelung treffen muss als Rechteinhaber.

Danke Euch!

Ähm - das ist so ziemlich das einzige, das hier niemand behauptet hat.

  • Das Urheberrecht am Bild hat der Fotograf.
  • Das Benutzungs- und Veröffentlichungsrecht hat in vertraglich mit dem Fotografen abgemachtem Umfang der Arbeitgeber. Die übrigen Rechte hat wiederum der Fotograf (oder dessen Arbeitgeber).
  • Das Persönlichkeitsrecht hat der jeweils Abgebildete, wenn er nicht nur als Hintergrund auf dem Foto zu sehen ist.
  • Wegen der DSGVO muss man auf versteckte Daten in der Fotodatei (EXIF) achten. Zum Beispiel auf GPS-Daten o.ä., die den abgebildeten Personen zugeordnet werden könnten. Die sollte man am besten schlicht löschen.
  • und dann wäre da noch die Sache mit dem Namen der Abgebildeten, den man ggf. unter das Bild schreiben will.

Ergo: zur Veröffentlichung musst du ALLE Beteiligten fragen, ob das in Ordnung ist. Und diese Erlaubnis solltest du dir SCHRIFTLICH geben lassen, damit das auch beweisbar ist. Und du musst auch noch den Urheber namentlich nennen, wenn der nicht ausdrücklich (schriftlich wg. Beweisbarkeit) auf die Nennung verzichtet.

Gruß
damals

1 Like

Ich kann im Moment nicht verlinken, aber ein Blick in die Verordnung macht schlau.
Alternativ reden sich in Foren, die sich mit Fotografie beschäftigen, die User gerade auch über dieses Detail die Köpfe heiß.

Grüße
Siboniwe

Danke für das ausführliche Feedback.

Für meine Frage, die vielleicht etwas zu ungenau formuliert war, greift aber vieles nicht. Ich zielte auf das von mir angefertigte Portrait ab, ausgehend davon, dass der Arbeitgeber alle Rechte vom Fotografen übertragen bekommt. Für mich persönlich ist der Fall geklärt - einfach lassen oder eine eindeutige Regelung mit dem Arbeitgeber treffen, die alle Eventualitäten abdeckt, Vordrucke/Rechtsprechung scheint es dazu konkret keine zu geben.

So wie ich die neue Verordnung erklärt bekomme habe, nützt es nichts, die Daten zu löschen, das Problem entsteht bereits bei der Erhebung, d.h. beim Fotografieren. Und gerade das ist in der DSVOG neu: Personen, die zu erkennen sind, dürfen nicht ungefragt fotografiert werden - auch wenn sie nur „Beiwerk“ sind. Gerade das macht Konzert-, Sport- und Straßenfotografen derzeit Bauchschmerzen.

Grüße
Siboniwe

Guck mal bei Q: Welche Rechte haben erkennbar Abgebildete in Zukunft? Punkt 4

https://www.photografix-magazin.de/dsgvo-fuer-fotografen/

Hier ist die Aussage der Bundesregierung.
Unter dem Punkt Was ändert sich für Fotografen?
findet sich dieser Satz:
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.“

Hervorhebung von mir.

Grüße
Siboniwe

Oben schriebst du:

Siehst du den Unterschied gar nicht?
Gruß
damals

… war es zum Glück völlig falsch. Siehe:


Gruß
damals

Nein.

„Jederzeit widerrufbar“" heißt, derjenige, der die Einwilligung gegeben hat, kann sie jederzeit - auch rückwirkend - wieder zurückziehen.

Wieso sollen sich meine beiden Sätze widersprechen?

Grüße
Siboniwe

Genau das steht da eben gerade NICHT im Gesetz. Das wäre nämlich ungefähr dasselbe wie die Bestrafung nach Gesetzen, die man erst nach der Tat erlässt. Dass das nicht funktionieren kann sollte dir doch wohl auch einleuchten, findest du nicht?

Selbstverständlich kann man eine Einwilligung immer nur für die ZUKUNFT geben. Oder eben für die ZUKUNFT zurückziehen. NIEMALS kann man sie zurückziehen, so dass NACHTRÄGLICH die Veröffentlichung oder was auch immer schadensersatzpflichtig verboten wäre.
Gruß
damals

Doch, so wie ich das sehe, schon.
Disclaimer: Falls die juristische Sprache hier von der normal gebräuchlichen Sprache abweicht, ist meine Auslegung unter Umständen falsch. Solange mir das aber kein Rechtsgelehrter nachweist, bleibe ich bei meinem Verständnis.

Und das ist: Man kann nachträglich die Erlaubnis entziehen, dass Bilder seiner selbst verwertet werden (also z.B. veröffentlicht).

Ich zitiere diesmal aus der Stellungnahme des Fotografenverbands:
https://dvf-fotografie.de/news/2018-05-14/1000061/ds-gvo-entwarnung-fuer-fotografen.html?back=dvf-news.html

Aus Vorgesagtem ergibt sich eindeutig, dass
• zukünftig vor jeder Aufnahme die Einwilligung der fotografierten Person(en) einzuholen ist. Dies gilt für alle abgebildeten Personen, die erkennbar sind, also auch dann, wenn diese nur „Beiwerk“ auf dem Foto sind;
und
• die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, worauf man als Fotograf die fotografierte Person bei Einholung der Einwilligung auch ausdrücklich hinzuweisen hat

(Hervorhebung von mir)

Und nach meinem Verständnis bedeutet das (und genau das wird in unzähligen Kommentaren immer wieder erwähnt), das man eine einmal gegebene Einwilligung wieder zurückziehen kann.

Grüße
Siboniwe

Nachträglich und rückwirkend ist also für dich das gleiche? Sorry, das hat mit

natürlich gar nichts zu tun. Das ist einfach nur falsch. Kauf dir einen Duden. Und halte dich bei juristischen Themen vielleicht etwas zurück.

Ich bin da raus.

Btw., der Rest deines Postings trägt zum Thema des Teilthreads immer noch nichts bei.

In diesem Zusammenhang ist die praktische Folge für mich tatsächlich das gleiche.

Ich stimme am 1.1.2019 zu, fotografiert zu werden und dass die Bilder danach veröffentlicht werden können. Am 1.1.2020 ziehe ich diese Erlaubnis zurück. Natürlich kann ich nicht un-fotografiert werden, aber ich kann verlangen, dass die Bilder, die inzwischen auf einer Website stehen, wieder entfernt werden. Aus einer gedruckten Veröffentlichung kann ich das natürlich nicht verlangen. Aber ich kann damit einer weiteren Verwendung, z.B. in einem Bildband, widersprechen.

Das ist rückwirkend.

Ich werde am 1.1.2019 fotografiert und werde am 1.1.2020 gefragt, ob ich einer Veröffentlichung zustimme und ob ich nachträglich zustimme, fotografiert worden zu sein. Natürlich ist letzteres Blödsinn, aber ich kann verlangen, dass die Bilder nicht nur nicht veröffentlicht werden, sondern auch, dass die Bilder von der Kamera und anderen Speichermedien des Fotografen gelöscht werden.

Das ist nachträglich.

Für die Praxis bedeutet aber beides dasselbe: der Fotograf bewegt sich auf dünnem Eis.

Und wenn du nicht selbst, deine Definition und dein Verständnis hier darlegst, kannst du dir doofe Bemerkungen sparen.