Darf ich eine nicht eingezäunte Weide überqueren?

Hallo, liebe Mitstreiter,
darf man mit seinem Hund eine nicht eingezäunte, gemähte Weide überqueren? Lt. Aussage des Pächters nämlich nicht. Da der Hund alles „voll kotet“ und die Pferde dann an dem verseuchten Futter sterben.
So, nun bin ich aber gespannt!
Ich danke schon mal jetzt für die rauchenden Köpfe.
Liebe Grüße, G. Müller

Betretungsrecht Ländersache
Servus,

um welches Bundesland geht es?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
da raucht nicht viel :wink:

Wie mein Vorschreiber schon angab, handelt es sich im wesentlichen um Landesrecht, siehe im Landschaftsgesetz oder im Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. In NRW darf man eine eindeutig landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht (ohne weiteres) betreten (siehe §49 LG NRW), „erst recht dann“ oder „auch“ nicht mit einem Hund :wink: (Das Besitzverfolgungsrecht nach dem BGB lassen wir jetzt mal weg :wink:). Wenn noch Mähgut auf der Weide liegt, spricht das m.E. eindeutig für ein Betretungsverbot.

Wenn die Weide in einem Naturschutzgebiet liegt, gibt es zusätzliche Einschränkungen (für nichtangeleinte Hunde zB den §44 BNatG, wenn die Gefahr besteht, dass schützenswerten Tieren nachgestellt werden könnte)

Außerhalb der freien Landschaft erlischt ein derartiges Betretungsrecht praktisch in allen Bundesländern. Dann greift der §903 BGB und „befördert zur Not“ jeden von privaten Grundstücken :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

darf man mit seinem Hund eine nicht eingezäunte, gemähte Weide
überqueren? Lt. Aussage des Pächters nämlich nicht.

grundsätzlich darf man nicht nach Belieben fremdes Eigentum betreten. Erst recht nicht, wenn der Besitzer dies ausdrücklich untersagt.

Das sagt einem doch schon der gesunde Menschenverstand.

Gruß

S.J.

Servus,

normalerweise gibt es auch noch ein Betretungsverbot während der Aufwuchszeit von Wiesen und Weiden.

Bei einer ganzjährig genutzten Weide liegt die Aufwuchszeit je nach Gegend und Klima etwa zwischen 1. März und 30. November.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

für landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzungszeit gibt es Betretungsrechte, die nicht ohne weiteres durch den Eigentümer eingeschränkt werden können.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

für landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der
Nutzungszeit gibt es Betretungsrechte, die nicht ohne weiteres
durch den Eigentümer eingeschränkt werden können.

ob es sich tatsächlich um eine solche Fläche handelt und ob es außerhalb der Nutzungszeit liegt, lässt sich hier nicht beurteilen.

Daher bleibe ich bei meiner Aussage: Grundsätzlich darf man nicht nach Belieben fremdes Eigentum betreten. Erst recht nicht, wenn der Besitzer dies ausdrücklich untersagt.

Spezielle Konstellationen mögen Ausnahmen von dieser Grundsätzlichkeit begründen. Ob diese Ausnahmen hier zutreffen, weiß man nicht. Grundsätzlich und ohne nähere Kenntnis des konkreten Einzelfalls zu unterstellen, dass nicht der Grundsatz sondern die Ausnahme gilt, ist sicher nicht klug.

Gruß

S.J.

Allgemeines Betretungsrecht und Ausnahmen
Servus,

ob es sich tatsächlich um eine solche Fläche handelt

das ist im Sachverhalt eindeutig benannt.

und ob es
außerhalb der Nutzungszeit liegt,

auch das ist im Sachverhalt eindeutig benannt.

Die Weide darf nicht deswegen nicht betreten werden, weil sie irgendjemandem gehört, sondern deswegen, weil es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (lt. Sachverhalt: Pferdeweide) während des Aufwuchses (lt. Sachverhalt: gemähte Pferdeweide) handelt.

Spezielle Konstellationen mögen Ausnahmen von dieser
Grundsätzlichkeit begründen.

Es ist umgekehrt: In allen Bundesländern sind die Ausnahmen von dem allgemeinen Betretungsrecht für Flächen in der freien Landschaft gesetzlich definiert. Daher muss man bei solchen Flächen zunächst von einem allgemeinen Betretungsrecht ausgehen und dann prüfen, ob eine der definierten Ausnahmen vorliegt. D.h. Grundsatz und Ausnahme liegen da grade andersrum, als Du schreibst.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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