Moin, ich habe von meiner Freundin ein Messer mit einer Klingenlänge von 17,5cm bekommen. Da frage ich mich ob ich damit z.B. in den Wald gehen kann um damit Stöcker die am Boden liegen an zu spitzen und was man halt so macht. Im Waffengesetz steht das das wohl okay sei wenn man einen „ein berechtigtes Interesse vorliegt oder es einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ Gilt das auch für so große Messer?
Guten Abend !
Der Besitz eines Messers mit einer KL von mehr als 12,00 cm Länge, ist derzeitig noch gestattet.
Wie lange diese durch den Gesetztgeber veranlasste Duldung noch hält, ist mir nicht bekannt.
Das Führen eines Messers von mehr als 12,00 cm Klingenlänge ist in der Öffentlichkeit ( dazu zählen auch Wälder ) VERBOTEN !!
MfG.
Alle feststehenden Messer über 12 cm Klingenlänge unterliegen dem Führungsverbot des § 42a WaffG. Ausnahmen nach § 42a Absatz 2 Nr. 3 werden insbesondere bei „einem allgemein anerkannten Zweck“ nach Absatz 3 zugelassen.
Inwiefern das Anspitzen von Stöcken und vor allem „was man halt so macht“ darunter fallen, kann ich nicht beurteilen, da sich mir persönlich die Zielsetzung nicht erschließt. Geht man von der Tätigkeit des Schnitzens aus oder benutzt das Messer als Beil oder zur Schneidhilfe beim Holzsammeln, dürfte dieses Interesse aber vorliegen.
Es bleibt in jedem Fall eine Einzelfallwertung, die besonders auf die Zielrichtung des Einzelnen, dessen Auftreten und Argumentation bei einer polizeilichen Kontrolle ankommt.
Der § 42a WaffG ist leider eine sehr schwammige Norm…
Weiterhin ein frohes Fest
Das ist Auslegungssache des Polizeivollzugsbeamten. Wenn es sich nicht um eine Delta-Klinge bzw Kampfmesser handelt kann man sehr sicher „ein berechtigtes Interesse vorliegt oder es einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ geltend machen.
Hallo,
das berechtigte Interesse muss man halt immer im Einzelfall auch begründen können, sonst wird es als Verstoß gegen § 42a WaffG und somit Ordnungwidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Ein Pfadfinder, Jäger oder Sportfischer tut sich naturgemäß leichter mit der Argumentation, wenn er ein Messer dabei hat. Das dürfte weiterhelfen.
Schöne Grüße
Gerhard
Hallo Hector!
Du möchtest mit einem großen Messer Stöcker im Wald anspitzen. So, so! Ich finde, dass ein so großes Messer dafür recht unhandlich ist. Abgesehen davon stellt sich die Frage, welches Interesse Du am Anspitzen von Stöckern in einem Wald hast, dessen Holz Dir (vermutlich) gar nicht gehört. Angenommen wir biegen uns die Situation solange zurecht, bis sie auf Deine Beschreibung passt, was sollte denn dann gegen ein Messer von 17,5 cm Klingenlänge sprechen? Eine Machete, wie sie jeder Holzsammler zum Entasten oder Entrinden vermultlich dabei hat, ist deutlich größer. Und wenn man mit berechtigtem Interesse im Wald ist und dort Stöcker anspitzen muss, dann wäre für einen schönen dicken Stock sogar ein schönes scharfes Beil sinnvoll, was ebenfalls in meinen Augen ein viel größeres Potential als gefährliche Waffe hat, als ein Messer. Die interessante Frage bleibt bei unserem inzwischen total unsinnigen Waffengesetz, wann und wie man Waffen von Werkzeugen unterscheidet. Ich habe in der Küche ein riesiges Messer, was in den entsprechenden Händen entweder eine potentiell gewaltige Waffe darstellt oder ein total sinnvolles Gemüsemesser. Was war es zu dem Zeitpunkt, als ich es vom Geschäft nach Hause getragen habe. Ich hatte es noch nie für das Eine oder das Andere benutzt und somit war weder ein zukünftiger Zweck durch eine Handlung vorgegeben noch aus der Waffe selbst erkennbar gewesen. Und noch schlimmer: Da ich zu diesem Zeitpunkt schon ein ähnliches Messer in der Küche hatte, lag da ein Bedürfnis vor? Habe ich überhaupt als normaler Familienmensch mit einer Haushaltsküche den Bedarf an verschiedenen Messern, die alle potentiell zum Töten benutzt werden könnten? Müssen wir bald auch noch unsere Hände klassifizieren lassen, da man mit bloßen Händen auch jemanden töten kann? Das Waffengesetz geht nach Meinung vieler Experten mit Regulierungswut viel zu weit und an anderer Stelle fehlen wichtige Regeln. Letztendlich kommt es (leider) immer auf die Behörde an, die das Waffengesetz auslegen darf, wie sie will. Ist leider so, dass es extrem viel Behördenwillkür in dieser Angelegenheit gibt.
Einen sinnvollen Grund, um so ein Messer mit sich zu führen, solltest Du Dir aber auf jeden Fall zurecht legen. Stöcker anspitzen, das ist kein Grund, der sich sinnvoll anhört, denn da Du kein verbrieftes Recht zum Anspitzen von Stöckern hast, besteht weder Grund noch Recht dazu.
Gruß und die besten Wünsche für den Übergang ins neue Jahr!
Peter L.
Hallo Hector, wenn Sie allem Ärger aus dem Weg gehen möchten, dann beachten Sie einfach das Verhältnis zwischen Klingenlänge und Klingenbreite am Schaft. Ein Beispiel: ist die >Klinge 17,5 cm lang so muss die die Klingenbreite am Schaft (Griff) wenigstens 10 % davon betragen, also 17,5 mm Ist die Klinge an dieser Stelle schmaler gehört sie zu den verbotenen Gegenständen wie die Butterflymesser.
Ich hoffe das hilft weiter.
Ein weiterer wichtiger Fakt sind die Eigentumsverhältnisse des Waldes. Privatwald ist Privatgrundstück, darf aber von jedem betreten werden, wenn der Besitzer es nicht ausdrücklich verbietet. Damit kann auch ein Privatwald zur „Öffentlichkeit“ gezählt werden und ich kann mich nicht darauf berufen, dass ich mich auf einem Privatgrundstück aufhalte. Vorsicht Falle!
Ein gesundes neues Jahr, Jürgen Menzel
Die letzte Antwort kann getrost ignoriert werden. Die Klingenbreite in Relation zur Länge ist seit 2008 im WaffG nicht mehr relevant und bezog sich auch damals nur auf Spring- und Fallmesser…
Ein frohes Neues Jahr
Hallo Hector,
genau gesehen bräuchten Sie für das Messer, mit der angegebenen Klingenlänge ,eine behördliche Erlaubnis, das Messer auf öfftlichem Grund zu führen. Wenn Ihnen jemand Schaden will kann er Sie wegen Verstoß gegen das WaffG. (betr. Führen von Waffen) anzeigen.Besser ist sich zur Sicherheit einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“ für das Messer ausstellen zu lassen.
mfg S.Steinmetz
Ok danke für die Antwort. Ich dachte das der kleine Waffenschein nur für Leuchtpistolen ect. ist. Damit dürfte ich dann das Messer in der Öffentlichkeit führen? Also auch in der Stadt? Wenn ja kann den jeder machen oder nur mit „besonderen Bedürfnis“ hab ich mal so aufgeschnappt das man dann einen guten Grund dafür braucht, zum Beispiel das man bedroht wird oder angst hat …
MfG Hector
Hallo Hector,
ein „Kleiner Waffenschein“ läßt nicht das uneingeschränkte Führen von Waffen zu! Es ist auch mit „Kleinem Waffenschein“ verboten, Schreckschusswaffen oder große Messer mit in die Disco oder auf öffentliche Plätze zu nehmen. Dies wird auch in einem Begleitschreiben, das man mit dem kl. Waffenschein von der Behörde erhält, ausdrücklich erklärt.
Der kl. Waffenschein erlaubt Ihnen z.B. das Sie ein großes Messer mit in den Wald oder Garten nehmen können, um dort Gebüsch abzuschneiden oder abzuschlagen, da es in Deutschland grundsätzlich verboten ist ohne Grund oder Erlaubnisse Waffen mit sich zu Führen. Das Führen von großen Messern und Schreckschusswaffen wurde auch mit in das WaffG. aufgenommen, sodass es sich bei einem Verstoß und eine Straftat handelt.Der „Kleine Waffenschein“ ist für bestimmte Personengruppen wie z.B.Landwirte, Metzger,Fischer,Jäger und Treiber usw. gedacht, um sich nach neuen Waffenrecht nicht strafbar zu machen, aber nicht für Leute gedacht, die große Messer mit sich in der Öffentlichkeit tragen wollen.Das bleibt auch für Normalbürger, die keinen richtigen Waffenschein haben, verboten.
mfg Stefan Steinmetz